Revision verworfen; Rückverweisung zur Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 368/65
- Datum
- 05.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird vom Tatrichter versehentlich keine Ersatzfreiheitsstrafe für eine verhängte Geldstrafe festgesetzt, ist die Sache zur Nachholung der Festsetzung an den Tatrichter zurückzuverweisen.
Es ist unzulässig, die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe dem nachträglichen Verfahren nach §§ 459 ff. StPO vorzubehalten; die Entscheidung über die Ersatzfreiheitsstrafe gehört zur Strafzumessung und muss vom Tatrichter getroffen werden.
Eine Revision, die lediglich die allgemeine Sachrüge erhebt, ist unbegründet, wenn keine konkreten, substantiierten Rügen zur Überprüfung der Tatsachen- oder Rechtsanwendung vorgetragen werden.
Die Nachholung der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Zurückverweisung benachteiligt den Angeklagten nicht, da andernfalls die Nachholung im Beschlusswege erfolgen müsste.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 13. Januar 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF ███ IM NAMEN ███ VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kellner Gustav █████████ aus H___D, geboren ███████████ 1934 in H___ (Österreich), - Sachbezeichnung: █████████ u.a. wegen Volltrunkenheit
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13. Januar 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Jedoch wird die Sache zur Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für die verbleibende Restgeldstrafe von 200 DM an das Schöffengericht in Hamburg zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ████ wegen Vollrausches zu 300 DM Geldstrafe verurteilt, wovon 100 DM durch die erlittene Untersuchungshaft abgegolten sind. Eine Ersatzfreiheitsstrafe für die restliche Geldstrafe hat sie nicht festgesetzt.
Die Revision des Angeklagten, die nur die allgemeine Sachrüge erhebt, ist offensichtlich unbegründet. Wie aber der 2. Strafsenat in der Entscheidung MDR 1957, 526 ausgesprochen hat, muss, wenn der Tatrichter versehentlich für eine Geldstrafe keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt hat, die Sache an den Tatrichter zurückverwiesen werden; es ist nicht zulässig, diese Festsetzung dem nachträglichen Verfahren nach § 459 ff StPO vorzubehalten. Eine Schlechterstellung des Angeklagten liegt in der nachträglichen Entscheidung durch den Tatrichter nicht, weil ohnehin, ohne eine solche Zurückverweisung, die Nachholung im Beschlusswege erfolgen müsste.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Kersting | |||
| Koffka | Siemer |