Revision gegen Verurteilung wegen Hehlerei verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 372/63
- Datum
- 19.11.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag kann zurückgewiesen werden, wenn die behaupteten Tatsachen nicht den Gegenstand des Verfahrens betreffen und daher für die Entscheidung ohne Bedeutung sind.
Der Tatrichter verletzt seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht, wenn ein Beweisantrag keine konkreten, entscheidungserheblichen Anhaltspunkte enthält.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen Zeugen zu vernehmen, wenn deren Vernehmung ohne erkennbaren Einfluss auf die Entscheidungsfindung ist.
Die Anforderungen des § 267 StPO sind erfüllt, wenn die Urteilsgründe die als erwiesen erachteten Tatsachen so angeben, dass die gesetzlichen Merkmale der Tat erkennbar sind; bloße Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung sind in der Revision unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 23. April 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Spielklubbesitzer Oskar ███ aus BC, geboren ███████████ 1909 in I[REDACTED] (Polen), - Sachbezeichnung: █████████ wegen Hehlerei hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23. April 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
1. Den Beweisantrag, Max ██ als Zeugen zu vernehmen, durfte das Landgericht ohne Rechtsirrtum mit der Begründung ablehnen, die Beweisbehauptung betreffe nicht den Gegenstand des Verfahrens und sei daher für die Entscheidung ohne Bedeutung. Sim ging laut Sitzungsniederschrift (Bd. III Bl. 72, 73) dahin, der Angeklagte ██ habe entgegen seiner Behauptung am 19. März 1962 im Spielklub des Angeklagten CC gespielt und für Spielschulden von insgesamt 178,50 DM ein KC-D-Scheckheft über 200 DM als Sicherheit übergeben. Diesen Inhalt des Beweisantrages gibt die Revision unrichtig wieder, indem sie behauptet, ███ sei als Zeuge dafür benannt gewesen, dass der Angeklagte ███ „nur“ einmal, nämlich in der Nacht vom 19. zum 20. März 1962, ein Scheckheft der Firma KC im Spielklub hinterlegt habe. Da dieses Wort „nur“ nicht in dem Beweisantrage enthalten war, auch nicht ungeschrieben zwischen den Zeilen stand, entfallen die Folgerungen, welche die Revision daran knüpft. Sollte die Beweisbehauptung jedoch so gemeint gewesen und von der Strafkammer missverstanden worden sein, so hätten der Angeklagte und sein Verteidiger nach der Verkündung des ablehnenden Beschlusses einen neuen Beweisantrag stellen können. Diese Möglichkeit zu geben, ist gerade der Sinn der Rechtsprechung, nach der der Ablehnungsgrund der Unerheblichkeit regelmäßig im Beschluss erläutert werden muss.
Die Behauptung der Revision, Rosenthal habe auch am 20. März 1962 von 16 bis 24 Uhr im Spielklub als Croupier Dienst getan, war in dem Antrage des Verteidigers ebenfalls nicht zum Ausdruck gekommen.
Die Strafkammer hat daher weder gegen § 244 Abs. 3 StPO noch gegen ihre Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verstoßen.
2. Es brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, von Amts wegen die Schwiegermutter des Angeklagten ██████ als Zeugin zu vernehmen.
Die Behauptung der Revision, der Angeklagte ██████ habe in der Hauptverhandlung erklärt, am 7. März 1962 nicht in Berlin, sondern in München gewesen zu sein, hat in den Urteilsgründen keine Stütze. Schon darum lässt sich zu diesem Punkte keine Vernachlässigung der tatrichterlichen Aufklärungspflicht feststellen.
4. Der § 267 StPO ist nicht verletzt.
Die Urteilsgründe geben die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen die gesetzlichen Merkmale der Hehlerei gefunden werden. Was die Revision dazu unter Nr. 5 ihrer Begründung vorträgt, ist nur ein unzulässiger Angriff gegen die Feststellungen.
Die Strafzumessungsgründe für den Angeklagten ██████ beschränken sich nicht, wie die Revision meint, auf den vorletzten Absatz von UA S. 30. Sie werden vielmehr vorher auf derselben Seite im zweiten Absatz für alle drei Hehler gemeinsam mitgeteilt. Der Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ist damit genügt.
II. Die Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung. Die Ausführungen der Revision unter Nr. 4 ihrer Begründung greifen nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Schmidt | Kersting | |||
| Koffka | Dr. Borker |