Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Entscheidungsgesuchs und Zurückweisung der Wiedereinsetzung wegen unzureichender Revisionsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 367/78 (alt: 5 StR 652/77)
Datum
27.06.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte fristgerecht Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein, begründete sie jedoch nicht in der vorgeschriebenen Frist und Form; seine schriftliche Erklärung beschränkte sich auf die Bitte um ein Sachverständigengutachten. Das Landgericht hat die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wurde als unzulässig zurückgewiesen, da die versäumte Handlung nicht fristgemäß nachgeholt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist in der Form und Frist zu begründen; bloße Erklärungen ohne Revisionsanträge oder ohne erkennbare Angabe, ob Verfahrens- oder Sachrecht gerügt wird, genügen nicht den Anforderungen des § 344 StPO.

2

Ist die Revision nicht frist- und formgerecht nach § 345 Abs. 1 i.V.m. § 344 StPO begründet, kann das Rechtsmittel nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden.

3

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO setzt voraus, dass die versäumte Handlung innerhalb der vorgeschriebenen Nachfrist fristgemäß nachgeholt wird.

4

Anträge, die lediglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder dessen Ladung zum Revisionshaupttermin verlangen, ersetzen keine substantiierten Revisionsgründe und sind nicht auslegungsfähig als Begründung der Revision.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 9. Mai 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Joachim E. aus ████, dort geboren am ██████ 1938, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Juni 1978

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9. Mai 1978 wird verworfen.

2. Der Antrag des Angeklagten, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1. Der nach § 346 Abs. 2 StPO zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht begründet. Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 1978 zwar rechtzeitig Revision eingelegt, diese aber weder in der Frist des § 345 Abs. 1 StPO noch in der Form des § 344 StPO begründet. Das Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten am 23. März 1978 zugestellt worden. Die von dem Angeklagten selbst am 25. April 1978 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte Begründung enthält weder Revisionsanträge noch ist aus ihr zu entnehmen, ob das Urteil wegen einer Verletzung des Verfahrens oder des sachlichen Rechts angefochten werden soll. Sie enthält lediglich die Bitte um Einholung eines Sachverständigengutachtens vor dem Revisionstermin und um Ladung des Sachverständigen zur Revisionshauptverhandlung. Eine solche Erklärung ist nicht im Sinne der Anforderungen des § 344 StPO auslegungsfähig.

2. Das Landgericht hat das Rechtsmittel deshalb mit Recht nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil der Angeklagte entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die versäumte Handlung nicht fristgemäß nachgeholt hat.

SchusterHerrmannFuhrmann
SchmidtHorstkotte