Revision: Keine freiwillige Aufgabe i.S.v. §49a Abs.3 StGB – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 372/65
- Datum
- 21.09.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Als "Aufgeben der Tat aus freien Stücken" i.S.d. §49a Abs.3 StGB gilt nicht die bloße Unterlassung weiterer Tatausführung, wenn diese auf einer Störung oder Entdeckung durch äußere Umstände beruht.
Die Strafbefreiungsvoraussetzungen des §49a Abs.3 StGB setzen ein freiwilliges, aus eigenem Entschluss erfolgendes Aufgeben oder Rücktreten voraus; eine durch äußere Einflüsse erzwungene Aufgabe erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Wer lediglich die Verabredung zu einem Verbrechen getroffen hat, ist nach §49a Abs.2 StGB strafbar, sofern die Voraussetzungen einer befreienden Rücknahme nach Abs.3 nicht vorliegen.
Fehlen tragfähige Feststellungen zur Frage des freiwilligen Aufgebens der Tat, hat das Revisionsgericht das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 24. Mai 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Claus-Peter Sec ██ aus H███, dort geboren am ██████, 2. ███ aus H█, den Arbeiter Uwe ████, dort geboren am ██████████ 1940,
wegen Diebstahls i. R.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Mai 1965 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
— Von Rechts wegen —
Gründe
Nach den Feststellungen der Strafkammer hatten die beiden Angeklagten den Einbruchsdiebstahl bei ███ der entweder von ihnen beiden oder von einem von ihnen oder von anderen Tätern ausgeführt worden ist, miteinander verabredet. Die Strafkammer hält für unwiderlegbar, dass beide von diesem Vorhaben abgelassen hatten, weil sie durch einen Kraftwagen gestört worden seien. Dies ist jedoch kein Aufgeben der Tätigkeit „aus freien Stücken“ im Sinne des § 49a Abs. 3 StGB. Nach den bisherigen Feststellungen hätten die Angeklagten also gemäß § 49a Abs. 2 StGB wegen Verabredung eines Verbrechens bestraft werden müssen.
| Sarstedt | Siemer | Schmitt | |||
| Schmidt | Kersting |