Treffer
BGH Beschluss

Vorlagefrage zur Sachbeschädigung durch Bekleben eines Wartehäuschens

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 372/78
Datum
28.11.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das OLG wollte die Revision gegen eine Verurteilung wegen Beklebens eines Wartehäuschens als offensichtlich unbegründet verwerfen und legte dem BGH die Frage vor, ob eine Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds §303 StGB erfüllt. Der BGH hält die Vorlegung für unzulässig, weil tatrichterliche Feststellungen zur Ansehnlichkeit fehlen. Ob eine Sache eine eigene Ansehnlichkeit besitzt, ist eine Tatfrage; die Sache wird an das OLG zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob die von dem Sachberechtigten nicht gewünschte Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds einer Sache den Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB erfüllt, hängt davon ab, ob die Sache eine eigene Ansehnlichkeit besitzt, deren Beeinträchtigung eine Verunstaltung darstellt.

2

Die Feststellung, ob eine Sache eine eigene Ansehnlichkeit besitzt, ist eine tatrichterliche Sachfrage und nicht eine abstrakt-rechtliche Frage, die das Berufungs- oder Revisionsgericht ohne entsprechende Feststellungen entscheiden darf.

3

Fehlende tatrichterliche Feststellungen dürfen vom vorlegenden Oberlandesgericht nicht durch allgemeine Erwägungen ersetzt werden; eine Vorlage an den Bundesgerichtshof ist nur zulässig, wenn dieselbe Rechtsfrage wie in dem vorangegangenen Urteil vorliegt.

4

Sachen unterschiedlicher Art und Zweckbestimmung lassen sich nicht ohne Weiteres rechtlich gleichsetzen; auch rein funktional gestaltete Gegenstände können eine eigene Ansehnlichkeit und damit Schutz durch § 303 StGB haben.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Agrar-Ingenieur Matthias ██ Po aus HO, dort geboren am ████████ 1951, wegen Sachbeschädigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am **28. November 1978

Tenor

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückgegeben.

Gründe

1. Das Oberlandesgericht wollte die Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Osnabrück als offensichtlich unbegründet verwerfen. In ihm hatte das Landgericht den Angeklagten wegen Sachbeschädigung verurteilt, weil er ein Wartehäuschen an einer Haltestelle der städtischen Autobuslinie mit einem Plakat beklebt hatte. An dieser Entscheidung sieht es sich durch ein Urteil des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. April 1977 (JZ 1978, 72) gehindert, in dem dieser das Bekleben eines Telefonverteilerkastens nicht für tatbestandsmäßig hält, weil der Kasten *„nach seiner Zweckbestimmung keine Ansehnlichkeit hat, die durch die Plakatierung hätte verletzt werden können“*. Das vorlegende Oberlandesgericht verweist auf seine Entscheidung vom 13. September 1977 (JZ 1978, 70), in der es das Bekleben eines Schaltkastens als Sachbeschädigung gewertet hat, und meint, *„daß kein grundsätzlicher Unterschied zwischen dem Bekleben eines Schaltkastens oder eines Wartehäuschens besteht, weil der Gestaltung beider Einrichtungen gleichermaßen das Ziel innewohnt, als rein funktionale Sache möglichst unauffällig zu wirken und in dieser erstrebten Unauffälligkeit nicht beeinträchtigt zu werden“*. Es teilt nicht die Auffassung des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe,

daß ein Schaltkasten – oder wie hier ein Wartehäuschen – *„keine eigene Ansehnlichkeit besitze, die durch Plakatieren beeinträchtigt werden könnte“* und legt deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vor,

ob eine von dem Sachberechtigten nicht gewünschte Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes einer Sache ein Vergehen der Sachbeschädigung nach § 303 StGB ist, wenn die Substanz, und sei es auch nur an der Oberfläche, in Mitleidenschaft gezogen und wenn das Gesamtbild der Sache in mehr als einem ganz unbedeutenden Ausmaß verändert, das heißt, die Sache verunstaltet wird.

2. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht hat, wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt, nicht über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden, die Grundlage der Entscheidung des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe war.

In dem dort behandelten Fall hatte der Tatrichter ausdrücklich festgestellt, daß das äußere Erscheinungsbild des Telefonverteilerkastens nicht darauf ausgerichtet war, beim Betrachter gefällig zu wirken, weil es sich nach den technischen Erfordernissen richte und das Material unter dem Gesichtspunkt der Korrosionsfestigkeit ausgewählt worden sei. Das ist hier nicht der Fall. Weder der Vorlagebeschluß noch das ihm zugrundeliegende tatrichterliche Urteil ergeben, wie das Wartehäuschen gestaltet war. Um die Vorlage zu rechtfertigen, durfte das vorlegende Oberlandesgericht diese fehlenden Feststellungen des Tatrichters nicht durch eigene allgemeine Erwägungen darüber ersetzen, welche Funktionen einem Wartehäuschen an einer Autobushaltestelle zukommen und wie es danach zu gestalten ist. Ob eine Sache eine eigene Ansehnlichkeit besitzt, ist keine Rechts-, sondern eine Tatfrage. Sie kann, wie auch der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht verkannt hat, allein der Tatrichter beurteilen. Es lassen sich keine einheitlichen Maßstäbe aufstellen, die es ermöglichen, Sachen unterschiedlicher Art und Zweckbestimmung rechtlich gleichzusetzen. Auch Sachen, die nur technische Funktionen erfüllen, können eine eigene Ansehnlichkeit haben.

Für das vorlegende Oberlandesgericht stellt sich deshalb die Rechtsfrage nicht, die der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden hat. Es ist nicht gehindert, die von ihm beabsichtigte Entscheidung auf der Grundlage der Rechtsansicht zu treffen, von der sein Vorlagebeschluß ausgeht.

HerrmannFuhrmannUlsamer
SchusterHorstkotte