Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Nichtprüfung fahrlässigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 36/75
Datum
15.04.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch des Landgerichts wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das LG nicht geprüft hatte, ob der Angeklagte zumindest fahrlässig gehandelt hat. Der Angeklagte irrte über die Beschaffenheit der Ware, wusste jedoch vom Verbot des Handels; daher kommt eine Verurteilung wegen fahrlässigen Handeltreibens in Betracht. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Irrtum über die Beschaffenheit der tatbestandlichen Sache schließt ein fahrlässiges Begehen des Tatbestands nicht aus; auch bei Verkennung des Stoffes kann Fahrlässigkeit vorliegen.

2

Stellt das Tatgeschehen Tatsachen dar, bei denen nach den Feststellungen zumindest Fahrlässigkeit naheliegt, ist das Gericht verpflichtet, diese Alternative zur Prüfung heranzuziehen.

3

Das Bewusstsein, dass der Handel mit der betreffenden Ware verboten ist, kann das erforderliche Unrechtsbewusstsein für Vorsatz begründen; fehlt jedoch Erkenntnis über die tatbestandsmäßige Beschaffenheit, ist fahrlässiges Handeln zu prüfen.

4

Bei unvollständiger rechtlicher Würdigung (Unterlassen der Prüfung sämtlicher in Betracht kommender Vorsatz- und Fahrlässigkeitsformen) ist das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 23. Januar 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Isufi M. aus [REDACTED], geboren am ██████ 1943 in [REDACTED] (Jugoslawien), wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt (—) als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23. Januar 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des vorsätzlichen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit Steuerhehlerei freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht das von ihm festgestellte Tatgeschehen nur unter dem Gesichtspunkt eines vorsätzlichen Verhaltens gewürdigt und sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Angeklagte fahrlässig mit Betäubungsmitteln Handel getrieben hat (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BtMG). Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte den Verkauf von 10 kg Haschisch vermitteln und sollte dafür ein Entgelt von 3.000 DM erhalten, ein Betrag, der seinen Monatsverdienst um das Doppelte überstieg. Er wusste zwar nicht, dass es sich bei der von ihm vermittelten Ware um Rohopium handelte und dass das nach seiner Meinung vermittelte Haschisch ein Betäubungsmittel war; er hielt es vielmehr für „so etwas Ähnliches wie Tabak“, dessen Handel allein dem Staat zustand. Ihm war aber bei Aufnahme der Vermittlungsgeschäfte bekannt, dass der Handel mit dieser Ware verboten war und dass die Polizei sie ihm wegnehmen würde, sofern sie diese bei ihm fände (UA S. 4, 7, 10). Danach fehlte es dem Angeklagten nicht an dem erforderlichen Unrechtsbewusstsein, wie das Landgericht meint (UA S. 10). Er nahm nicht an, dass ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln straflos sei, sondern irrte über die Beschaffenheit des Haschischs als Betäubungsmittel und über seine Wirkungsweise. Das ist ein Irrtum, der zwar ein vorsätzliches Handeln ausschließt, ein fahrlässiges Erfüllen des Tatbestandes jedoch zulässt (§ 59 Abs. 2 StGB a.F.; jetzt: § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB n.F.). Einer Verurteilung wegen fahrlässigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln steht nicht entgegen, dass der Angeklagte den Gegenstand seiner Tat verwechselt hat. Denn Rohopium gehört nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a BtMG ebenfalls zu den Betäubungsmitteln, deren Handeltreiben verboten ist. Dass der Angeklagte, der auch nach Ansicht des Landgerichts die äußere Tatseite dieses Tatbestandes erfüllt hat, dabei wenigstens fahrlässig gehandelt hat, liegt bei den getroffenen Feststellungen nahe. Das gilt auch, wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt, bei Berücksichtigung der persönlichen Situation des Angeklagten, der früher „völlig abgeschieden“ in seinem Heimatort gelebt hatte (UA S. 7) und auch in Deutschland „sehr isoliert gelebt haben muss“ (UA S. 8).

Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer die Sache unter allen in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten neu zu würdigen haben. Dabei ist sie nicht gehindert, den Angeklagten entsprechend dem Vorwurf der von dem Eröffnungsbeschluss zugelassenen Anklage auch wegen einer vorsätzlichen Tat zu verurteilen.

FleischmannSarstedtSchuster
SchmidtFuhrmann

Zitiert von (1)