Treffer
BGH Beschluss

Rücknahme der Revision vor Anhängigkeit beim BGH – Kostenentscheidung beim Landgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 369/87
Datum
14.07.1987
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte ließ seine Revision durch seinen Verteidiger gegenüber dem Landgericht am 23.6.1987 zurücknehmen, bevor die Akten am 1.7.1987 beim Bundesgerichtshof eingingen. Streitpunkt war die Wirksamkeit der Rücknahme und die Zuständigkeit für die Kostenentscheidung. Der BGH hielt die Rücknahme für rechtswirksam, da sie vor Anhängigkeit beim Revisionsgericht erklärt wurde. Die Kosten des Rechtsmittels sind vom Landgericht zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision kann durch Erklärung des Verteidigers wirksam zurückgenommen werden, wenn die Rücknahme erklärt und zugegangen ist, bevor das Revisionsgericht in der Sache anhängig wird.

2

Die Anhängigkeit eines Rechtsmittels beim Revisionsgericht beginnt mit dem Eingang der Akten beim Revisionsgericht.

3

Erfolgt die Rücknahme vor der Anhängigkeit beim Revisionsgericht, so ist das Rechtsmittel beendet und das Revisionsgericht nicht zuständig.

4

Über die Kosten des Rechtsmittels entscheidet das Gericht, vor dem das Verfahren zum Zeitpunkt der Rücknahme noch schwebte.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 8. April 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

██ ██ den Gerüstbauer Heinz Peter aus █, dort geboren ███████████ 1956, zur Zeit in Haft, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. Juli 1987

Tenor

Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. April 1987 ist mit Schreiben des Verteidigers vom 23. Juni 1987, eingegangen beim Landgericht Berlin am selben Tage, rechtswirksam zurückgenommen worden, ehe am 1. Juli 1987 die Akten beim Bundesgerichtshof eingegangen sind und damit das Verfahren beim Revisionsgericht anhängig wurde.

Über die Kosten des Rechtsmittels hat das Landgericht zu entscheiden, vor dem das Verfahren zum Zeitpunkt der Rücknahme noch schwebte (BGHSt 12, 217).

HerrmannFuhrmannRebitzki
FleischmannHorstkotte