Treffer
BGH Urteil

Teilweise stattgegebene Revision: Einstellung dreier Beihilfevorwürfe wegen Verjährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 3/71
Datum
30.11.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte das Urteil des Schwurgerichts; der BGH änderte es insoweit, dass drei Fälle von Beihilfe zum Mord wegen Verjährung eingestellt werden. Zentral war die Frage nach niedrigen Beweggründen (§ 211 StGB) und die prozessuale Einordnung mehrerer Anklagevorwürfe als nicht eine ‚Tat‘ i.S.v. § 264 StPO. Der Senat bestätigte, dass blinder Gehorsam nicht automatisch einen niedrigen Beweggrund begründet und nahm von sich aus Änderungen am Schuldspruch (§ 354 Abs.1 StPO) vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Blinder, anerzogener Gehorsam begründet nicht ohne Weiteres einen niedrigen Beweggrund im Sinne des § 211 StGB; die bloße Befolgung von Befehlen ist für sich genommen kein niedriger Beweggrund.

2

Übertriebener persönlicher Ehrgeiz kann unter besonderen Umständen einen niedrigen Beweggrund i.S.d. § 211 StGB darstellen.

3

Bildet eine Vielzahl von Anklagevorwürfen nicht eine prozessuale ‚Tat‘ nach § 264 StPO, sind verjährte Tatbestände gemäß § 260 Abs.2 StPO einzustellen.

4

Der Revisionssenat darf von sich aus den Schuldspruch ändern (vgl. § 354 Abs.1 StPO) und die Zuordnung der notwendigen Auslagen bei Einstellung unter Hinweis auf § 467 Abs.3 Satz Nr.2 StPO überprüfen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Braunschweig, 12. Juni 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Johannes H. aus ████████████, geboren am 1910 in ████████████, wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann

als beisitzende ████████,

Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der ███████████████████,

Rechtsanwalt ███████████████ aus ██ als Verteidiger,

Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 12. Juni 1970 dahin geändert,

dass das Verfahren wegen Verjährung eingestellt wird, soweit dem Angeklagten vorgeworfen wird, in drei Fällen Beihilfe zum Mord geleistet zu haben,

und dass der Angeklagte insoweit seine bisher entstandenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat.

In den drei genannten Fällen werden dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Die weitergehende Revision wird verworfen, und die hierdurch verursachten Kosten, einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten, fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat im Wesentlichen keinen Erfolg.

1. Ihre Rügen sind überwiegend offensichtlich unbegründet oder unzulässig, weil sie die Feststellungen des Schwurgerichts nicht genügend berücksichtigen.

2. Auch die Einzelangriffe des Generalbundesanwalts dringen im Wesentlichen nicht durch.

a) Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner Rechtsansicht in dem Urteil BGHSt 22, 375 abzuweichen.

b) Dem Generalbundesanwalt ist zuzugeben, dass unter besonderen Umständen auch übertriebener persönlicher Ehrgeiz ein niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB sein kann. In 5 StR 704/68 vom 15. Juli 1969 hat der Senat dies vor allem deshalb bejaht, weil der Täter eigenhändig und freiwillig – ohne Befehl und ohne Anregung Dritter – unschuldige Menschen nur aus dem Grunde erschossen hatte, weil er sich Ansehen und Einfluss verschaffen und erhalten wollte.

Nach den Urteilsfeststellungen war es hier anders. Der Angeklagte hatte zwar Interesse daran, dass in dem von ihm verwalteten Lager „Ruhe und Ordnung“ herrschten (UA S. 25/26) und dass deshalb „die übrigen Haftlinge vor weiteren Fluchtversuchen abgeschreckt“ werden sollten (UA S. 57). „Aus diesem Eigeninteresse hatte er“ aber „allein von sich aus die Tötungen nicht veranlasst“ (UA S. 59). Er empfand die Tötungsbefehle „als sehr hart“ (UA S. 21). Da diese Befehle ihm keinen „Ermessensspielraum“ ließen (UA S. 21, 56) und weil Charakter und Erziehung ihn schon früher dazu gebracht hatten, Befehlen widerspruchslos nachzukommen (UA S. 24), folgte er nun auch den von ihm als unrechtmäßig erkannten Tötungsbefehlen. Die Feststellungen an anderer Stelle (UA S. 64) ergeben ebenfalls, dass der Angeklagte lediglich auf Grund „der ihm anerzogenen Gehorsamspflicht“ geglaubt hat, die „von ihm als verbrecherisch erkannten“ Tötungsbefehle befolgen zu müssen.

Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts schließen die schriftlichen Entscheidungsgründe also die Möglichkeit aus, dass der Angeklagte die Tötungen aus maßlosem Ehrgeiz gewollt hat.

Offensichtlich fehl geht die Meinung der Staatsanwaltschaft, „blinder Gehorsam“ sei hier schon deshalb ein niedriger Beweggrund, weil er zu schweren, vom Angeklagten erkannten Unrechtsfolgen geführt habe. Zutreffend hat das Schwurgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hervorgehoben (UA S. 59/60), dass es unangebracht ist, bei denjenigen Angeklagten niedrige Beweggründe anzunehmen, denen die Befolgung eines Befehles in Dienstsachen in Kriegszeiten zum Vorwurf gemacht wird, auch wenn sie zur Nichtbefolgung verpflichtet waren und darum bestraft werden müssen.

3. Mit Recht rügen Revision und Generalbundesanwalt, dass das Verfahren wegen der drei Beihilfefälle nicht eingestellt worden ist. Dies hätte gemäß § 260 Abs. 2 StPO geschehen müssen. Denn entgegen der Annahme des Schwurgerichts handelte es sich bei den zehn Anklagevorwürfen nicht um eine Tat im prozessualen Sinne (§ 264 StPO), wie angesichts der Urteilsfeststellungen keiner näheren Begründung bedarf.

Gemäß § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat von sich aus den Schuldspruch geändert. Nach § 467 Abs. 3 Satz Nr. 2 StPO ist in den drei Fällen der Einstellung davon abgesehen worden, die notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen. Das erschien dem Senat nicht angemessen.

SchmidtSiemerHerrmann
SarstedtSchmitt

Zitiert (1)