Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordurteil verworfen – Gutachtenwürdigung und Ablehnung weiterer Berauschungsprobe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 371/61
Datum
19.09.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verfahrens- und Rechtsfehler gegen ein Mordurteil, insbesondere die angebliche Nichtberücksichtigung eines Sachverständigengutachtens und die Zurückweisung des Antrags auf eine weitere Berauschungsprobe. Der BGH verwirft die Revision: Das Urteil nimmt ausdrücklich Bezug auf das Gutachten, und die Ablehnung weiterer Gutachten war angesichts bereits vorliegender Sachverständigenbefunde und § 244 Abs. 4 S. 2 StPO gerechtfertigt. Auch die Anwendung des materiellen Strafrechts weist keine Rechtsfehler auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Behauptung, ein in der Hauptverhandlung angehörtes Sachverständigengutachten sei nicht berücksichtigt worden, berechtigt zur Aufhebung nur, wenn aus dem Urteil ersichtlich ist, dass das Gutachten unberücksichtigt geblieben ist.

2

Lehnt das Tatgericht die Anordnung einer weiteren Begutachtung ab, kann dies sachgerecht sein, wenn bereits hinreichende sachverständige Feststellungen vorliegen; eine nochmalige Berauschungsprobe ist nicht geboten, wenn eine durchgeführte Probe nachweislich ergab, dass die Alkoholverträglichkeit nicht herabgesetzt war (§ 244 Abs. 4 S. 2 StPO).

3

Die Wahrheitserforschungspflicht des Tatrichters (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet nicht zur Wiederholung oder Erweiterung von Gutachten, wenn die vorhandenen Gutachten die entscheidungserhebliche Frage zuverlässig beantworten und keine Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an ihrer Verwertbarkeit begründen.

4

Ergeben sich aus vorhandenen Befunden keine vernünftigen tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass durch Alkoholkonsum die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit so weit aufgehoben oder erheblich vermindert gewesen wäre, ist eine Herabsetzung der Schuldfähigkeit wegen Alkoholisierung zu verneinen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Lüneburg, 11. Februar 1961

Rubrum

In der Strafsache gegen den Dachdecker Erhard ██ ██████ aus ███ (Kreis [REDACTED]), geboren am ██████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a., hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Lüneburg vom 11. Februar 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzungen des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts gerügt werden, ist ohne Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Zu Unrecht macht die Revision geltend, § 261 StPO sei verletzt worden, weil das Schwurgericht das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Fritz, der in der Hauptverhandlung gehört worden ist, bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt habe. Der behauptete Verfahrensverstoß ist nicht erwiesen. Das Urteil sagt im Gegenteil auf Seite 8 UA, dass die zuvor mitgeteilten Feststellungen u. a. auf Grund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Fritz getroffen worden seien. Zu ihnen gehören die Feststellungen über Art und Umfang der Verletzungen, die der Angeklagte seinem Opfer beigebracht hat, und die Feststellung, dass und welche dieser Verletzungen den Tod des Opfers herbeigeführt haben. Professor Dr. Fritz hatte zusammen mit dem Amtsarzt Dr. Keßler die Leichenöffnung durchgeführt (vgl. Bd. I Bl. 51 ff d. A.).

2. Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, dass das Schwurgericht den Antrag des Verteidigers abgelehnt hat, den Angeklagten nochmals durch Prof. Dr. Dr. Schmidt daraufhin untersuchen zu lassen, dass bei einem Blutalkoholgehalt des Angeklagten von 1,8 g ‰ zur Tatzeit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gegeben seien. (Das Urteil geht davon aus, dass der Angeklagte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von allenfalls 1,8 g ‰ hatte.)

Das Schwurgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Es hatte zu der Frage, ob und in welchem Umfang der Alkohol, den der Angeklagte vor der Tat genossen hatte, seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen beeinträchtigt habe, bereits Professor Dr. Dr. Schmidt, Medizinalrat Dr. Bonhoff und Medizinalrat Dr. Wullstein als Sachverständige gehört.

Dr. Wullstein hatte, um die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten festzustellen, eine Berauschungsprobe bis zu einem Blutalkoholgehalt von 0,94 g ‰ mit dem Ergebnis vorgenommen, dass die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten nicht herabgesetzt war. Der Antrag zielte – davon geht auch die Revision aus – darauf ab, die Richtigkeit dieser Tatsache durch einen anderen der drei Gutachter unter Vornahme einer Berauschungsprobe bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1,8 g ‰ nochmals prüfen zu lassen. Diesen Antrag durfte das Schwurgericht mit der Begründung ablehnen, durch die bereits vorgenommene Berauschungsprobe sei schon erwiesen, dass die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten nicht herabgesetzt war (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Auch die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt worden. Die Wahrheitserforschungspflicht, die sie dem Tatrichter auferlegt, gebot dem Schwurgericht nicht, den Sachverständigen Dr. Dr. Schmidt zu veranlassen, die Richtigkeit der Gutachten unter Vornahme einer Berauschungsprobe bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1,8 g ‰ nochmals zu prüfen; denn das Schwurgericht hat ausweislich der Urteilsgründe nicht nur festgestellt, dass die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten nicht herabgesetzt war. Es hat außerdem die Überzeugung gewonnen, dass die Frage nach einer Herabsetzung der Alkoholverträglichkeit auf Grund einer Berauschungsprobe bis zu einem Blutalkoholgehalt von 0,94 g ‰ zuverlässig beantwortet werden kann, es also insoweit auf den Blutalkoholgehalt von 1,8 ‰, den der Angeklagte zur Tatzeit möglicherweise hatte, nicht ankommt. Umstände, welche dies dem Schwurgericht hätten zweifelhaft erscheinen lassen müssen, sind weder von der Revision vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Im Übrigen liegt es völlig fern, dass ein Täter, dessen Alkoholverträglichkeit bei einer Berauschungsprobe bis zu einem Blutalkoholgehalt von 0,94 g ‰ nicht herabgesetzt ist und der zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 1,8 ‰ hatte, bei einer Tat, wie der Angeklagte sie begangen hat, durch den zuvor genossenen Alkohol derart beeinflusst gewesen sein könnte, dass seine Fähigkeit, das Unerlaubte einer solchen Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen wäre.

II. Die Sachrüge ist gleichfalls unbegründet. Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den vom Schwurgericht festgestellten Sachverhalt lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerBorker
KoffkaSchmitt