Treffer
BGH Urteil

Revisionserfolg: Rücktrittsfrage bei Versuch der Notzucht und Tateinheit mit schwerer Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 3/70
Datum
03.03.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Hauptverhandlung zurück. Er hält Tateinheit zwischen schwerer Unzucht (§176 Abs.1 Nr.1 StGB) und versuchter Notzucht für möglich, weil die Handlungen bereits der sexuellen Befriedigung dienten. Das Urteil ließ offen, ob der Angeklagte nach §46 Nr.1 StGB freiwillig vom Versuch zurücktrat; insb. blieb Gewaltanwendung unaufgeklärt. Bei Feststellung eines freiwilligen Rücktritts bleibt eine Verurteilung wegen schwerer Unzucht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit zwischen schwerer Unzucht (§176 Abs.1 Nr.1 StGB) und versuchter Notzucht ist möglich, wenn die dem Täter zurechenbaren Handlungen nicht bloß vorbereitend sind, sondern für sich genommen der sexuellen Befriedigung dienen.

2

Der freiwillige Rücktritt vom Versuch nach §46 Nr.1 StGB setzt voraus, dass der Täter die Durchführung seines verbrecherischen Entschlusses insgesamt und endgültig aufgibt.

3

Zur Beurteilung des freiwilligen Rücktritts ist Festzustellen, ob der Täter aus innerer Entschlusslage endgültig von der Tat Abstand nahm oder ob äußere Umstände (z. B. Bitten des Opfers) die Tatausführung lediglich unterbrachen; die bloße Unterlassung weiterer Gewalttätigkeiten genügt nicht.

4

Selbst bei Annahme eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch schließt dies eine Verurteilung wegen eines anderweitig verwirklichten Sexualdelikts (z. B. schwere Unzucht) nicht aus, sofern dessen Tatbestand erfüllt ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Karl-Heinz ███ aus ██, dort geboren █████████████████ wegen schwerer Unzucht u. a.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Auf die Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt.

1. Allerdings war entgegen der Auffassung der Revision Tateinheit zwischen schwerer Unzucht gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und versuchter Notzucht im vorliegenden Fall möglich. Denn der Angeklagte wollte, als er sein Opfer zwang, bei ihm zu onanieren, nicht bloß den Vollzug des Beischlafs vorbereiten; seine Handlungen sollten, wie die bisherigen Feststellungen ergeben, vielmehr schon für sich genommen seiner Sinnenlust dienen. In einem derartigen Falle entfällt die Bestrafung wegen Gewaltunzucht nicht aus dem Gesichtspunkt der Gesetzeseinheit (vgl. BGHSt 17, 1, 2).

2. Dagegen ist der Revision darin beizustimmen, dass der bisher festgestellte Tatbestand nicht ausschließt, dass der Angeklagte im Sinne von § 46 Nr. 1 StGB freiwillig vom Versuch der Notzucht zurückgetreten ist. Denn der Angeklagte hat von der Notzucht abgelassen, weil die Zeugin Amling ihn darum gebeten hatte. Ihren Widerstand hätte er sicherlich – wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt – brechen können.

a) § 46 Nr. 1 StGB setzt allerdings voraus, dass der Täter die Durchführung seines verbrecherischen Entschlusses im ganzen und endgültig aufgibt (BGHSt 7, 296, 297). Nun stellt das Landgericht zwar ausdrücklich fest, dass der Angeklagte seine Absicht, mit seinem Opfer geschlechtlich zu verkehren, aufgegeben habe. Das lässt aber die von der Strafkammer nicht erörterte Möglichkeit offen, dass der Angeklagte von einer gewaltsamen Ausübung des Geschlechtsverkehrs endgültig Abstand genommen hatte. Nachdem die Zeugin – so heißt es an anderer Stelle des Urteils – bei ihm bis zum Samenerguss onaniert hatte, hat der Angeklagte erneut mit den Worten Geschlechtsverkehr gefordert, wenn sie das eine so gut gemacht habe, könne sie sicher auch das andere. Über eine Gewaltanwendung oder auch nur Gewaltandrohung bei dieser Gelegenheit enthält das Urteil nichts.

b) Der Sachverhalt lässt ferner die Möglichkeit offen, dass die Zeugin ████████ den Worten, sie werde sich draußen die Hosen ausziehen, in dem Angeklagten die Hoffnung erweckte, sie werde sich ihm freiwillig hingeben. Auch dann wäre ein freiwilliger Rücktritt nicht ausgeschlossen, selbst wenn der Angeklagte noch bis zu diesem Augenblick die Absicht gehabt haben sollte, den Geschlechtsverkehr zu erzwingen (vgl. BGHSt 7, 296, 299/300).

3. Das Urteil konnte daher nicht bestehen bleiben.

Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung die Freiwilligkeit des Rücktritts vom Verbrechen der versuchten Notzucht bejahen, so würde das nicht hindern, den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu verurteilen (BGHSt 7, 296, 300; 17, 1, 2).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSchmittHerrmann
SiemerFleischmann