Revision verworfen: Untreue, Beihilfe zur Untreue und Steuerhinterziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 371/99
- Datum
- 10.08.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Veranlasst ein Täter, dass ein Unternehmen auf die Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs verzichtet, begründet dies einen Vermögensschaden, der den Tatbestand der Untreue erfüllen kann.
Dass ein Arbeitnehmer oder Prokurist die Leistung erfüllt hat, schließt die Existenz eines vergütungspflichtigen Anspruchs der Gesellschaft nicht aus; die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit kann pflichtwidrig sein.
Vorbereitende oder unterstützende Handlungen vor Beendigung der Haupttat, die den Eintritt vermögensschädigender Wirkungen fördern, können Beihilfe zur Untreue begründen.
Geringfügige Unstimmigkeiten in der Höhe deklarierter Einkünfte, die den Steuerbetrag nur marginal verändern, beeinträchtigen die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht, wenn die wesentlichen Tatsachen eingeräumt sind.
Bei der Strafzumessung ist eine durch Untreue bewirkte Bereicherung als strafschärfender Umstand zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 11. Februar 1999
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. August 1999 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. Februar 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu den Beanstandungen der Revision merkt der Senat an:
1. Die Verurteilung wegen Untreue im Fall III. 4. (unentgeltliche Inanspruchnahme der Gartenbauplanung durch den Zeugen D) hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Mit der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung, dass der Angeklagte gegenüber der V AG keinen Rechtsanspruch auf unentgeltliche Arbeiten des Prokuristen D hatte (UA S. 40), hat das Landgericht ersichtlich auch zum Ausdruck gebracht, dass zwischen der V AG – vertreten durch D – und dem Angeklagten ein vergütungspflichtiger Werkvertrag zustande gekommen ist bzw. pflichtwidrig vereinbart wurde, eine Vergütung nicht geltend zu machen. Dem steht nicht entgegen, dass D seine der V AG dienstvertraglich geschuldete Arbeit voll erfüllte, denn das Landgericht hat sowohl ausgeschlossen, dass es sich um eine Gefälligkeitsleistung der Gesellschaft handelte, als auch, dass D als Privatmann handelte (UA S. 41).
Ein Vermögensschaden liegt vor, da die Arbeiten des Prokuristen D einen Vergütungsanspruch der V AG gegen den Angeklagten (§ 682 BGB) begründet haben. Dieser Anspruch hatte das Vermögen der V AG vermehrt. Da der Angeklagte den Prokuristen D von Anfang an veranlasst hatte, darauf hinzuwirken, dass die AG den ihr zustehenden Anspruch nicht geltend macht, hat er im Sinne des Treubruchstatbestandes pflichtwidrig (§§ 116, 93 AktG) – und zwar durch aktives Tun – einen Vermögensschaden herbeigeführt.
Selbst wenn der Angeklagte den Prokuristen D dazu veranlasst hatte, eine Gefälligkeitsleistung der Gesellschaft zu erbringen, wäre die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit pflichtwidrig und hätte einen Vermögensschaden zur Folge.
2. In den Fällen der Beihilfe zur Untreue (III. 1. und 2.) hat das Landgericht – auch auf der Grundlage des umfassenden Geständnisses des kaufmännisch versierten Angeklagten (UA S. 55) – rechtsfehlerfrei festgestellt, dass keine Versicherungsfälle vorgelegen haben. Dass die Zahlungen angeblicher Versicherungsleistungen aus der „schwarzen Kasse“ der H H GmbH V nicht dem Geschäftszeck der Maklerfirma entsprachen und folglich – was der Angeklagte erkannt hat – pflichtwidrig und vermögensschädigend waren, ist gleichfalls festgestellt („musste über die ‚schwarze Kasse‘ ... finanzieren, UA S. 19; vgl. auch UA S. 21) und vom Angeklagten in den rechtlich maßgeblichen Tatsachen auch eingestanden. Seine Tatbeiträge leistete der Angeklagte vor Beendigung der Haupttat (etwa die Telefonate UA S. 18 und 20).
3. Bezüglich der Steuerhinterziehungen weist die Revision zwar zu Recht auf die Widersprüche bei der Höhe der Zinseinkünfte hin (UA S. 42, 44 und 51/52). Die Auswirkungen auf den Schuldumfang sind indes marginal (etwa 3 %) und haben sich bei der Strafzumessung nicht ausgewirkt. Die Berechnungsgrundlagen zum Mietwert des Hauses und zur Berücksichtigung der Einliegerwohnung sind ausreichend dargestellt; zudem hat der Angeklagte die maßgeblichen Tatsachen als richtig eingestanden.
4. Die Strafzumessung weist keine durchgreifenden Rechtsfehler auf; die Bereicherung bei der Untreue durfte das Landgericht strafschärfend berücksichtigen (vgl. BGH StV 1996, 25).
| Harms | Basdorf | Gerhardt | |||
| Hager | Nack |