Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen widersprüchlicher Begründung zur Zeugenglaubwürdigkeit aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 367/75
Datum
17.02.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen sexuellen Missbrauchs ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die tatrichterliche Glaubwürdigkeitsbewertung der Zeugin widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Ausführungen enthielt. Dadurch war eine rechtliche Nachprüfung der Beweiswürdigung nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugin muss widerspruchsfrei und so substantiiert dargelegt werden, dass eine rechtliche Nachprüfung möglich ist.

2

Erhebt der Tatrichter erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit einer Zeugenaussage, muss er nachvollziehbar darlegen, weshalb dennoch bestimmte Teile dieser Aussage verwertet werden dürfen.

3

Widersprüche zwischen konkreten Angaben der Zeugin und den zusammenfassenden Glaubwürdigkeitsbefunden sind in den Urteilsgründen aufzuklären; bleiben sie ungeklärt, liegt ein Rechtsmangel vor.

4

Bei Anhaltspunkten für eine suggestive Beeinflussung oder mögliche Motivlage Dritter ist dies in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und zu begründen, warum dies die Verwertbarkeit der Aussage nicht ausschließt.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 4. Februar 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Johannes E. aus N. bei S. geboren am [REDACTED] 1937 in [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. Januar 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 4. Februar 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1. Das Landgericht geht davon aus, die Zeugin Ulrike V. sei „uneingeschränkt glaubwürdig“, soweit ihre Bekundungen „den Kern der Vorwürfe betreffen“. Die *„zahlreichen, nicht unerheblichen Widersprüche“ sowie die „unterschiedlichen Darstellungen“ betrafen diesen „Kern“* nicht.

Ob dieser Ausgangspunkt des Tatrichters hier rechtlicher Nachprüfung standhält, mag dahinstehen, weil bereits die auf den „Aussagekern“ bezogenen Urteilsgründe Rechtsmängel aufweisen:

Das Landgericht sieht nicht nur als „denkbar“ an, sondern vermag auch „nicht auszuschließen“, dass Ulrike – die während des Scheidungsverfahrens „Partei für die Mutter ergriff“ – ihren Vater „zu Unrecht belastet“ hat (UA S. 13). Dann aber ist sie nicht, auch nicht soweit ihre Aussage den sogenannten „Kern“ des Geschehens betrifft, „uneingeschränkt glaubwürdig“.

Die Meinung des Tatrichters wird (im selben Zusammenhang) unter anderem damit begründet, dass die Zeugin „nicht bemüht“ gewesen sei, „den Vater stark zu belasten“. Das steht in unauflösbarem Widerspruch zu Darlegungen an anderer Stelle. Danach hat Ulrike in der Hauptverhandlung ausgesagt, der Angeklagte habe „etwa zehnmal“ unzüchtige Handlungen an ihr vorgenommen, dabei sei es nach ihrer „sicheren“ Erinnerung in vier Fällen zum Geschlechtsverkehr gekommen. Der Tatrichter sieht indes Geschlechtsverkehr als nicht erwiesen an und verurteilt nur wegen Schenkelverkehrs in vier Fällen. Die Zeugin hat den Angeklagten demnach erheblich stärker belastet, als erwiesen werden konnte.

Das Landgericht versucht, dies damit zu erklären, dass die Zeugin *„in der einschüchternden Atmosphäre des Gerichtssaals die Zahl der sie bedrückenden Erlebnisse nicht genau angeben konnte“* (UA S. 11/12). Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass eine solche Begründung mit den Ausführungen auf S. 14 UA nicht zu vereinen ist. Dort wird zum Beweis der Glaubwürdigkeit hervorgehoben, Ulrike habe *„bei der Aussage keine Gehemmtheit“ gezeigt, „keine Anzeichen von Angst oder [REDACTED]“*.

Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme begründet, es *„könne sich nicht um eine – von der Mutter – suggerierte Falschaussage“ handeln, weil Ulrike sich „an die kalten Hände und Füße“* des Angeklagten erinnere (UA S. 14). Dass auch (und vor allem) die Mutter diese Körperteile ihres Ehemannes gekannt hat, versteht sich von selbst.

2. Unter Mitteilung der Anhaltspunkte *„vermag die Kammer nicht auszuschließen, dass die Zeugin den Angeklagten möglicherweise aus einem Gefühl der Rache heraus belastet hat“* (UA S. 16). „Deshalb“ hat das Landgericht einem Teil der Aussage keine „wesentliche Bedeutung“ beigemessen, einen anderen Teil „als unglaubhaft“ angesehen. Bekundungen über die Beobachtung vom 7. Mai 1974 sind aber geglaubt und zum Nachteil des Angeklagten verwertet worden (UA S. 15, 5, 6).

Das ist hier rechtlich bedenklich. Denn der Tatrichter hat die Glaubwürdigkeit der Zeugin Ulrike V. ganz allgemein in Frage gestellt. Da die angefochtene Entscheidung nicht mitteilt, weshalb die uneingeschränkten Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Zeugenaussage einen bedeutsamen Teil der Bekundungen unberührt lassen, ist der Widerspruch nicht zu lösen.

SarstedtFleischmannHorstkotte
SchmidtFuhrmann