Aufhebung wegen Unzuständigkeit: Verbindung Jugend- und Erwachsenenverfahren unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 369/59
- Datum
- 27.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verbindung von Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene nach §103 Abs.1 JGG ist nur zulässig, wenn sie zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist; bloße Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht.
Das Gericht hat die Voraussetzungen einer Verfahrensverbindung nach §103 Abs.1 JGG ausdrücklich zu prüfen und ihre Erforderlichkeit zu begründen; unterbleibt diese Prüfung, ist die Verbindung rechtsfehlerhaft.
Wird wegen Unzuständigkeit verfahrensrechtlich falsch verfahren, kann dies zur Aufhebung des Urteils nach §338 Nr.1 StPO führen.
Ist das Verfahren gegen den erwachsenen Mitangeklagten rechtskräftig abgeschlossen, ist für das Verfahren gegen den Jugendlichen das Jugendschöffengericht gemäß §40 Abs.1 JGG zuständig.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 11. Februar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen die Steno-Kontoristin Margitta ██████ aus ███, geboren ██████████ 1940 █████ Sachbezeichnung: ███████ ████ wegen Betruges
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als Beisitzer, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Margitta ███████ und ihrer Eltern wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11. Februar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Jugendschöffengericht in Hamburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts, die keine Jugendkammer ist, hat die Angeklagte wegen Betruges in 30 Fällen zu einer Jugendstrafe verurteilt.
Die Revision rügt mit Erfolg die Unzuständigkeit des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO).
Die Begründung, mit der die Strafkammer es im Beschluss vom 17. November 1958 abgelehnt hat, das Verfahren gegen die Angeklagte von der Strafsache gegen den erwachsenen Mitangeklagten ████████ zu trennen, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie geht ersichtlich davon aus, dass die Verbindung die Regel und die getrennte Verhandlung eine Ausnahme ist, für die „zwingende Gründe“ vorliegen müssen. Nach § 103 Abs. 1 JGG können aber Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene nur dann verbunden werden, „wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist“. Diese Voraussetzungen hat die Strafkammer nicht erkennbar geprüft. Sie werden auch nicht dadurch erfüllt, dass „die Zweckmäßigkeit für eine Verbindung wie bisher spricht“, wie sich die Strafkammer ausdrückt.
Da das Verfahren gegen ██████████ inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist, ist nunmehr das Jugendschöffengericht zuständig (§ 40 Abs. 1 JGG). Dorthin verweist der Senat daher die Sache zurück.
| Schmidt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |