Treffer
BGH Urteil

Revision: Zueignungsabsicht bei Fahrzeug- und Ventilatorentwendung – Abgrenzung Diebstahl/unerlaubte Benutzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 370/58
Datum
07.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich gegen Verurteilungen wegen Rückfalldiebstahls in vier Fällen. Der BGH hebt die Verurteilungen in zwei Fällen (Benutzung eines Kraftfahrzeugs, Entwendung eines Ventilators) auf und verweist zurück. Er stellt klar, dass § 242 StGB eine Zueignungsabsicht bereits bei der Wegnahme voraussetzt; bloße Nutzung ohne Entziehungswillen fällt unter § 248b oder bei nachträglicher Aneignung unter § 246.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 242 StGB setzt voraus, dass der Täter bei der Wegnahme die Absicht hat, die Sache dauerhaft oder jedenfalls wirtschaftlich wesentlich dem eigenen Vermögen einzuverleiben, sodass der Eigentümer von der Verwertung ausgeschlossen wird.

2

Zueignungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Wegnahme vorhanden sein; eine erst nachträglich erfolgende Aneignungsentscheidung begründet keinen Diebstahl, sondern allenfalls Unterschlagung (§ 246 StGB).

3

Die bloße gegen den Willen des Berechtigten erfolgende Nutzung eines Kraftfahrzeugs ohne Zueignungsabsicht ist nicht nach § 242 StGB zu bestrafen, sondern kann nach § 248b StGB erfasst werden.

4

Längere Gebrauchsdauer allein begründet keine Zueignungsabsicht; ob tatsächlich die Absicht bestand, den Eigentümer von der Verwertung auszuschließen, ist Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung und muss im Urteil erkennbar festgestellt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 7. Mai 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Erwin █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ 1928 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfalldiebstahls hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7. Mai 1958 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen (Entwendung eines Kraftfahrzeuges und eines Ventilators) verurteilt worden ist,

b) in sämtlichen übrigen Strafaussprüchen.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls in vier Fällen unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

Die Anwendung der §§ 242, 244 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum, soweit die Strafkammer angenommen hat, der Angeklagte habe sich in zwei Fällen durch Wegnahme von Benzin des Rückfalldiebstahls schuldig gemacht. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.

Die Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls in den beiden weiteren Fällen hat dagegen keinen Bestand.

a) Gebrauch des Kraftfahrzeuges des Schaustellers ███ (Arbeitgeber des Angeklagten).

Die Vorschrift des § 242 StGB (Diebstahl) setzt der inneren Tatseite nach u. a. voraus, dass der Täter, der eine Sache wegnimmt, dies in der Absicht tut, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen. Eine solche Zueignungsabsicht liegt nur vor, wenn der Wille des Täters darauf gerichtet ist, die Sache ihrer Substanz oder ihrem wirtschaftlichen Werte nach dauernd oder auch nur vorübergehend seinem Vermögen in der Weise einzuverleiben, dass der Eigentümer von ihrer Verwertung dauernd ausgeschlossen wird. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn jemand, der ein Kraftfahrzeug gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, die Absicht hat, es nach Gebrauch dem Berechtigten zurückzugeben, es in dessen Verfügungsbereich zurückzubringen. Hierbei ist grundsätzlich rechtlich unerheblich, ob der Täter das Kraftfahrzeug nur für kurze Zeit oder für einen längeren Zeitraum benutzen will. Entscheidend ist allein, dass er es nach Gebrauch zurückgeben, den Eigentümer also nicht von der Verwertung dauernd ausschließen will (vgl. RGSt 64, 259). Das hat die Strafkammer verkannt.

Eine abweichende rechtliche Beurteilung kommt allerdings in Betracht, wenn der Täter das Kraftfahrzeug in einer Weise benutzen will, dass dessen wirtschaftlicher Wert wesentlich gemindert wird. Wer mit dieser Absicht handelt, will trotz der beabsichtigten Rückgabe in Wahrheit das Fahrzeug nicht nur gebrauchen, sondern es – zum Teil – auch verbrauchen, also insoweit den Eigentümer von der Verwertung dauernd ausschließen. Dafür, dass es im vorliegenden Falle so gewesen wäre, bieten indessen die Feststellungen des Urteils keinen Anhalt.

Das Urteil stellt hinsichtlich der Willensrichtung des Angeklagten nur fest, dass der Angeklagte, entgegen seiner Einlassung, das Kraftfahrzeug nicht „für kurze Zeit“, sondern „zumindest für längere Zeit, mehrere Tage“ benutzen wollte. Dies ist für sich keine Zueignungsabsicht. Aus dem Umstand, dass der Täter das Kraftfahrzeug, das er gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch genommen hat, für längere Zeit benutzen wollte, kann zwar der tatsächliche Schluss gezogen werden, dass er in Wahrheit gar nicht ernsthaft an eine Rückgabe des Fahrzeuges dachte, es vielmehr an einer beliebigen Stelle zurücklassen und damit dem Zugriff Dritter preisgeben wollte, so dass es dem Zufall überlassen blieb, ob der Berechtigte es zurückerhalten werde. Wer dies will, handelt allerdings mit Zueignungsabsicht. Er will das Fahrzeug nicht wie ein Entleiher oder Mieter gebrauchen, sondern mit ihm verfahren, wie nur ein Eigentümer verfahren darf (vgl. BGHSt 5, 205). Ob das im Einzelfall zutrifft, hat aber allein der Tatrichter zu entscheiden (§ 261 StPO). Die Strafkammer hat im vorliegenden Fall diesen Schluss nicht gezogen. Der Angeklagte hat nicht nur geltend gemacht, er habe das Kraftfahrzeug nur „für kurze Zeit“ benutzen wollen. Er hat sich außerdem dahin eingelassen, dass es seine Absicht gewesen sei, den Wagen wieder zurückzugeben. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass die Strafkammer auch diese Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen hatte. Es sagt hierzu nichts. Eine solche Überzeugung der Strafkammer kann auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Das Urteil gibt im Gegenteil als rechtsirrige Meinung der Strafkammer wieder, dass es auf eine solche Feststellung nicht ankomme, weil das Merkmal der Zueignungsabsicht nicht voraussetze, dass der Täter die Sache dem Eigentümer dauernd entziehen wolle.

Wer ohne eine Zueignungsabsicht im dargelegten Sinne ein Kraftfahrzeug gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, ist nicht nach § 242 StGB, sondern nach § 248b StGB strafbar.

Die Vorschrift des § 242 StGB setzt im Übrigen weiterhin voraus, dass die Zueignungsabsicht bereits im Zeitpunkt der Wegnahme besteht. Auch dies hat die Strafkammer verkannt. Das Urteil stellt die Absicht – möglicherweise – des Angeklagten, den Wagen für längere Zeit (mehrere Tage) zu benutzen, die die Strafkammer rechtsirrigerweise als Zueignungsabsicht beurteilt hat, erst für den Augenblick fest, in dem der Angeklagte in seinem Wohnwagen seine Mappe mit Wäschezeug und Ventilator holte. Ob dies vor oder nach der Wegnahme des Kraftfahrzeuges geschehen ist, lässt das Urteil unklar. Nach den Ausführungen auf Seite 8 und 9 UA hat es den Anschein, als habe der Angeklagte die Mappe vorher geholt. Dem widersprechen aber die Feststellungen auf Seite 4 UA. Nach diesen Feststellungen fuhr der Angeklagte, nachdem er die Tür des Kraftfahrzeuges geöffnet hatte, zu seinem Wohnwagen, um sich sein Wäschezeug zu holen. Dass er für diese Fahrt ein anderes Fahrzeug als den entwendeten Wagen benutzt hatte, ist nicht ersichtlich.

Wer eine Sache, die er ohne Zueignungsabsicht weggenommen hat, sich nachträglich zueignet, begeht keinen Diebstahl, sondern eine Unterschlagung im Sinne des § 246 StGB.

b) Entwendung des Ventilators.

Die Strafkammer hat verkannt, dass, wie bereits unter a) ausgeführt worden ist, § 242 StGB nur Anwendung finden kann, wenn die Zueignungsabsicht schon bei der Wegnahme vorhanden ist. Der Angeklagte hatte den Ventilator bereits kurze Zeit vor der unter a) erwähnten Autofahrt aus dem Wohnwagen eines Arbeitskollegen weggenommen und ihn in seinen, des Angeklagten, Wohnwagen gebracht. Das Urteil stellt die Zueignungsabsicht des Angeklagten nicht für den Zeitpunkt dieser Wegnahme, sondern erst für den Augenblick fest, in dem der Angeklagte den Ventilator auf die Autofahrt mitnahm. Das Urteil sagt auf Seite 9 UA wörtlich:

„Es kann vielmehr nur so gewesen sein, dass er vor Antritt der Autofahrt bewusst seine wenige Habe um alles, was Geldwert hatte, an sich raffte, um für die allernächste Zukunft versorgt zu sein, und dass er in der Hoffnung, den Ventilator versilbern zu können, diesen absichtlich mitnahm.“

Die rechtsirrige Beurteilung der unter a) und b) erörterten Taten als Rückfalldiebstahls kann auch die Bemessung der Einzelstrafen beeinflusst haben, die die Strafkammer für die beiden anderen Straftaten verhängt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerHoepner
SchmidtSchmitt