Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung wegen Verfahrensfehlern in der Beweisaufnahme

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 368/61
Datum
26.09.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein Urteil des Landgerichts Berlin wegen versuchter Notzucht; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache an eine andere Jugendschutzkammer zurück. Der Senat beanstandete insbesondere die Nichtvernehmung einer erschienenen Sachverständigen (§ 245 StPO), die unzureichende Behandlung eines Beweisermittlungsantrags, die unbegründete Ablehnung der nochmaligen Vernehmung einer Zeugin sowie das Urteil beruht auf einer im Protokoll nicht belegten Verfahrensannahme (§ 261 StPO). Diese Verfahrensmängel konnten die Entscheidungsfindung beeinflusst haben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erscheint ein vorgeladener Sachverständiger, ist dessen Vernehmung nach § 245 StPO zwingend durchzuführen.

2

Ein allgemeiner Beweisermittlungsantrag, der keine konkrete Beweisbehauptung enthält, ist zwar kein formeller Beweisantrag, die Strafkammer muss aber im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Untersuchungspflicht erforderliche Ermittlungen anordnen.

3

Die Ablehnung eines Antrags auf nochmalige Vernehmung einer Zeugin ist rechtsfehlerhaft, wenn die ergänzende Aussage zur Aufklärung eines für die Entscheidung erheblichen Tatsachenkomplexes beitragen kann.

4

Ein Urteil darf nicht auf einer irrigen Annahme über den Ablauf der Hauptverhandlung beruhen; weichen Protokoll und Urteil in wesentlichen Verfahrensumständen voneinander ab, liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO vor.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 10. Februar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Steinsetzer Erwin █████████ aus ███████, geboren █████████ 1938 in ███████ (Ostpreußen), 2. den Rohrinstallateur Eberhard ██ aus Berlin, dort geboren am █████████ 1939,

wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. September 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. Februar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

1. Die Sachverständige Prof. Dr. Nau war vorgeladen und auch erschienen; nach der zwingenden Vorschrift des § 245 StPO hätte sie deshalb vernommen werden müssen.

2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung des sachverständigen Zeugen ██████████ war allerdings kein Beweisantrag, sondern nur ein Beweisermittlungsantrag, weil er keine bestimmte Beweisbehauptung enthielt. Trotzdem hätte die Strafkammer ihm stattgeben müssen, um ihrer Aufklärungspflicht zu genügen. Denn ███████████████ die Zeugin ██ noch vor dem Sachverständigen Dr. Fabisch untersucht.

3. Den Beweisantrag auf nochmalige Vernehmung der Zeugin ██ ███ hat die Strafkammer ebenfalls zu Unrecht abgelehnt. Die Zeugin war dafür benannt worden, dass die beiden Angeklagten ihren Schlüpfer zerrissen hatten. Die Strafkammer hielt diese Tatsache nicht, wie der Beschluss sagt, für schon erwiesen; vielmehr geht sie im Urteil ausdrücklich von der Möglichkeit aus, dass die Zeugin selbst den Schlüpfer zerrissen habe.

4. Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass die Zeugin ███ nur zwei Zeugen ███████ und Dieter █████████████ gegenübergestellt worden ist. Das Urteil geht dagegen davon aus, dass sie acht Zeugen (W████, Dieter und Fredy ██ ██ ████ ██ ████ ███) gegenübergestellt worden sei. Insoweit beruht das Urteil auf der irrigen Annahme eines Verhandlungsvorganges (mit Einzelheiten), der sich in Wahrheit, wie das Protokoll erweist, in der Verhandlung nicht zugetragen hat. Das verstößt, wie die Revision mit Recht rügt, gegen § 261 StPO.

Bei keinem dieser vier Verstöße lässt sich die Möglichkeit ausschließen, dass das freisprechende Urteil auf ihm beruht.

Die übrigen Rügen bedürfen keiner Erörterung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Der Senat hat von seiner Befugnis gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht, die Sache an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

SchmidtSiemerMayr
SarstedtSchmitt