Revision: Freispruch bei nicht nachweisbarem Verbrechen und Antragsdelikt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 36/85
- Datum
- 19.02.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kann ein dem Angeklagten vorgeworfenes Verbrechen nicht nachgewiesen werden, die festgestellten Tatsachen aber nur ein auf Antrag verfolgbares Vergehen begründen und ist ein Strafantrag weder gestellt noch nachholbar, hat das Gericht den Angeklagten freizusprechen.
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO ist nicht zulässig, wenn an die Stelle des nicht nachgewiesenen Verbrechens ein Antragsdelikt tritt, für das kein wirksamer Strafantrag vorliegt.
Die Verpflichtung zur Tragung der notwendigen Auslagen des Angeklagten kann der Landeskasse auferlegt werden; eine abweichende Anordnung nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO setzt voraus, dass die Belastung der Staatskasse als ungerechtfertigt erscheint.
Bei der Beurteilung, ob Freispruch oder Einstellung geboten ist, ist auf die rechtliche Einordnung der festgestellten Tatsachen (Verbrechen vs. Antragsdelikt) und die Verfügbarkeit des Strafantrags abzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 18. Oktober 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████ ███ Frenz Josef, geboren am ██████ 1958 in ███, Kreis ███, wegen Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Februar 1985 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 18. Oktober 1984 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte in die Wohnung eines Rentners eingedrungen, nachdem er die Wohnungstür beschädigt hatte; er hat von dem Rentner 10 DM erlangt. Der Tatrichter hält den Vorwurf des Raubes nicht für erwiesen. Ein Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung ist nicht rechtzeitig gestellt worden.
Das Landgericht hat das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Hierin liegt ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Ist ein dem Angeklagten vorgeworfenes Verbrechen nicht nachweisbar, der Sachverhalt aber als ein nur auf Antrag verfolgbares Vergehen zu beurteilen, für das ein Strafantrag weder gestellt ist noch nachgeholt werden kann, so ist die Freisprechung geboten (BGHSt 1, 231, 235). Die Erwägungen, die der Tatrichter in den Gründen des angefochtenen Urteils (UA S. 14) angestellt hat, geben dem Senat keinen Anlass, von dieser in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertretenen Auffassung abzuweichen.
Der Senat hat die notwendigen Auslagen des Angeklagten in vollem Umfang der Landeskasse auferlegt. Für eine abweichende Entscheidung nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO besteht kein Anlass, weil eine Belastung der Staatskasse mit den Auslagen nicht ungerechtfertigt ist. Das vom Tatrichter angenommene Verfahrenshindernis hat von Anfang an bestanden. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist erledigt.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Rebitzki |