Revision gegen Verurteilung wegen Brandstiftung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 371/58
- Datum
- 19.08.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung der Schuldfähigkeit sind ärztliche psychiatrische Sachverständigengutachten in der Regel ausreichend; die Hinzuziehung eines Psychologen ist nicht geboten, wenn die ärztlichen Gutachten die erforderlichen Erkenntnisse liefern.
Eine Bewusstseins- oder Hemmungsstörung führt nur dann zur Anwendung der Regelung des vollständigen Ausschlusses der Schuldfähigkeit (vgl. § 51 Abs. 1 StGB), wenn die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit tatsächlich ganz ausgeschlossen ist.
Alkoholisierung und primitive Persönlichkeitszüge können die Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit erheblich mindern, rechtfertigen aber nicht ohne weitere Feststellungen den Schluss auf vollständige Schuldunfähigkeit.
Das Revisionsgericht prüft die rechtliche Beurteilung der Tatsachenfeststellungen zur Schuldfähigkeit auf Rechtsfehler; eine abweichende Würdigung ist nicht möglich, wenn die Tatrichter die Umstände rechtlich einwandfrei gewürdigt haben.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 4. März 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landarbeiter Heinz ███ aus ███████ (Kreis ███████), geboren am ███████ 1928 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Brandstiftung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. August 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 4. März 1958 wird verworfen.
Die nach dem 4. März 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Gründe
Von Rechts wegen
Der Angeklagte rügt Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts; sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Nachdem die Strafkammer über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zwei Ärzte, nämlich den Facharzt für Nervenund Geisteskrankheiten und Direktor des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Lüneburg, Dr. Steuber, und den Facharzt für Gerichtspsychiatrie, Dr. Hornig, vernommen hatte, hat der Verteidiger in einem Hilfsantrag beantragt, das Gutachten eines Psychologen über die geistig-seelische Struktur des Angeklagten einzuholen.
Diesen Antrag hat das Gericht in den Urteilsgründen mit der Begründung abgelehnt, es habe nicht der Hinzuziehung eines Psychologen bedurft, der keineswegs bessere Erkenntnisquellen bei der Erforschung der menschlichen Psyche besitze als die beiden tätig gewordenen ärztlichen Sachverständigen.
Diese Bescheidung des Hilfsantrags entspricht dem Gesetz.
II. Auch die Sachrüge dringt nicht durch.
1. Der Schuldspruch ist rechtlich fehlerfrei. Das gilt auch für die Ausführungen, mit denen die Strafkammer es ablehnt, § 51 Abs. 1 StGB auf den Angeklagten bei beiden Taten anzuwenden.
Die eingehenden Darlegungen der Strafkammer ergeben, dass sie zu der Überzeugung gekommen ist, in keinem der beiden Fälle sei die Einsichts- oder die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat völlig ausgeschlossen gewesen. Die Erwägungen, die die Strafkammer in Übereinstimmung mit den beiden vernommenen Sachverständigen zu diesem Ergebnis geführt haben, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer würdigt eingehend das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach den Taten, insbesondere sein überlegtes, teilweise körperliche Geschicklichkeit erforderndes Handeln und das Fehlen von Gedächtnislücken.
Die Ansicht der Revision, die Strafkammer habe übersehen, dass auch eine Bewusstseinsstörung zur Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB führen könne, ist unrichtig. Die Strafkammer stellt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, ausdrücklich fest, dass bei dem Angeklagten eine Bewusstseinsstörung vorgelegen haben könne (Urteilsgründe S. 13), die aber keinesfalls der Art gewesen sei, dass dadurch die Hemmungsfähigkeit völlig ausgeschlossen gewesen sei, sondern die nur zu einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten geführt habe.
Die Strafkammer führt u. a. aus, der Angeklagte sei ein stark primitiver Mensch, der unter Alkoholeinfluss leicht hemmungslos werde.
Die Revision meint, hiermit stehe es im Widerspruch, wenn die Strafkammer zu dem Ergebnis komme, dass die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten, der bei beiden Taten nicht unerheblich unter Alkohol gestanden habe, bei diesen Taten nicht völlig ausgeschlossen gewesen sei. Das ist unrichtig. Als "hemmungslos" bezeichnet man nicht nur einen Menschen, der hemmungsunfähig ist, sondern in erster Linie einen solchen, der die ihm möglichen Hemmungen nicht einschaltet. In diesem Sinne hat die Strafkammer das Wort hier offensichtlich gebraucht.
2. Auch bei der Strafzumessung sind Rechtsfehler nicht erkennbar.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Rechtsmittels. | Schmitt | Borker | |||
| Dr. Koffka | Sarstedt | Hoepner |