Revision: Aufhebung der Strafaussprüche wegen vorgezogener Bewährungsentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 368/67
- Datum
- 29.08.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach § 23 StGB darf erst getroffen werden, nachdem das Gericht Schuld festgestellt und die zur Verhängung der Strafe gebotene Strafhöhe bestimmt hat.
Ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass das Gericht die Aussetzung zur Bewährung vor einer ordnungsgemäßen Festlegung der Strafe erwogen oder beschlossen hat, verletzt dies die gebotene Reihenfolge der Strafzumessung und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Eine allgemeine Sachrüge erlangt nur insoweit Erfolg, als die Revision konkrete und hinreichend substantiiert dargestellte Rechtsfehler gegen einzelne Bestandteile des Urteils geltend macht; unbegründete Teile bleiben unberührt.
Bei Aufhebung der Strafaussprüche hat das Revisionsgericht die Sache zur erneuten Entscheidung über Strafe und gegebenenfalls über die Strafaussetzung an die Vorinstanz oder eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 24. April 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ ███ ███ den Rentner Jacobus, geboren ██████████ 1900 in ██ (Niederlande), wegen Unzucht mit Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. August 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24. April 1967 in allen Strafaussprüchen samt den Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die in vollem Umfang eingelegte und allgemein mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat diese im einzelnen nur insoweit begründet, als sich das Rechtsmittel auf den Strafausspruch bezieht. Nur in diesem Umfange vertritt auch der Generalbundesanwalt die Revision. Im Übrigen ergibt die Prüfung auf die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen.
Die Strafaussprüche mussten jedoch aufgehoben werden. Die Strafkammer hat sich „unter Anwendung von §§ 51 Abs. 2, 74“ (richtig: § 44 Abs. 3) StGB zu einer relativ milden Strafe entschlossen, die eine Strafaussetzung zur Bewährung ermöglicht. Diese Ausführungen erwecken zum mindesten die Besorgnis, das Landgericht habe, bevor es entschieden hat, welche Strafen unter Berücksichtigung aller in Betracht zu ziehenden Strafzwecke schuldangemessen waren, zunächst entschieden, ob die zu verhängenden Strafen nach § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden sollen.
Das wäre, wie die Revision unter Berufung auf BGH NJW 1954, 39, 40 zutreffend dargelegt hat, fehlerhaft, weil eine Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung erst möglich ist, wenn das Gericht zuvor entschieden hat, dass der Angeklagte schuldig und demzufolge in bestimmter Weise zu bestrafen ist (vgl. auch 5 StR 580/55 vom 20. März 1956, unveröffentlicht).
Das angefochtene Urteil war daher entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft in allen Strafaussprüchen aufzuheben; im Übrigen war das Rechtsmittel zu verwerfen.
Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen zum Schuldspruch zu verlesen. In den Gründen des neuen Urteils können sie jedoch als bekannt vorausgesetzt werden.
| Siemer | Sarstedt | Kersting | |||
| Koffka | Schmitt |