Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Abwesenheit bei Ortsbesichtigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 369/82
- Datum
- 15.06.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwesenheit der Angeklagten ist bei wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung erforderlich; hierzu zählen insbesondere Ortsbesichtigungen und vor Ort ergänzende Vernehmungen von Zeugen.
Eine Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Ausnahmetatbestände vorliegen, insbesondere die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO.
Fehlt die erforderliche Anwesenheit ohne Vorliegen einer Ausnahme, liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO vor.
Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes ist das Urteil in der Regel in vollem Umfang aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit eine rechtmäßige Hauptverhandlung stattfindet.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 18. Januar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Handweber ████ Klaus, geboren am ██████ 1947 in ███████ ███████████, zurzeit in anderer Sache in Strafhaft,
2. den kaufmännischen Angestellten ███ Michael, dort geboren am ██████ 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Juni 1982 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten █████ und ███████ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:
„Die von beiden Beschwerdeführern in zulässiger Weise erhobene Rüge einer Verletzung der §§ 230 ff. StPO ist begründet. Auf Antrag der Verteidigung ist am 13. Januar 1982 am Tatort zur Überprüfung der Angaben des Belastungszeugen █████ eine Ortsbesichtigung durchgeführt und bei dieser Gelegenheit der Zeuge [REDACTED] ergänzend vernommen worden. Das Protokoll beweist, dass die Angeklagten bei diesem Teil der Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen sind (Bl. 449 d. A.). Es handelte sich um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung (BGHSt 3, 188; 25, 318). Die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO (vgl. BGHSt 3, 168) oder andere Ausnahmetatbestände, die eine Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten erlaubt hätten, lagen nicht vor. Danach ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben, der zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang zwingt.“
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Niepel |