Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen wegen unbegründeter Rügen bei Betrugs- und Urkundenfälschungsverurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 369/74
Datum
10.09.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin, das ihn wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu 2 Jahren und 6 Monaten Haft verurteilte. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als offensichtlich unbegründet. Er hält Formulierungsfehler im Urteil für unschädlich, da der Gesamtzusammenhang die Täuschung über die Werthaltigkeit hingegebener Wechsel belegt. Verfahrens- und Sachrügen wurden nicht substantiiert dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die vorgetragenen Einwendungen offensichtlich unbegründet sind.

2

Zur Verwirklichung des Betrugstatbestands genügt die Täuschung über die Werthaltigkeit hingegebener Wechsel oder Zahlungsinstrumente; auf die Differenzierung zwischen Finanz- und Warenwechsel kommt es nicht an.

3

Formulierungsfehler in der Urteilsbegründung sind unbeachtlich, sofern der Gesamtzusammenhang der Feststellungen den Schuldspruch trägt.

4

Eine allgemeine Sachrüge ist nur dann erfolgreich, wenn konkrete, substantielle Rechts- oder Feststellungsfehler hinreichend dargetan werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 12. Februar 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Hans-Joachim ████ aus ████, dort geboren am ███████ 1917, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1974, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender Richter,

die Richter am Bundesgerichtshof Siemer Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ███████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12. Februar 1974 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges, fortgesetzten gemeinschaftlichen versuchten Betruges, eines weiteren Betruges und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Einzelausführungen der Revision des Angeklagten, der eine Verfahrensrüge erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, sind offensichtlich unbegründet.

Auf die allgemeine Sachrüge ist im Fall 1 lediglich zu bemerken:

Das Urteil leidet an Formulierungsfehlern, die seinen Bestand allerdings nicht gefährden. Nach dem Zusammenhang der Feststellungen ergibt sich auch hier, dass eine Täuschungshandlung mit Recht angenommen worden ist. Hierfür ist ersichtlich nicht die Frage von Bedeutung, ob es sich um Finanz- oder Warenwechsel handelt, sondern allein der Umstand, dass ███ über die Wertlosigkeit der hingegebenen Wechsel getäuscht worden ist (UA S. 9/10, 12/21).

SchmidtFleischmannFuhrmann
SiemerSchuster