Revision verworfen wegen unbegründeter Rügen bei Betrugs- und Urkundenfälschungsverurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 369/74
- Datum
- 10.09.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die vorgetragenen Einwendungen offensichtlich unbegründet sind.
Zur Verwirklichung des Betrugstatbestands genügt die Täuschung über die Werthaltigkeit hingegebener Wechsel oder Zahlungsinstrumente; auf die Differenzierung zwischen Finanz- und Warenwechsel kommt es nicht an.
Formulierungsfehler in der Urteilsbegründung sind unbeachtlich, sofern der Gesamtzusammenhang der Feststellungen den Schuldspruch trägt.
Eine allgemeine Sachrüge ist nur dann erfolgreich, wenn konkrete, substantielle Rechts- oder Feststellungsfehler hinreichend dargetan werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 12. Februar 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Hans-Joachim ████ aus ████, dort geboren am ███████ 1917, wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1974, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender Richter,
die Richter am Bundesgerichtshof Siemer Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12. Februar 1974 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges, fortgesetzten gemeinschaftlichen versuchten Betruges, eines weiteren Betruges und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Einzelausführungen der Revision des Angeklagten, der eine Verfahrensrüge erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, sind offensichtlich unbegründet.
Auf die allgemeine Sachrüge ist im Fall 1 lediglich zu bemerken:
Das Urteil leidet an Formulierungsfehlern, die seinen Bestand allerdings nicht gefährden. Nach dem Zusammenhang der Feststellungen ergibt sich auch hier, dass eine Täuschungshandlung mit Recht angenommen worden ist. Hierfür ist ersichtlich nicht die Frage von Bedeutung, ob es sich um Finanz- oder Warenwechsel handelt, sondern allein der Umstand, dass ███ über die Wertlosigkeit der hingegebenen Wechsel getäuscht worden ist (UA S. 9/10, 12/21).
| Schmidt | Fleischmann | Fuhrmann | |||
| Siemer | Schuster |