Aufhebung der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen ungenügender Gesamtwürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 367/61
- Datum
- 17.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB setzt eine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit voraus, die insbesondere die neuen und früheren Taten als Symptomtaten auf gemeinsame Merkmale hin analysiert.
Bei der Feststellung von Symptomtaten sind Angaben zu inneren Beweggründen, äußeren Umständen und der Art der Tatausführung erforderlich, damit das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit der Einstufung überprüfen kann.
Art und Zahl sonstiger Vorstrafen können ergänzend herangezogen werden, ersetzen aber nicht die gebotene Gesamtwürdigung der einzelnen Taten.
Eine frühere Androhung oder Feststellung der Gefährlichkeit in älteren Urteilen entbindet das Gericht nicht von seiner eigenständigen Prüfung der neuen und früheren Taten für die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 8. Mai 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Friseur Gustav ███ aus ██, geboren am ███████ in ████, zur Zeit in Haft, wegen Unterschlagung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 8. Mai 1961 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Fahrens eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein, wegen Unterschlagung und wegen Rückfallbetruges in 9 Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und neun Geldstrafen nebst Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil „mit Ausnahme der Verurteilung wegen Fahrens eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein“ an. Gegen die Beschränkung des Rechtsmittels bestehen keine Bedenken, soweit sie den Schuldspruch der Verurteilung wegen Fahrens eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein betrifft. Hinsichtlich des Strafausspruchs ist die Beschränkung dagegen unzulässig und daher unbeachtlich, weil die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher – jedenfalls nach dem Urteilsspruch – auch diese Straftat betrifft und die Revision die Verurteilung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher in vollem Umfang beanstandet.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
Die Verurteilung wegen Unterschlagung und wegen Rückfallbetruges in 9 Fällen ist in den Schuldsprüchen ohne Rechtsirrtum. Was die Revision hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Die Begründung, mit der die Strafkammer den Angeklagten in Anwendung des „§ 20a StGB“ – gemeint ist dessen Abs. 1 – als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat, entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen.
Die Anwendung der genannten Vorschrift setzt eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit voraus, die sich vor allem auf diejenigen neuen und früheren Taten (Symptomtaten) erstrecken muss, welche auf Grund gemeinsamer Merkmale, insbesondere ihres gleichartigen Verhältnisses zum Wesen des Angeklagten ergeben, dass dieser einen Hang zum Verbrechen besitzt, der ihn gefährlich macht (vgl. BGH NJW 1953, 673; MDR 1957, 562). Das Urteil befasst sich mit den früheren Taten, welche die Strafkammer als Symptomtaten beurteilt hat, nur ungenügend.
Die Strafkammer hat die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB durch die Verurteilungen vom 2. Dezember 1954 und 20. August 1956 als erfüllt angesehen. Das Urteil stellt fest, dass Gegenstand des zuletzt erwähnten Urteils, durch das der Angeklagte wegen Rückfalldiebstahls und Rückfallbetruges in je zwei Fällen zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden ist, vier Straftaten waren, die der Angeklagte dadurch beging, dass er im April 1956 zwei Kraftwagen entwendete und sich Brennstoff erschwindelte.
Hinsichtlich der anderen Verurteilung werden nur der Schuldspruch, die verhängte Strafe sowie die Zeitpunkte der Taten und der Strafverbüßung mitgeteilt. Es fehlt jede Angabe über die inneren Beweggründe, welche den Angeklagten zu den früheren Taten veranlassten, über die äußeren Umstände, unter denen er sie beging, über die Art ihrer Durchführung sowie – hinsichtlich auch der Verurteilung vom 2. Dezember 1954 – Art und Umfang der angerichteten Schäden. Ohne solche Angaben kann das Revisionsgericht nicht zuverlässig prüfen, ob die Strafkammer die früheren Taten ohne Rechtsirrtum als Symptomtaten angesehen hat.
Hieran ändert nichts die Feststellung, dass der Angeklagte „seit 1943 schon 17mal vorbestraft ist, darunter mehrfach wegen Rückfalldiebstahls und Rückfallbetruges zu längeren Gefängnisstrafen und einer Zuchthausstrafe“.
Art und Zahl der sonstigen Vorstrafen können und müssen zwar ergänzend herangezogen werden, ersetzen aber nicht die „Gesamtwürdigung der Taten“ (vgl. BGH MDR 1957, 562), Diese wird auch nicht dadurch ersetzt, dass es in den Urteilsgründen heißt, dem Angeklagten seien bereits in dem Urteil vom 20. August 1956 die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung angedroht worden. Der Richter, der über die neuen Taten und die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB entscheidet, hat selbständig zu prüfen, ob die neuen und früheren Taten gemeinsame Merkmale aufweisen, die den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Koffka | Schmitt |