Rücknahme der Revision vor Anhängigkeit beim BGH – Kostenentscheidung beim Landgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 369/87
- Datum
- 14.07.1987
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision kann durch Erklärung des Verteidigers wirksam zurückgenommen werden, wenn die Rücknahme erklärt und zugegangen ist, bevor das Revisionsgericht in der Sache anhängig wird.
Die Anhängigkeit eines Rechtsmittels beim Revisionsgericht beginnt mit dem Eingang der Akten beim Revisionsgericht.
Erfolgt die Rücknahme vor der Anhängigkeit beim Revisionsgericht, so ist das Rechtsmittel beendet und das Revisionsgericht nicht zuständig.
Über die Kosten des Rechtsmittels entscheidet das Gericht, vor dem das Verfahren zum Zeitpunkt der Rücknahme noch schwebte.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 8. April 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
██ ██ den Gerüstbauer Heinz Peter aus █, dort geboren ███████████ 1956, zur Zeit in Haft, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. Juli 1987
Tenor
Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. April 1987 ist mit Schreiben des Verteidigers vom 23. Juni 1987, eingegangen beim Landgericht Berlin am selben Tage, rechtswirksam zurückgenommen worden, ehe am 1. Juli 1987 die Akten beim Bundesgerichtshof eingegangen sind und damit das Verfahren beim Revisionsgericht anhängig wurde.
Über die Kosten des Rechtsmittels hat das Landgericht zu entscheiden, vor dem das Verfahren zum Zeitpunkt der Rücknahme noch schwebte (BGHSt 12, 217).
| Herrmann | Fuhrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Horstkotte |