Revision: Tateinheit von räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 370/78
- Datum
- 11.07.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Räuberische Erpressung und unmittelbar anschließende gefährliche Körperverletzung sind tateinheitlich, wenn die Körperverletzung der Sicherung der erlangten Beute oder der Flucht dient.
Eine Tat kann zwar vollendet, aber noch nicht beendet sein; fortgesetzte Handlungen in enger zeitlicher und zweckbezogener Verbindung begründen Tateinheit.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch von sich aus ändern, wenn hierfür keine ergänzenden Feststellungen erforderlich sind.
Bei Feststellung von Tateinheit sind Einzel- und Gesamtstrafen vom Tatrichter neu zu bemessen; die Sache ist zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 17. März 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
Mohammed ███ aus █████, geboren am ██████████ 1954 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Khajawa Iqbal ██████ aus █████, geboren am █████ 1951 in ██████ (Pal.), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. Juli 1978 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten AC— wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. März 1978 bezüglich der beiden Angeklagten a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die räuberische Erpressung und die gefährliche Körperverletzung tateinheitlich begangen sind, b) im Ausspruch der Einzelstrafen wegen räuberischer Erpressung und der Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten 2. ACD wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Zur Entscheidung über die Einzelstrafen wegen 3. räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und über die Gesamtstrafen wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten AC zu entscheiden hat.
Gründe
Entgegen der Annahme des Tatrichters (UA S. 20) stehen die gefährliche Körperverletzung im Fall II 4 der Urteilsgründe und die unmittelbar vorangegangene räuberische Erpressung (Fall II 3 der Urteilsgründe) zueinander im Verhältnis der Tateinheit und nicht der Tatmehrheit. Die beiden Angeklagten wollten mit ihren Messerstichen ersichtlich ihre Flucht und damit auch die erpresserisch erlangte Beute sichern. Zu diesem Zeitpunkt war die räuberische Erpressung zwar vollendet, aber noch nicht beendet (BGHSt 26, 24, 28).
Da keine ergänzenden Feststellungen zum Schuldspruch zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch von sich aus. Die Einzelstrafe für die in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangene räuberische Erpressung (§§ 255, 250 StGB) hat der Tatrichter, ebenso wie die Gesamtstrafe, neu zu bestimmen. Gemäß § 357 StPO war zugunsten des Angeklagten SC in gleicher Weise wie zugunsten des Beschwerdeführers Ahmed zu erkennen. Der Tatrichter ist nicht gehindert, auf dieselben Gesamtstrafen zu erkennen.
| Herrmann | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Schuster |