Revisionen gegen Verurteilung wegen Notzucht und sexueller Unzucht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 368/60
- Datum
- 05.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 3 StPO ist unbeachtlich, wenn sie sich darauf beschränkt, die von der Kammer aus einem als wahr unterstellten Vortrag gezogenen Schlüsse zu beanstanden, ohne das Vorliegen übergangener entscheidungserheblicher Tatsachen substantiiert darzulegen.
Zur Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt, dass die unzüchtige Handlung das Schamgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt; eine ausdrückliche Feststellung einer wollüstigen Absicht kann entbehrlich sein, wenn sie aus Art und Umständen der unmittelbar an eine Notzucht anschließenden Handlung evident folgt.
Bei der Revision ist die Überprüfung auf Rechtsfehler begrenzt; bloße Angriffe auf die von der Strafkammer getroffene wertende Tatsachenwürdigung sind ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Rechtsfehler nicht erfolgreich.
Die Ablehnung eines Beweisantrags durch das Landgericht steht nicht in Widerspruch zur Urteilsbegründung, wenn die Ablehnung und die im Urteil getroffenen Feststellungen einen einheitlichen, nachvollziehbaren Bewertungszusammenhang erkennen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 5. März 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Landarbeiter Peter ██ aus ███, geboren am ██████████ 1934 in ███, █████, 2. den landwirtschaftlichen Gehilfen Klaus ███, geboren am ███████ 1937 in ████, wegen Notzucht u. a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten █████ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 5. März 1960 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Revision des Angeklagten █████
1. Die Verfahrensbeschwerde dieses Beschwerdeführers ist unbeachtlich.
Der Verteidiger der Mitangeklagten ███ und ██████ hat in der Hauptverhandlung beantragt, einen Zeugen darüber zu vernehmen, die Verletzte Ursula ███████ habe gesagt, „sie hätte alle dranlassen, nur über den Dreck habe sie sich geärgert“. Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt. Die Revision des Beschwerdeführers macht nun geltend, die ablehnende Begründung des in der Sitzungsniederschrift wiedergegebenen Beschlusses decke sich nicht mit der in den Urteilsgründen enthaltenen Begründung.
Danach beanstandet die Revision nicht die Ablehnung des Beweisantrages, die klar erkennen ließ, es solle als wahr unterstellt werden, dass Ursula ███████ die Äußerung getan habe. Unter diesen Umständen liegt eine zulässige Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO nicht vor.
2. Auf die Sachrüge ist zu prüfen, ob sich die Strafkammer nicht mit der ablehnenden Begründung in den Urteilsgründen in Widerspruch gesetzt hat. Auch das ist jedoch nicht der Fall. Die Verteidigung des Angeklagten █████ beanstandet in Wirklichkeit, dass die Strafkammer aus der als wahr unterstellten Äußerung der Verletzten nicht die von den Angeklagten gewünschten Schlüsse gezogen hat. Dazu war das Landgericht nicht verpflichtet. Dass die behauptete Kundgebung der Verletzten schlechthin die Annahme ausschloss, sie habe ernstgemeinten Widerstand geleistet, kann ebenfalls nicht anerkannt werden. Auch im Übrigen ergibt die auf die Sachrüge vorgenommene allgemeine Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler. Das gilt zunächst für die Verurteilung aus § 177 StGB. Insoweit bedarf es keiner näheren Ausführungen. Zu erörtern ist nur die tateinheitliche Verurteilung aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, zu der die Revision keine Einzelausführungen gemacht hat.
Insoweit legt die Strafkammer ohne Rechtsirrtum dar, dass die Handlung des Beschwerdeführers █████, die sich unmittelbar an die Notzucht anschloss, das Schamgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletze. Es fehlen aber ausdrückliche Feststellungen dahin, dass die unzüchtige Handlung von wollüstiger Absicht getragen gewesen sei. Offenbar hat das Landgericht jedoch Ausführungen in dieser Hinsicht für überflüssig angesehen, weil sich diese Absicht bei der unmittelbar an die Notzucht anschließenden Handlung nach ihrer Art von selbst ergab. Dafür, dass die Strafkammer rechtsirrtümlich eine wollüstige Absicht nicht für erforderlich hielt, fehlt jeder Anhaltspunkt. Die Ausführungen bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Mitangeklagten ██████ beweisen sogar das Gegenteil. Die Strafkammer hat die Verurteilung ██████ nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur deshalb abgelehnt, weil ihm nicht zu widerlegen war, er habe von der Gewaltanwendung nichts gewusst. Die übrigen Voraussetzungen der genannten Strafvorschrift sind jedoch fehlerfrei dargetan.
II. Die Revision des Angeklagten ██
Auch die Revision des Angeklagten ██ ist unbegründet.
1. Den Strafantrag der Eltern der Verletzten legt das Revisionsgericht mit dem Landgericht dahin aus, dass das gesamte historische Geschehen und alle daran Beteiligten umfasst werden sollten, also auch der Beschwerdeführer ██.
2. In sachlich-rechtlicher Beziehung könnte nur zweifelhaft sein, ob sich aus den Urteilsgründen mit genügender Sicherheit ergibt, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich, nämlich mit dem Bewusstsein gehandelt hat, dass sein Tun zur Ehrenkränkung geeignet war (vgl. BGHSt 1, 288, 291). Der Revision ist zuzugeben, dass die Strafkammer in dieser Beziehung eine ausdrückliche Feststellung nicht getroffen hat. Ersichtlich hat das Landgericht eine Hervorhebung in dieser Beziehung aber für überflüssig gehalten, weil der Griff an den entblößten Geschlechtsteil des Mädchens „ohne weiteres“ als eine „deutliche“ Kundgebung der Missachtung anzusehen war und der Angeklagte ██ ███████ aus „geschlechtlich unzüchtigen Motiven“ zum Tatort gefahren war. Was die Revision gegen die letztere Feststellung vorbringt, ist im Revisionsrechtszug unzulässig.
Die Bundesanwaltschaft hat beantragt, das Urteil aufzuheben, soweit es die Beschwerdeführer ██████ und ██ verurteilt hat.
| Koffka | Siemer | Börker | |||
| Sarstedt | Schmitt |