Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilung und Erhalt eines Freispruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 371/76
- Datum
- 02.01.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit und die insoweit getroffene Beweiswürdigung obliegen dem Tatrichter und sind vom Revisionsgericht nur eingeschränkt zu überprüfen.
Eine Verurteilung darf nur für eine Tat erfolgen, die Gegenstand der Anklage ist; das Gericht kann den geschichtlichen Vorgang im Rahmen der durch §§ 155, 264 Abs. 1 StPO gesteckten Grenzen tatsachenmäßig ausgestalten, aber nicht zugunsten einer nicht in der Anklage enthaltenen Tat entscheiden.
Hervorgehobene Zeitangaben in der Anklageschrift können den Gegenstand der Anklage begrenzen; wenn die Anklage bestimmte Monate besonders kennzeichnet, darf die Verurteilung auf diesen Zeitraum bezogen werden.
Zur Verurteilung wegen einer in der Anklage konkret bezeichneten Tat reicht es nicht aus, dass Zeugen mehrere ähnliche Vorkommnisse schildern, sofern nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar ist, dass eines dieser geschilderten Ereignisse der angeklagten Tat entspricht.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 2. Januar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Zimmermann Heinrich W., ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1910 in M., zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt C., als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C. aus B., als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 2. Januar 1976 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
Gründe
I. Zur Revision des Angeklagten Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Die Feststellungen tragen im Fall 3 der Anklage die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Die Angriffe der Revision auf die Beweiswürdigung gehen fehl. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen ███████ C. und Max █████ zu beurteilen, war Aufgabe des Tatrichters.
II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das sich gegen den Freispruch im Fall 6 der Anklage richtet, ist ebenfalls unbegründet. Die Anklage legt dem Angeklagten zur Last, er habe im Lager A. „im Februar/März 1945“ mindestens in einem Fall einen namentlich nicht bekannten Häftling getötet, indem er dessen Kopf in ein Wasserfass steckte und so lange unter Wasser hielt, bis der Häftling erstickt war. Nach Ansicht des Schwurgerichts reichen die Aussagen der in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen, „die jeder einen oder mehrere Fälle schildern, bei dem W. in irgendeiner Form dabei war, wenn ein Häftling in ein Wasserfass getaucht und danach nicht mehr lebend gesehen wurde, ... nicht aus, um mit der erforderlichen Sicherheit feststellen zu können, dass es sich bei den von ihnen geschilderten Fällen um den in der Anklage unter Fall 6 genannten Vorfall handelt, der sich nach der Anklage im Februar/März 1945 im Lager A. zugetragen haben soll“ (UA S. 31).
Das Schwurgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es den Angeklagten nur wegen einer Tat verurteilen durfte, die Gegenstand der Anklage war. Zwar war das Schwurgericht nicht gehindert, innerhalb des durch die §§ 155, 264 Abs. 1 StPO bezeichneten Rahmens den geschichtlichen Vorgang in tatsächlicher Hinsicht anders zu würdigen als die Anklage, ihn also, wenn nötig, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme umzugestalten (BGH 3 StR 325/55 vom 4. Dezember 1955, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1956, 271; StR 436/56 vom 18. Oktober 1956, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1957, 596). Eine solche Umgestaltung kann sich unter Umständen auch auf den Zeitpunkt der Tat beziehen. Im vorliegenden Fall durfte das Schwurgericht jedoch annehmen, dass nur eine in den Monaten Februar/März 1945 begangene Tat Gegenstand der Anklage war. Denn die Anklageschrift hat als Tatzeit nicht, was nahe gelegen hätte, die verhältnismäßig kurze Zeitspanne von Ende November 1944 bis Mitte April 1945, in der sich der Angeklagte im Lager A. befand, angegeben. Vielmehr hat sie zur Kennzeichnung der im Fall 6 angeklagten Tat die Monate Februar/März 1945 besonders hervorgehoben.
Die Urteilsgründe legen in rechtlich nicht angreifbarer Weise dar, warum sich das Schwurgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen konnte, dass der Angeklagte in den Monaten Februar/März 1945 einen Häftling durch Ertränken getötet hat.
Der Generalbundesanwalt hatte im Fall 6 der Anklage Aufhebung des Freispruchs und Zurückverweisung beantragt.
| Sarstedt | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Fuhrmann |