Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter Nötigung; Zurückverweisung wegen Feststellungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 370/61
Datum
17.10.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchter Nötigung ein. Der BGH hebt das Urteil auf, weil es an Feststellungen fehlt, ob der Täter die freie Willensentschließung des Adressaten beeinflussen wollte. Insbesondere ist ungeklärt, ob und wie der Brief den Sohn erreichen und dadurch Gewalt auf dessen Willen ausüben sollte. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Nötigungsversuch gehört neben der In-Aussicht-Stellung eines empfindlichen Übels auch die Absicht, die freie Willensentschließung oder Willensbetätigung des Opfers zu beeinflussen.

2

Fehlt es an der Absicht, das Verhalten des zu Nötigenden gegen dessen eigenen Willen zu beeinflussen, liegt kein strafbarer Nötigungsversuch vor.

3

Bei mittelbarer Beeinflussung eines Dritten ist für die Beurteilung des Versuchs entscheidend, welche Vorstellungen der Täter darüber hatte, wie das Druckmittel den Dritten erreichen und auf dessen Willen wirken sollte; hierzu sind Feststellungen erforderlich.

4

Sind die tatsächlichen Feststellungen zur subjektiven Zielrichtung des Täters unvollständig und die Sache nicht von besonderer Bedeutung, ist das Urteil aufzuheben und an das zuständige Gericht zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 15. Mai 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Studienrat Dr. phil. Nikolaus ██████ aus ████, dort geboren ████████████████, wegen versuchter Nötigung,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Oktober 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 15. Mai 1961 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht in Oldenburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Sachrüge dringt durch.

Zum Nötigungsversuch gehört nicht nur, dass der Täter dem zu Nötigenden ein empfindliches Übel in Aussicht stellt, auf dessen Herbeiführung er sich selbst einen Einfluss beimisst, sondern auch, dass er ihn dadurch zu etwas veranlassen will, was der andere an sich nicht will, d. h., dass er dessen freie Willensentschließung oder Willensbetätigung beeinflussen will.

In diesem Punkt fehlt es an Feststellungen.

Nach den Darlegungen des Urteils war das mit der Drohung erstrebte Ziel des Angeklagten, Frau ████████ dazu zu veranlassen, ihren Sohn zum Schweigen zu bringen. Das war aber das eigene Ziel der Frau ████████ und widersprach also nicht ihrem Willen. Sie hatte schon, ehe sie den Angeklagten um Rat bat, versucht, ihren Sohn vom Schreiben des Briefes abzubringen, indem sie darauf hingewiesen hatte, dass er dadurch auch ihr schaden würde. Sie hatte den Angeklagten um Rat gebeten, weil sie nicht wisse, wie sie ihren Sohn beruhigen solle. Das konnte bei Lage der Sache nur bedeuten, dass sie nicht nur die Achtung und das Vertrauen ihres Sohnes zurückgewinnen, sondern auch ihren Sohn vom Schreiben des Briefes abhalten wollte. Hierauf sollte sich der vom Angeklagten erbetene Rat erstrecken.

Soweit es um das zu erreichende Ziel ging, wollte der Angeklagte also Frau ██████ nur zu etwas beeinflussen, was sie selbst wollte.

Die Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte mit seinem Brief eine Nötigung gegenüber dem Sohn der Frau ███████ beabsichtigte. Ob in der Absendung des Briefs aus diesem Grunde schon ein versuchter Nötigungsversuch liegt, hängt von den Vorstellungen ab, die der Angeklagte hierbei über den weiteren Verlauf der Sache, insbesondere darüber hatte, wie der Brief oder sein Inhalt zur Kenntnis des Jungen kommen sollte. Hierüber sagt das Urteil nichts.

Da die Sache nicht mehr von besonderer Bedeutung ist, war sie an das Schöffengericht als das zuständige Gericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerBorker
KoffkaSchmitt