Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Sittlichkeitsdelikten und Sicherungsverwahrung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 367/68
Datum
10.09.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Sittlichkeitsdelikten und die Anordnung der Sicherungsverwahrung ein und rügte formelle Mängel der Anklageschrift sowie die Anwesenheit eines nicht-beamten Protokollführers. Der BGH verwirft die Revision: Die Bestallung des Justizangestellten war rechtmäßig, etwaige Anklagemängel wurden durch Hinweis gemäß §265 Abs.1 StPO geheilt, Beweisanträge waren unbestimmt und die Sachrüge ergibt keine Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Justizangestellten zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist zulässig, wenn hierfür eine entsprechende verwaltungsrechtliche Ermächtigung und eine dienstliche Anordnung vorliegt.

2

Nicht jeder Mangel der Anklageschrift oder des Eröffnungsbeschlusses ist wesentlich; solche Mängel können durch einen in der Hauptverhandlung erteilten, hinreichenden Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO geheilt werden.

3

Ein Beweisantrag im Sinne von § 244 StPO muss bestimmte Tatsachen bezeichnen; unbestimmte oder allgemein gehaltene Anträge begründen keinen zu entscheidenden Beweisantrag.

4

Bei Verteidigung durch einen Rechtsanwalt kann die bloße Benennung einschlägiger Vorschriften in einem Hinweis ausreichen, um den Verteidiger in die Lage zu versetzen, die Verteidigung auf mögliche Rechtsfolgen (z. B. Sicherungsverwahrung) einzustellen.

5

Die Würdigung von Persönlichkeitsmerkmalen und die daraus folgende Gesamtstrafenbildung unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen und ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt angreifbar.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 22. Januar 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Melker Gerhard ███ ████ aus ████, geboren █████████ 1928 in ████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende ████████, Bundesanwalt █████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ██ aus ██ als ████████████, Justizhauptsekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 22. Januar 1968 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die nach dem 22. Januar 1968 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Zu Unrecht macht die Revision geltend, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt.

In Bezug auf die Sittlichkeitsverbrechen an Angelika █████ und Sabine ███ war der Angeklagte zwar nicht schon durch die vom Gericht unverändert zugelassene Anklage vom 27. Juni 1967 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, dessen Sicherungsverwahrung die öffentliche Sicherheit erfordert, angeklagt worden. Hinsichtlich des versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB war das jedoch bereits in der – ebenfalls unverändert zugelassenen – Anklageschrift vom 7. Juni 1967 geschehen. Es kam dort allerdings nur durch die Anführung der §§ 20a, 42e StGB zum Ausdruck. Außerdem waren in dieser Anklage auch die beiden gemäß § 20a Abs. 1 StGB bedeutenden Verurteilungen aufgenommen worden. Ob dies den Erfordernissen des § 200 Abs. 1 StPO entspricht, braucht nicht entschieden zu werden. Denn die etwaigen Mängel der Anklageschriften und Eröffnungsbeschlüsse sind keine „wesentlichen“ Mängel, die nicht im Laufe des Verfahrens behoben werden könnten. Das muss unter Umständen nach § 265 Abs. 1 StPO auch geschehen. Da der Beschwerdeführer auch die Verletzung dieser Vorschrift gerügt hat, ist hierauf im Rahmen der Prüfung der Verfahrensbeschwerden zurückzukommen.

2. a) Die Revision ist der Auffassung, das Urteil müsse, soweit der Angeklagte verurteilt worden sei, aufgehoben werden, weil die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden habe. Dieser zwingende Revisionsgrund sei, so meint der Beschwerdeführer, gegeben, weil entgegen § 226 StPO in Abwesenheit eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verhandelt worden sei. Der Protokollführer ████ sei kein Beamter, sondern ein Justizangestellter.

Die Rüge hat keinen Erfolg.

Durch Verfügung vom 8. November 1963 hat der Landgerichtspräsident den Justizangestellten ██ mit Wirkung vom selben Tage mit der Protokollführung beauftragt. Dazu war der Landgerichtspräsident auf Grund des § 1 der Allgemeinen Verfügung (AV) des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 31. März 1958 befugt (Nds.Rpfl. 1968, 66). Darin hat der Niedersächsische Justizminister die Landgerichtspräsidenten ermächtigt, den Justizangestellten, die dazu geeignet sind, solche Aufgaben der Geschäftsstelle zu übertragen, die nach seiner Anordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften – AV vom 30. Juli 1957 (Nds.Rpfl. S. 142) – nicht den Beamten des gehobenen Justizdienstes zur ausschließlichen Erledigung vorbehalten sind. Zu diesen Aufgaben gehört die Protokollführung. Denn sie ist durch § 3 Nr. 3 der letztgenannten Geschäftsstellenanordnung des Niedersächsischen Justizministers den Beamten des mittleren Justizdienstes zugewiesen worden.

Entgegen der Ansicht der Revision entbehrt § 1 der AV vom 31. März 1958, soweit er in Verbindung mit §§ 6, 7 Nr. 3 der Geschäftsstellenanordnung vom 30. Juli 1957 den Landgerichtspräsidenten gestattet, Justizangestellte mit der Protokollführung in der Hauptverhandlung in Strafsachen zu betrauen, auch nicht der gesetzlichen Grundlage. Diese ergibt sich vielmehr aus § 12 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (RGBl. I, 403, 405). Danach erlässt der Reichsminister der Justiz die allgemeinen Anordnungen für die Geschäftsstellen der Gerichte. Diese Vorschrift hat bis zum 5. Mai 1963 als Landesrecht fortgegolten, war also bei Erlass der AV des Niedersächsischen Justizministers vom 31. März 1958 noch in Kraft. Ihr stand auch nicht das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung vom 12. September 1950 (BGBl. I 455 ff.) entgegen (siehe dort § 2).

Dass inzwischen § 12 der Verordnung vom 20. März 1935 durch § 13 Nr. 7 des am 5. Mai 1963 in Kraft getretenen Niedersächsischen AGGVG (Nieders. GVOBl. S. 225, 226) aufgehoben worden ist, ändert nichts daran, dass der Niedersächsische Justizminister beim Erlass der genannten AV hierzu die ausdrückliche Genehmigung besaß. Es braucht daher auch nicht geprüft zu werden, ob sich die Ermächtigung der Landgerichtspräsidenten, Justizangestellte mit Aufgaben des Urkundsbeamten zu betrauen, nicht bereits unmittelbar aus § 153 Satz 2 GVG ergibt.

Nach alledem war es zulässig, den Justizangestellten ████ mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu betrauen.

Die Revision kann für sich auch nichts daraus herleiten, dass der Justizangestellte ████ █████ als Beamter vereidigt worden ist. Eine besondere Beeidigung oder feierliche Verpflichtung von Angestellten, die zu Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bestellt werden, gibt es in Niedersachsen nicht. Das Gelöbnis nach § 6 BAT, seine Dienstobliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Gesetze zu wahren, hat ███ ███████████ der Niederschrift des Landgerichtspräsidenten am 31. Oktober 1963 abgelegt.

b) Wie schon oben unter 1 erörtert worden ist, können aus den dort angegebenen Tatsachen Bedenken bestehen, ob die der Verurteilung wegen Sittlichkeitsdelikten zugrunde liegenden Anklagen den Anforderungen des § 200 Abs. 1 StPO entsprachen. Jedenfalls sind jedoch die in Frage kommenden Mängel der Anklageschriften und Eröffnungsbeschlüsse dadurch geheilt worden, dass dem Angeklagten in der vertagten Hauptverhandlung und in der Hauptverhandlung am 17. Januar 1968, die zu seiner Verurteilung geführt hat, bezüglich aller drei angeklagten Sittlichkeitsverbrechen folgender Hinweis erteilt worden ist:

„Es wurde darauf hingewiesen, dass der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach §§ 20a, 42e StGB bestraft werden kann, falls die Voraussetzungen dafür vorliegen. Den Angeklagten und seinen Verteidiger wurde Gelegenheit gegeben, sich auch insoweit zu verteidigen.“

Dies kann im vorliegenden Fall als hinreichender Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO angesehen werden. Da der Angeklagte von einem Rechtsanwalt verteidigt wurde, genügte in diesem Fall die Anführung der in Betracht kommenden Vorschriften (vgl. BGHSt 13, 320, 324). Aus diesem Hinweis war in Verbindung mit der Aufführung der einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, wie sie in der Anklageschrift hinsichtlich des versuchten Sittlichkeitsverbrechens an Ingrid ██████ enthalten war, die auch in der Hauptverhandlung erörtert worden sind, für den Angeklagten mit Hilfe seines Verteidigers auch deutlich erkennbar, dass eine Verurteilung nach § 20a Abs. 1 StGB in Betracht kam und ihm nach § 42e StGB die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung drohte. Der Verteidiger, der schon in der Anklage betreffend Ingrid ███████████ der Hauptverhandlung auf die §§ 20a und 42e StGB hingewiesen worden ist, hat denn auch in dieser keinerlei Zweifel über die Bedeutung des Hinweises geäußert und nicht um Erläuterung gebeten. Das zeigt, dass er den Hinweis richtig verstanden und seine Verteidigung darauf eingerichtet hat. Damit ist der Zweck des § 265 Abs. 1 StPO erfüllt.

c) Der „Hilfsbeweisantrag“ des Verteidigers, mit Hilfe der für den Wohnort des Angeklagten zuständigen Fürsorgebehörde sowie durch Sachverständige der Psychiatrie das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Mutter und zu seinem Schwager aufzuklären, enthält keine bestimmte Tatsache und ist deshalb nicht als Beweisantrag anzusehen. Er hatte daher keiner Entscheidung in den Urteilsgründen bedurft. Anscheinend hat der Verteidiger den Antrag jedoch dahin erläutert, dass das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Mutter besonders gut, zu seinem Schwager besonders schlecht sei. Insoweit hat das Landgericht mit einer den Vorschriften des § 244 Abs. 3 und 4 StPO entsprechenden Begründung den Antrag abgelehnt. Darauf, ob das Gericht dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen Dr. Kurz im Hinblick auf die Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten gefolgt ist, kommt es nicht an.

3. a) Auf die Sachrüge hat der Senat zunächst den gesamten Schuldspruch geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. Das gilt insbesondere auch für den Fall Ingrid ████████.

Was die Verurteilung wegen Rückfallbetruges anlangt, so tragen die Feststellungen die Verurteilung.

b) Die auf Grund der Gesamtwürdigung seiner Taten gewonnene Überzeugung der Jugendschutzkammer, dass der Angeklagte wegen seiner charakterlichen Anlage, insbesondere durch Halt- und Willensschwäche, einen seit seinem 34. Lebensjahr eingewurzelten Hang zu Sittlichkeitsverbrechen an kleinen Mädchen entwickelt habe, ist nicht deshalb angreifbar, weil dieser Hang unter dem Einfluss von Alkohol durchzubrechen pflegt.

c) Im Fall Ingrid ██████ ergibt sich schon aus dem Vergleich mit den anderen Strafen, dass die Strafkammer bei der in diesem Fall gebildeten Einzelstrafe berücksichtigt hat, dass die Straftat im Versuch stecken geblieben ist.

d) Im Fall ██████████ ist das Vorbringen der Revision unzulässig, weil es sich nur gegen das dem Tatrichter vorbehaltene Ermessen wendet.

4. Die Voraussetzungen des § 42e StGB sind einwandfrei dargelegt worden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerHerrmann
SchmidtKersting