Revisionen verworfen: Ablehnung Beweisantrag, Schuldfähigkeit und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 36/83
- Datum
- 08.03.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag auf Einholung zusätzlichen Fachgutachtens kann abgelehnt werden, wenn bereits ein fachkundiges psychiatrisches Gutachten vorliegt und unter Berücksichtigung der Tatumstände und Vorstrafen keine weiteren entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit sind konkrete, gewichtige Anhaltspunkte erforderlich; besonders gefährliche oder zielgerichtete Tatgestaltung kann eine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit fernliegen lassen.
Rechenfehler bei der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration beeinträchtigen das Urteil nicht, wenn das Gericht ersichtlich die Unsicherheit der Rückrechnung berücksichtigt und seine Würdigung auf weiteren tatsächlichen Feststellungen (z. B. Zeugenaussagen, Verhaltensbeobachtungen) stützt.
Ein rechnerischer Fehler in der Angabe der Zeitspanne zwischen klinischer Entlassung und Tatzeit führt nicht zwangsläufig zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Strafzumessung, wenn aus der Gesamtwürdigung der Strafzumessungsgründe hervorgeht, dass die berücksichtigten mildernden Umstände trotz der Fehlarithmetik in ihrer Bedeutung erhalten bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 14. September 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Tischler Martin ████, geboren am ███ 1951 in ████, wegen versuchter Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. September 1982 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last, die auch die notwendigen Auslagen zu tragen hat, die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstanden sind.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sind unbegründet.
I. Zur Revision des Angeklagten
1. Die Verfahrensbeschwerde, die sich gegen die Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung eines sexualwissenschaftlichen Sachverständigen (Bd. I Bl. 247, 250 d.A.) richtet, hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, durch das eingeholte psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. HC), der ein psychologisches Zusatzgutachten verwertet habe, sei das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen (Bd. I Bl. 247, 250 d.A.). Die Beweisbehauptung hatte darauf gezielt, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten aufgrund sexueller Abartigkeit erheblich vermindert gewesen sei.
Der den Beweisantrag ablehnende Beschluss und die Urteilsgründe geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Tatrichter die Sachkunde und die Forschungsmittel des angehörten Gutachters infolge fehlerhafter Anwendung des Verfahrensrechts (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO) unrichtig beurteilt hat. Angesichts der besonderen Umstände der Tat (der Angeklagte hat, während er sein Kraftfahrzeug mit hoher Geschwindigkeit lenkte, ein als Anhalterin mitfahrendes Mädchen mit dem Messer bedroht, um es zum Geschlechtsverkehr gefügig zu machen) liegt eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit wie auch der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten derart fern, dass die Heranziehung eines auf Sexualwissenschaft und Sexualpathologie spezialisierten Fachwissenschaftlers auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten keine weiteren Aufschlüsse zur Frage der Schuldfähigkeit versprach (BGHSt 23, 176).
Die Urteilsgründe bieten auch keinen Anhaltspunkt für die Besorgnis, der vernommene Sachverständige könnte übersehen haben, dass der Angeklagte zur Tatzeit möglicherweise unter Alkoholeinfluss stand (UA S. 18).
2. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten.
a) Der Tatrichter hat die tatsächlichen Umstände, die der Annahme des Vergewaltigungsvorsatzes und der Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Verletzung der Zeugin MC____) zugrunde liegen, im Einzelnen mitgeteilt (UA S. 16 f.); die aus diesen Tatsachen gezogenen Schlussfolgerungen sind in rechtlicher Hinsicht fehlerfrei.
b) Die Revision hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine rechnerische Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit auf der Grundlage der im Urteil genannten Umstände (Tatzeit zwischen 14.00 und 15.00 Uhr; Blutentnahme um 21.10 Uhr; Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Blutentnahme: 0,33 Promille) bei einer Rückrechnung von stündlich 0,24 Promille zu einem höheren Wert als der im Urteil genannten Blutalkoholkonzentration von höchstens 1,6 Promille führt. Auf diesem Rechenfehler kann das Urteil, insbesondere der Ausschluss erheblich verminderter Schuldfähigkeit, aber nicht beruhen. Der Tatrichter hat hervorgehoben, dass der stündliche Abbauwert von 0,24 Promille hier „wenig wahrscheinlich“ sei (UA S. 18), womit er ersichtlich auch auf den großen zeitlichen Abstand zwischen der Tat und der Blutentnahme hinweisen wollte. Die beiden Tatzeuginnen haben weder Alkoholgeruch noch irgendwelche Ausfallerscheinungen bemerkt (UA S. 18). Auch war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte, während er die Zeugin █████████ mit dem Messer bedrohte, sein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit „um 100 km/h“ über die Autobahn zu steuern vermochte (UA S. 10); dass er vorher mehrmals auf die Überholfahrbahn geraten war, erklärt das Landgericht verständlich damit, dass der Angeklagte durch das Hinübersehen zu dem Mädchen und durch seine Überlegungen abgelenkt war (UA S. 9).
c) Der Tatrichter hat bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit ersichtlich nicht übersehen, dass bei einer der früheren Verurteilungen des Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte. In den Gründen des angefochtenen Urteils wird dieser Sachverhalt mitgeteilt (UA S. 5) und ohne Widerspruch dazu zusammenfassend bemerkt, in den früheren Verfahren seien die Sachverständigen „im Wesentlichen“ zu „gleichen Ergebnissen“ gekommen (UA S. 20). Hiernach erweist sich der von der Revision beanstandete Hinweis, dass der Sachverständige Dr. HC) „in Übereinstimmung mit den in früheren Strafverfahren erstatteten Gutachten“ (UA S. 20, vgl. auch UA S. 18) keine Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung oder eine seelische Abartigkeit gefunden habe, als eine sprachliche Ungenauigkeit, die den Bestand des Urteils nicht in Frage stellt.
II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft
Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist ebenfalls unbegründet.
Der Tatrichter berücksichtigt strafmildernd, dass sich der Angeklagte „in den mehr als vier Jahren, die zwischen der Entlassung aus der psychiatrischen Klinik ████ und der Tat vom 6.9.1980 liegen, straffrei geführt hat“ (UA S. 21). Der Angeklagte ist im März 1978 aus der genannten Klinik entlassen worden (UA S. 6). Zwischen der Entlassung und der abgeurteilten Tat liegt demnach, wie die Revision zutreffend geltend macht, ein Zeitraum von knapp zweieinhalb und nicht von mehr als vier Jahren. Der Senat schließt indessen aus, dass die Strafbemessung auf diesem Rechenfehler des Tatrichters beruht. Nach dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe sollte zugunsten des Angeklagten neben seinem Teilgeständnis und der Erwägung, dass er zwischen der Tat und der Hauptverhandlung nicht erneut straffällig geworden sei (UA S. 21), die erhebliche Zeitspanne von der Entlassung aus der Klinik bis zur Tat berücksichtigt werden. Die Zeitspanne von annähernd zweieinhalb Jahren unterscheidet sich von der angenommenen Frist nicht so schwerwiegend, dass eine derartige strafmildernde Berücksichtigung nicht möglich wäre oder nur in wesentlich geringerem Maße zugunsten des Angeklagten ins Gewicht fallen könnte.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Rebitzki |