Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Unzuständigkeit: Verbindung Jugend- und Erwachsenenverfahren unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 369/59
Datum
27.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision einer Jugendlichen wegen Betruges führt zur Aufhebung des Urteils, weil eine allgemeine Strafkammer verhandelt hatte, ohne die für eine Verfahrensverbindung nach §103 Abs.1 JGG notwendigen Voraussetzungen zu prüfen. Die Kammer hatte bloße Zweckmäßigkeit als Rechtfertigung angeführt, was nicht genügt. Da das Verfahren gegen den erwachsenen Mitangeklagten bereits rechtskräftig ist, verweist der BGH die Sache an das zuständige Jugendschöffengericht (§40 Abs.1 JGG) zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verbindung von Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene nach §103 Abs.1 JGG ist nur zulässig, wenn sie zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist; bloße Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht.

2

Das Gericht hat die Voraussetzungen einer Verfahrensverbindung nach §103 Abs.1 JGG ausdrücklich zu prüfen und ihre Erforderlichkeit zu begründen; unterbleibt diese Prüfung, ist die Verbindung rechtsfehlerhaft.

3

Wird wegen Unzuständigkeit verfahrensrechtlich falsch verfahren, kann dies zur Aufhebung des Urteils nach §338 Nr.1 StPO führen.

4

Ist das Verfahren gegen den erwachsenen Mitangeklagten rechtskräftig abgeschlossen, ist für das Verfahren gegen den Jugendlichen das Jugendschöffengericht gemäß §40 Abs.1 JGG zuständig.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 11. Februar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen die Steno-Kontoristin Margitta ██████ aus ███, geboren ██████████ 1940 █████ Sachbezeichnung: ███████ ████ wegen Betruges

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als Beisitzer, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Margitta ███████ und ihrer Eltern wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11. Februar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Jugendschöffengericht in Hamburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts, die keine Jugendkammer ist, hat die Angeklagte wegen Betruges in 30 Fällen zu einer Jugendstrafe verurteilt.

Die Revision rügt mit Erfolg die Unzuständigkeit des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO).

Die Begründung, mit der die Strafkammer es im Beschluss vom 17. November 1958 abgelehnt hat, das Verfahren gegen die Angeklagte von der Strafsache gegen den erwachsenen Mitangeklagten ████████ zu trennen, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie geht ersichtlich davon aus, dass die Verbindung die Regel und die getrennte Verhandlung eine Ausnahme ist, für die „zwingende Gründe“ vorliegen müssen. Nach § 103 Abs. 1 JGG können aber Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene nur dann verbunden werden, „wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist“. Diese Voraussetzungen hat die Strafkammer nicht erkennbar geprüft. Sie werden auch nicht dadurch erfüllt, dass „die Zweckmäßigkeit für eine Verbindung wie bisher spricht“, wie sich die Strafkammer ausdrückt.

Da das Verfahren gegen ██████████ inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist, ist nunmehr das Jugendschöffengericht zuständig (§ 40 Abs. 1 JGG). Dorthin verweist der Senat daher die Sache zurück.

SchmidtSiemerDr. Borker
SarstedtSchmitt