Revision gegen Waffenverurteilung: Einstellung nach §§154,154a StPO und Änderung des Urteils
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 369/98
- Datum
- 26.10.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Auf Antrag des Generalbundesanwalts kann das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich bestimmter Anklagepunkte eingestellt werden, wodurch entsprechende Verurteilungen entfallen können.
Nach § 154a Abs. 2 StPO ist eine Beschränkung des Verfahrens möglich, die tateinheitliche Verurteilungen beseitigt.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 349 Abs. 4 StPO ein Urteil in der Revisionsinstanz ändern, um eingetretene Verfahrensfolgen und eingetretene Einstellungswirkungen umzusetzen.
Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; im Übrigen sind die Kosten des Rechtsmittels vom Angeklagten zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 12. Februar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Oktober 1998 in der Strafsache gegen ███ aus ██████, Amir, dort geboren am ████████ 1974, wegen unerlaubten Erwerbs von halbautomatischen Selbstladewaffen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 1998
Tenor
Das Verfahren wird 1. a) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchter gewerbsmäßiger Vermittlung des Vertriebs einer Schusswaffe (Fall 38 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, mit Zustimmung des Generalbundesanwalts b) nach § 154a Abs. 2 StPO dahingehend beschränkt, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen gewerbsmäßigen Vertriebs von Schusswaffen (Fall 36 der Urteilsgründe) entfällt.
Demgemäß wird auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Februar 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von halbautomatischen Selbstladewaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über sie, Tateinheit mit unerlaubtem Überlassen einer Schusswaffe an einen Nichtberechtigten, mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe und mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe in Bewirtungsräumen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Juli 1998).
Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Im Übrigen hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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