Revision: Aufhebung wegen fehlender Verteidigerbeiordnung bei Zurechnungszweifeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 368/64
- Datum
- 03.11.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
In Strafkammersachen ersten Rechtszuges ist die Beiordnung eines Verteidigers in der Regel erforderlich; nur ausnahmsweise kann davon abgewichen werden.
Bei schwieriger Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen, wenn der Angeklagte seine Verteidigungsrechte nicht selbst wirksam wahrnehmen kann.
Bestehen Anhaltspunkte für durch Krankheit oder Verletzung bedingte Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit, ist ein sachverständiges Gutachten einzuholen.
Verletzt die unterlassene Beiordnung des Verteidigers das rechtliche Gehör, ist das Urteil nach § 338 Nr. 5 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 15. Mai 1964
Rubrum
URTEIL
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Steinsetzer Heinz ██ ████████ aus █████, geboren am ██ 1937 in █████, wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 15. Mai 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Mit Erfolg rügt die Revision, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht keinen Verteidiger gehabt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Strafkammersachen ersten Rechtszuges die Anwesenheit eines Verteidigers fast stets notwendig. Im vorliegenden Falle bestand schon deshalb kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, weil die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers schwierig war. Wie festgestellt, hat er die Tat nämlich – unter erheblichem Alkoholeinfluss – am selben Tage begangen, an dem er nach einer schweren Gehirnerschütterung seine Arbeit wieder aufgenommen hatte. Mit Recht hebt die Revision auch in diesem Zusammenhange hervor, dass über die Wirkungen der Gehirnerschütterung kein Sachverständiger gehört worden sei, der Angeklagte aber habe – wie sich bei seinem Bildungsstande von selbst verstehe – hierzu weder Stellung nehmen noch geeignete Beweisanträge anbringen können. Es hätte ihm daher gemäß § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen ein Verteidiger beigeordnet werden müssen.
Da das Urteil bereits wegen des Verstoßes gegen § 338 Nr. 5 StPO aufgehoben werden musste, brauchte auf die anderen ebenfalls begründeten verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision nicht näher eingegangen zu werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO ist die Sache an ein zu demselben Land gehörendes benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückverwiesen worden.
| Schmidt | Sarstedt | Kersting | |||
| Koffka | Schmitt |