BGH: Abgrenzung des Straßenraubs – Nötigungshandlung muss auf öffentlicher Straße erfolgen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 372/67
- Datum
- 29.08.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Straßenraub im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass die Nötigungshandlung auf öffentlicher Straße vorgenommen wird; die bloße Wegnahme auf einer öffentlichen Straße genügt nicht.
Liegt zum Zeitpunkt der Wegnahme keine durch Gewalt oder Drohung fortwirkende Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Opfers mehr vor, fehlt der erforderliche Zusammenhang zwischen Nötigungshandlung und Wegnahme; es liegt dann kein Raub vor.
Das Fortsetzen einer zuvor angewandten List (etwa Umherfahren im Wagen) bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit stellt keine auf der Straße ausgeübte Gewalt dar und begründet damit keinen Straßenraub.
Mittäterschaft ist dann gegeben, wenn mehrere Beteiligte arbeitsteilig und mit gemeinsamer Tatplanung tatbestimmende Beiträge leisten; eine gemeinsame Verteilung der Beute kann die Würdigung als gemeinschaftlichen Raub rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 3. Februar 1967
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt StGB §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 Zum Begriff des Straßenraubes
BGH, Urt. v. 29. August 1967 – 5 StR 372/67
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Kellner Peter H. aus ████, 1956 dort geboren, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. die zahnärztliche Helferin Elfriede ██████ ohne festen Wohnsitz, 1948 in ██ geboren, zur Zeit in ██████████████████,
3. den Maler Joachim W. N. dort geboren am [REDACTED], zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
4. ███████ ███████ █, (Ostpreußen), geboren am [REDACTED], zur Zeit ██ ███████ ████,
wegen gemeinschaftlichen Raubes.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. August 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin █████████ █████ als █████████████ der Angeklagten,
Rechtsanwalt ████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten ██,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3. Februar 1967 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten hatten dem Willi ████████, einem Gast einer Gastwirtschaft, heimlich Noludar in sein Glas gegossen und ihn zum Trinken veranlasst. Als █████████ Übelkeit fühlte und ihn eine unwiderstehliche Müdigkeit ergriff, boten die Angeklagten ihm an, ihn nach Hause zu fahren. █████████ war damit einverstanden. Alle vier Angeklagten brachten ihn zum Wagen, drei der Angeklagten stiegen mit ein, nur ██████ blieb zurück. Da ██████████ nicht ganz eingeschlafen war, fuhr der Angeklagte ████████ den Wagen so lange in der Stadt umher, bis ███ schlief. Nunmehr fuhren sie aus der Stadt heraus. Der Angeklagte H. nahm dem willensunfähigen ██████ sein Geld und seine Wertsachen ab. Das Geld wurde unter die Angeklagten verteilt. Auch ███ erhielt 50 DM.
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen einfachen Raubes verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet dies.
I.
Zu Unrecht wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass die Angeklagten nicht wegen Straßenraubes verurteilt worden sind.
Zutreffend legt das angefochtene Urteil dar, dass ein Raub nur dann auf öffentlicher Straße begangen worden ist, wenn der Täter die Nötigungshandlung auf öffentlicher Straße vorgenommen hat, dass es hingegen nicht genügt, wenn die Sachen auf einer öffentlichen Straße weggenommen worden sind (vgl. BGHSt 17, 179, 181).
Dieser Ausgangspunkt würde praktisch wieder aufgegeben, wenn man zur Begehung der Nötigungshandlung auch rechnen würde, dass die Wirkung der Gewaltanwendung bei dem Opfer noch auf der Straße fortdauert. Steht das Opfer nämlich zur Zeit der Wegnahme nicht mehr psychisch oder physisch unter dem Eindruck der Gewalt, hat es also seine Willensfreiheit wiedererlangt, so fehlt es an dem notwendigen Zusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme; es liegt dann überhaupt kein Raub vor. Daraus folgt, dass jedenfalls dann kein Straßenraub gegeben wäre, wenn ██████████ schon bewusstlos in den Wagen gekommen wäre. Der bloße Umstand, dass die volle Bewusstlosigkeit erst auf der Straße eintrat, macht den Raub noch nicht zum Straßenraub.
Auch in dem Herumfahren auf der Straße liegt keine Gewalt. Die Angeklagten hatten ██████████ mit einer List in den Wagen gelockt, indem sie vorgaben, ihn nach Hause fahren zu wollen. █████████ hat zu keinem Zeitpunkt in dem Wagen das Verlangen gestellt auszusteigen. Das Herumfahren bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit war eine Fortsetzung der List. Es wirkte nicht gewaltsam auf den Willen des █████ ein.
II.
Auch sonstige Rechtsfehler enthält das Urteil nicht. Das gilt auch für die Darlegungen, mit denen die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten █████ als Mittäterschaft, nicht als bloße Beihilfe wertet.
Der Generalbundesanwalt hatte Abänderung des Schuldspruchs dahin beantragt, dass die Angeklagten des Straßenraubes schuldig seien.
| LG Hamburg | Koffka | Schmitt | |||
| Sarstedt | Siemer | Kersting |