Revision: Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafe wegen Verstoßes gegen § 358 Abs. 2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 369/80
- Datum
- 15.07.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine im früheren Verfahren bereits anders bemessene Einzelstrafe darf in einem nachfolgenden Urteil nicht zulasten des Angeklagten in unzulässiger Weise verändert werden; ein Verstoß gegen § 358 Abs. 2 StPO führt zur Aufhebung der betroffenen Einzel- und gegebenenfalls der Gesamtstrafe.
Ist die Einzelstrafe für eine andere Tat fehlerfrei begründet und steht fest, dass eine fehlerhafte Strafbemessung in einem anderen Fall keinen Einfluss auf diese gehabt hat, kann diese Einzelstrafe bestehen bleiben.
Bei Aufhebung eines Teils des Strafsatzes ist die Sache in dem aufgehobenen Umfang an die Vorinstanz zur neuerlichen Entscheidung über die Strafbemessung zurückzuverweisen.
Das zurückweisende Gericht kann die Vorinstanz anweisen, auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 10. März 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Betonschneider G[REDACTED] C[REDACTED] aus L[REDACTED] Q, geboren am [REDACTED] 1939 in **E[REDACTED]>, wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Juli 1980 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. März 1980 im Ausspruch der Gesamtstrafe und der Einzelstrafe wegen Förderung sexueller Handlungen von Minderjährigen in Tateinheit mit Förderung der Prostitution (Fall 1) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
In dem angefochtenen Urteil ist für den Fall 1 eine Einzelstrafe von zwei Jahren festgesetzt worden, obwohl die Einzelstrafe für dieselbe Tat in dem vorangegangenen, auf die Revision des Angeklagten aufgehobenen Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. August 1979 mit einem Jahr und acht Monaten bemessen worden war.
Insoweit verstößt das angefochtene Urteil gegen § 358 Abs. 2 StPO. Mit der Einzelstrafe im Fall 1 war die Gesamtstrafe aufzuheben.
Die fehlerfrei begründete Einzelstrafe für den Fall 2 kann dagegen bestehen bleiben; es ist auszuschließen, dass die Strafbemessung in dem anderen Fall einen Einfluss auf diese Einzelstrafe gehabt hat.
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Fleischmann | Horstkotte |