Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verwertungsverbots nach § 252 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 36/80
- Datum
- 25.03.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Äußerungen eines Zeugen, die im Rahmen einer informellen Befragung durch die Polizei gemacht werden und in sachlichem Zusammenhang mit dem strafprozessualen Ermittlungsverfahren stehen, sind als Vernehmung i.S.v. § 252 StPO anzusehen und unterliegen dem Verwertungsverbot.
Von § 252 StPO werden nicht erfasst Äußerungen, die ein Zeuge spontan und aus eigenem Antrieb gegenüber der Polizei abgibt, um Schutz zu ersuchen; diese Ausnahme setzt voraus, dass der Zeuge sich von sich aus an die Polizei gewandt hat.
Dass die Polizei zugleich polizeirechtliche Aufgaben wahrnimmt, schließt die Anwendbarkeit des § 252 StPO nicht aus; entscheidend ist der objektive Zusammenhang der Befragung mit der Erforschung einer Straftat.
Die fehlende Protokollierung oder formale Aufnahme einer Äußerung durch die Polizei steht ihrer Einordnung als Vernehmung im Sinne des § 252 StPO nicht entgegen.
Die Verwertung unzulässig erlangter Äußerungen kann die Gesamtwürdigung der Beweise und damit die Verurteilung beeinflussen; reicht der Einfluss in Entscheidungsrelevanz, sind Aufhebung und Zurückverweisung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 21. September 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Gerhard G. aus EHO, geboren am █ in CS, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 1980, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Schuster als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████████ aus Cc als Verteidiger, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. September 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die auf § 252 StPO gestützte Verfahrensrüge ist insoweit in zulässiger Form erhoben worden, als der Angeklagte geltend macht, der Polizeibeamte W. ███ hätte nicht darüber vernommen werden dürfen, was die Zeugin Marina ██ ihm in der Nacht zum 10. März 1979 erklärt hat; die Zeugin, Tochter der Ehefrau des Angeklagten, hat in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert. Die Rüge führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
Der Polizeimeister W. ███ hatte die damals 12 Jahre alte Marina ██ nachts gegen 1.20 Uhr aufgegriffen. In den Urteilsgründen heißt es über die Aussage des Zeugen W. ███:
Marina habe auf seine Frage, „was sie um diese Zeit in der Innenstadt von Helmstedt zu suchen habe“, angegeben, dass sie von zu Hause weggelaufen sei, weil sie von dem betrunkenen Vater geschlagen zu werden fürchte. Um sich Klarheit darüber zu verschaffen, was mit Marina ██ zu geschehen habe, habe er sie erneut gefragt, was geschehen sei. Marina habe zunächst nur geantwortet, dass ihr Vater sie schlage und so. Auf seine weitere Nachfrage, was sie mit dem Ausdruck „und so“ meine, habe sie sinngemäß gesagt, „dass er sie sexuell bedränge“ (UA S. 11). Nach dem Akteninhalt, auf den der Senat ergänzend zurückgegriffen hat, wurde Marina „auf Grund dieser Aussage“ dem Polizeirevier zugeführt und der Kriminalpolizei überstellt (Bd. I Bl. 3 d. A.); sodann wurde der Angeklagte in seiner Wohnung festgenommen (Bd. I Bl. 235 d. A.). Der Tatrichter hat die Aussage des Zeugen W. ███ auch insoweit verwertet, als dieser über die Angaben der Zeugin Marina ██ berichtet hat. Bei der Überführung des Angeklagten hat sich der Tatrichter u. a. darauf gestützt, dass die Ehefrau des Angeklagten die „sexuellen Anschuldigungen ihrer Tochter“ bestätigt hat (UA S. 13); dies hat, zusammen mit anderen Beweismitteln, den Tatrichter in seiner Überzeugung bestärkt, dass die Ehefrau des Angeklagten bei ihrer richterlichen Vernehmung die Wahrheit gesagt hat (UA S. 14).
Der Tatrichter hat sich nach den Urteilsgründen an der Verwertung der Aussage des Zeugen ████ nicht gehindert gesehen, weil es sich bei Marinas Angaben um „bloße Äußerungen“ gehandelt habe, „die einem zur Abstellung eines andauernden Angriffs einschreitenden Polizeibeamten gemacht worden sind“ (UA S. 13). Die Revision macht mit Recht geltend, dass der Tatrichter damit gegen § 252 StPO verstoßen hat. Das aus dieser Vorschrift herzuleitende Verwertungsverbot (BGHSt 2, 99, 104) erstreckte sich auf die Äußerungen, die Marina auf Befragen des Zeugen W. ███ gemacht hat. Sie hat ihre Äußerungen in einem Verfahren (nicht gegenüber Privatpersonen) abgegeben (vgl. BGHSt 20, 384, 385). Sie ist nicht von sich aus an den Polizeibeamten herangetreten. Vielmehr hat sie, nachdem sie von der Polizei aufgegriffen worden war, ihre belastende Äußerung erst gemacht, nachdem der Zeuge ███ sie befragt und auf eine Erläuterung ihrer zunächst unbestimmten Angaben hingewirkt hatte.
Soweit der Bundesgerichtshof Äußerungen, die Zeugen vor der Polizei abgegeben hatten, aus dem Anwendungsbereich des § 252 StPO ausgeschieden hat, handelte es sich um Äußerungen, die die Zeugen spontan gemacht hatten, nachdem sie sich von sich aus, also aus freien Stücken, an die Polizei gewandt und um deren Schutz nachgesucht hatten (BGH NJW 1956, 1884; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1960 – 2 StR 528/60; ebenso RG JW 1935, 2979 und BayObLG NJW 1952, 517). An dieser Voraussetzung fehlte es hier. Da der Zeuge W. ███ mit der Befragung eine polizeirechtliche Entscheidung über den weiteren Verbleib des Kindes (vgl. § 1 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit) vorbereiten wollte, steht der Anwendung des § 252 StPO nicht entgegen. Die Befragung entsprach nach ihrem objektiven Inhalt der gesetzlichen Aufgabe der Polizei, Straftaten zu erforschen (§ 163 Abs. 1 StPO). Dieser Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, der anschließend in der Überstellung des Mädchens an die Kriminalpolizei und in dem weiteren Vorgehen der Kriminalpolizei zum Ausdruck gekommen ist, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Polizeibeamte, wie es häufig der Fall ist, zugleich polizeirechtliche Aufgaben wahrnahm. Unerheblich ist, dass die Aussage des Mädchens von dem Polizeibeamten nicht protokolliert worden ist (vgl. BGHSt 20, 384, 386). Im Sinne des § 252 StPO ist ein Zeuge auch dann „vernommen“ worden, wenn ihn die Polizei formlos (informatorisch) über den Ermittlungsgegenstand befragt hat. Die Unterscheidung zwischen den Begriffen „Aussage“ und „Äußerung“, auf die der Tatrichter abstellt, ist nicht geeignet, den Anwendungsbereich des § 252 StPO klar abzugrenzen.
Auf der Verletzung des § 252 StPO kann der Schuldspruch nicht nur im Fall II der Urteilsgründe (Tat gegenüber Marina), sondern auch im Übrigen beruhen. Denn der Umstand, dass die von dem Zeugen W. ███ mitgeteilten belastenden Äußerungen der Zeugin Marina ██ mit den Aussagen ihrer Mutter vor dem Vernehmungsrichter übereinstimmten, hat den Tatrichter in seiner Überzeugung bestärkt, dass die Aussagen der Mutter insgesamt glaubwürdig waren, also auch insoweit, als sie die Fälle II 1 a und II 1 der Urteilsgründe (Taten gegenüber zwei Schwestern der Zeugin Marina ██) betrafen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Schuster | Horstkotte | Niepel | |||
| Fuhrmann | Rebitzki |