Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei fehlerhaftem Strafrahmen (BtMG, Beihilfe)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 368/82
- Datum
- 06.07.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erweist sich der vom Tatrichter zugrunde gelegte Strafrahmen als fehlerhaft, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung über die Rechtsfolge zurückzuverweisen.
Die Revision kann gegen den Schuldspruch unbegründet sein, zugleich aber den Rechtsfolgenausspruch treffen, wenn Verfahrens- oder Subsumtionsfehler im Strafrahmen vorliegen.
Bei Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sind die einschlägigen Vorschriften des BtMG in der korrekten Kombination heranzuziehen; ein zutreffender Strafrahmen (hier: drei Monate bis elf Jahre und drei Monate) muss Gegenstand der Rechtsfolgenerwägung sein, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Der neue Tatrichter hat bei der Bemessung der Strafe die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze (vgl. BGHSt 29, 239 ff.) zu berücksichtigen und die Entscheidungsgründe entsprechend darzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 23. März 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Betonarbeiter Hassan O. ████ aus █████, geboren im Jahre 1948 in B. (Libanon), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Fuhrmann, Dr. Rebitzki als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. März 1982 im Rechtsfolgenausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
LS Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Zum Schuldspruch ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet.
Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand.
Der Tatrichter hat zu Unrecht einen Strafrahmen „von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe“ (UA S. 6) zugrunde gelegt. Der Strafrahmen für Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 (nicht: 3), 29 Abs. 1 Nr. 1 (nicht: 3) und Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 BtMG, §§ 27 (insbesondere Abs. 2 Satz 2), 49 Abs. 1 StGB beträgt drei Monate bis elf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe. Auf diesem Fehler kann der Rechtsfolgenausspruch beruhen.
Der neue Tatrichter wird zudem Gelegenheit haben, den Grundsätzen der Entscheidung BGHSt 29, 239, 243 f. Rechnung zu tragen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Schuster | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Fuhrmann |