Revision verworfen; Verfahren auf unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubsmitteln beschränkt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 371/81
- Datum
- 11.08.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe und die Urteilsformel müssen erkennen lassen, welche konkrete Norm des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht worden ist.
Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach §154a Abs.2 StPO auf die Verfolgung einer bestimmten Tat beschränken.
Die Revision kann nach §349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn keine begründeten Rechtsbehelfsgründe vorgetragen werden.
Der Wegfall einer tateinheitlichen Nebenverurteilung berührt den Strafausspruch nicht zwingend und bedarf keiner Änderung des Gesamtergebnisses, soweit die Hauptfeststellungen bestehen bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 13. März 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Dimitri █████ aus ██████, geboren am █████████ 1962 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. August 1981 einstimmig
Tenor
1. Das Verfahren gegen den Angeklagten wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Verfolgung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO).
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. März 1981 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wird.
Gründe
Nicht nur die Urteilsgründe, sondern auch die Urteilsformel muss erkennen lassen, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat (zuletzt BGH, Beschluss vom 28. April 1981 – 5 StR 114/81).
Durch den Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Steuerhehlerei wird der Strafausspruch nicht berührt.
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 10. Juli 1981 hat dem Senat vorgelegen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
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