Revision verworfen: Totschlagsverurteilung und Ablehnung von Beweisermittlungsanträgen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 371/68
- Datum
- 02.02.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag, eine Person über allgemeine Lebensumstände des Angeklagten zu vernehmen, der keine bestimmten Beweistatsachen nennt, ist als Beweisermittlungsantrag zu qualifizieren und unterfällt nicht den Vorschriften des § 244 Abs. 3 ff. StPO, weshalb das Gericht ihn nicht zu bescheiden braucht.
Ein Beweisantrag erfordert die konkrete Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Zeugenbekundung bewiesen werden sollen; fehlt diese Bestimmtheit, kann der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden.
Die Behandlung behaupteter Tatsachen "als wahr" verpflichtet den Tatrichter nicht, sich in den Urteilsgründen ausdrücklich mit diesen Tatsachen auseinanderzusetzen.
§ 213 Abs. 1 StGB kommt nur dann als Milderungsgrund in Betracht, wenn der Getötete den Täter durch Misshandlung oder eine derart schwere Beleidigung gereizt hat, dass die gesetzliche Mindeststrafe des § 212 StGB als übermäßig hart erscheinen würde; bloße Mitwirkung des Täters an der Eskalation genügt nicht.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 2. Februar 1968
Rubrum
im Namen des Volkes
URTEIL
in der Strafsache gegen
den Bootsmann Jean ██ ██████ aus HC, geboren am █████████ 1938 in ████ (Belgien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 2. Februar 1968 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 2. Februar 1968 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
Verfahrensrügen
I.
1. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, die Mutter des Angeklagten als Leumundszeugin zu vernehmen, insbesondere über
a) seine Zurückhaltung, Geduld und geringe Neigung zu körperlichen Auseinandersetzungen,
b) die näheren Umstände seines Lebensweges,
mit der Begründung.
Das Schwurgericht hat den Antrag abgelehnt,
zu a) daß die Tatsachen so behandelt werden können, als wären sie wahr,
zu b) daß der Antrag mangels Bestimmtheit unzulässig ist.
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe haben keinen Erfolg.
Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß das Urteil sich weder bei der Schuldfeststellung noch bei der Bemessung der Strafe mit den unter a) mitgeteilten Tatsachen auseinandersetzt. Die Wahrunterstellung verpflichtet den Tatrichter grundsätzlich nicht, sich mit den als wahr unterstellten Tatsachen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Das hat der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden. Die gegenteilige Entscheidung des OLG Braunschweig in NJW 1948, 232 und die dort aufgeführten weiteren Entscheidungen, auf welche die Revision sich beruft, geben keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Die Urteilsgründe ergeben auch nicht, daß das Schwurgericht sich bei der Urteilsfindung zu den als wahr unterstellten Tatsachen in Widerspruch gesetzt hätte. Zu Unrecht meint die Verteidigung, einen solchen Widerspruch daraus entnehmen zu können, daß es auf UA S. 46 heißt: "Das gilt um so mehr, als er (der Angeklagte) um seine Neigung wußte, in erregtem Zustand zu entgleisen, und zwar derart, daß er Angst vor sich selbst hatte." Der Verteidiger hatte in dem Beweisantrag, soweit er hier in Betracht kommt, lediglich behauptet, der Angeklagte habe nur eine geringe Neigung zu körperlichen Auseinandersetzungen. Eine Behauptung des Inhalts, daß der Angeklagte auch in erregtem Zustand keine Neigung der auf UA S. 46 beschriebenen Art besitze, war dem Beweisantrag nicht zu entnehmen. Daß der Tatrichter es pflichtwidrig unterlassen hätte, den Verteidiger hierauf hinzuweisen, hat die Revision nicht gerügt.
Der Antrag, die Mutter des Angeklagten über die näheren Umstände des Lebensweges des Angeklagten zu hören, war zwar nicht "unzulässig". Das kann aber der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Der Antrag war, da er keine bestimmten Beweistatsachen enthielt, kein Beweisantrag, sondern ein Beweisermittlungsantrag, den das Schwurgericht überhaupt nicht zu bescheiden brauchte. Die Vorschriften des § 244 Abs. 3 ff. gelten nicht für Beweisermittlungsanträge über den Lebensweg des Angeklagten.
Die Nichtanhörung der Mutter des Angeklagten war auch kein Verstoß gegen die dem Schwurgericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Wahrheitspflicht. Umstände, die es dem Schwurgericht hätten nahelegen können oder gar müssen, daß eine Anhörung der Mutter zur Feststellung eines für den Angeklagten günstigeren Bildes seines Lebensweges führen werde, sind weder dem Antrag auf Anhörung der Mutter zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
2. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, Herrn ███████, der als Übersetzer bei der richterlichen Vernehmung des Angeklagten am 7.3.1967 tätig war, als Zeugen darüber zu hören, "daß die Vernehmung des Angeklagten weder vollständig noch richtig war, und zwar über das Segeltuch, die Verpackung, die Schlinge und die Vertäung durch Stricke des Pakets oder der Leiche selbst".
Das Schwurgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die Tatsache so behandelt werden kann, als ob sie wahr sei.
Die hiergegen gerichteten Revisionseinwendungen greifen nicht durch.
Auch dieser Antrag war kein Beweisantrag, sondern ein Beweisermittlungsantrag, den das Schwurgericht nicht zu bescheiden brauchte. Es fehlte die für einen Beweisantrag erforderliche bestimmte Bezeichnung derjenigen Tatsachen, die durch die Bekundung des ███████ bewiesen werden sollten. Dem Antrag ist nicht zu entnehmen, inwiefern der Angeklagte bei der richterlichen Vernehmung "über das Segeltuch, die Verpackung, die Schlinge und die Vertäung durch Stricke des Pakets oder der Leiche selbst" falsch oder unvollständig ausgesagt haben soll.
Sachrüge
II.
Was die Revision zur Sachrüge vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfang geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlich-rechtlichen Mangel, welcher der Revision zum Erfolg verhelfen könnte.
Dies braucht nur in folgendem Punkt näher erörtert zu werden:
Das Urteil begründet die Nichtanwendung des § 213 Abs. 1 erster Satzteil StGB mit der Erwägung, daß der Angeklagte an der Entwicklung, die seine Erregung steigerte und in dem Wutausbruch gipfelte, nicht schuldlos war. Die Nichtanwendung der genannten Vorschrift darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß der Täter seine Affektlage selbst verschuldet habe; das Verschulden muß sich auf die vom Opfer herrührende Kränkung beziehen. Das Urteil beruht aber nicht auf diesem Mangel. § 213 Satz 1 erster Satzteil StGB setzt, soweit er hier in Betracht kommt, zunächst voraus, daß der Getötete den Täter durch eine Mißhandlung oder schwere Beleidigung zum Zorn gereizt hat. Das trifft nach den Feststellungen des Schwurgerichts hier nicht zu. Der Getötete hat den Angeklagten nicht mißhandelt. Eine schwere Beleidigung im Sinne der genannten Vorschrift kann nur anerkannt werden, wenn der Getötete den Täter derart in dessen Ehre gekränkt hat, daß die Mindeststrafe, welche § 212 StGB für die vorsätzliche Tötung androht, übermäßig hart erscheint. Was das Urteil im vorliegenden Fall über das Verhalten des Getöteten feststellt, ergibt keine solche Beleidigung.
| Schmitt | Kersting | ||
| Siemer | Herrmann |