Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs und Sicherungsverwahrung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 372/84
- Datum
- 16.10.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die angefochtenen Schuldsprüche und Strafzumessungen keine erkennbaren Rechtsfehler aufweisen und das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt eine Gesamtwürdigung voraus, aus der sich ergibt, dass der Verurteilte infolge eines Hanges zu Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Wiederholte Vorstrafen und frühere Anordnungen der Sicherungsverwahrung sind bei der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit als Indizien für eine anhaltende Gefährlichkeit zu berücksichtigen.
Bei Vermögensdelikten kann das Verursachen erheblichen wirtschaftlichen Schadens als relevantes Kriterium für die Gefährlichkeitsprognose im Rahmen der Anordnung der Sicherungsverwahrung herangezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 27. Dezember 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Hans-Joachim W ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ████ 1928 in ███, zur Zeit in Sicherungsverwahrung, wegen fortgesetzten Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Dezember 1983 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den seit 1949 vielfach vor allem wegen Betruges vorbestraften Angeklagten, gegen den bereits dreimal Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, wegen Betruges in vier Fällen, davon in zwei Fällen wegen fortgesetzten und zum Teil gemeinschaftlichen Betruges, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und erneut seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
1. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen die Schuldsprüche in den Fällen 1 und 2 und gegen die Strafaussprüche wendet.
2. Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass er infolge eines Hanges zu Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Der Angeklagte hat durch seine Betrügereien schweren wirtschaftlichen Schaden angerichtet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Rebitzki |