Revision führt zur Freisprechung wegen rechtmäßigem Schusswaffengebrauch bei Flucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 36/70
- Datum
- 28.04.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Schusswaffengebrauch durch Polizeibeamte ist gerechtfertigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der einschlägigen polizeirechtlichen Ermächtigung (z. B. § 232 Abs. 1 Nr. 2 b LVerwG) erfüllt sind; in diesem Fall entfallen strafrechtliche Vorwürfe der Körperverletzung.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Schusswaffengebrauchs ist nicht erforderlich, dass der Beamte einen ausdrücklichen Auftrag zur Festnahme wegen sämtlicher dem Verdacht zugrunde liegender Taten hatte.
Ein gezielter Schuss zur Verhinderung der Flucht eines dringend verdächtigen Täters kann im Rahmen zulässiger Zwangsanwendung liegen und somit strafrechtlich gerechtfertigt sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Befugnis zur vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO erstreckt sich auf Personen, die bei Eintreffen der Polizei flüchten und wegen anderer Straftaten dringend verdächtig sind, und kann die Anwendung unmittelbaren Zwanges rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 31. Juli 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Polizeihauptwachtmeister Ewald ███ aus ████, geboren ██████ 1941 in ██ (Westpreußen), wegen Körperverletzung im Amt u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1970, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus █████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 31. Juli 1969 aufgehoben. Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, die auch seine notwendigen Auslagen in beiden Instanzen zu tragen hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte BC, Polizeibeamte in Schleswig-Stadt, hatten den Auftrag, den Zeugen ██ aufgrund eines Vollstreckungshaftbefehls über ein Jahr Jugendstrafe festzunehmen. Vor dem Einsatz hatte der Angeklagte erfahren, dass der Zeuge überdies von der Kriminalpolizei wegen Einbruchs verfolgt wurde. Nachdem die Polizeibeamten PC [REDACTED] gestellt und ihm jeden anderen Fluchtweg abgeschnitten hatten, sprang der Zeuge aus dem Fenster seines Zimmers und lief davon. Als ███████ entkommen drohte, feuerte der Angeklagte nach mehrmaliger Warnung einen gezielten Schuss auf die Beine des Zeugen. Der Flüchtende wurde von einem Querschläger so unglücklich getroffen, dass ein Bein amputiert werden musste.
Die Revision des Angeklagten greift die Verurteilung wegen Körperverletzung im Amte in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung mit der Sachrüge an. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Mit zutreffender Begründung weist der Beschwerdeführer auf folgende Mängel der angefochtenen Entscheidung hin:
Nach den Urteilsfeststellungen lagen die objektiven Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch nach § 232 Abs. 1 Nr. 2 b des Allgemeinen Landesverwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 18.4.1967 (GVB1 S. 131) vor. ███ war dringend verdächtig, mehrere Einbrüche begangen zu haben. Als er verhaftet werden sollte, versuchte er, sich der Festnahme durch die Flucht zu entziehen. Mehr verlangt das Landesverwaltungsgesetz für den Schusswaffengebrauch nicht. Deshalb hing die Rechtmäßigkeit des Waffengebrauchs entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht davon ab, ob der Angeklagte den ausdrücklichen Auftrag hatte, █████ wegen der Einbrüche festzunehmen. Da der Zeuge dieser Verbrechen dringend verdächtig war und er beim Eintreffen der Polizei flüchtete, durfte ihn der Angeklagte – wie jeder andere Polizeibeamte – nach § 127 Abs. 2 StPO festnehmen.
Dass der Angeklagte auch schoss, um zu verhindern, dass sich ███████ der Verfolgung wegen der Einbrüche entzog, ergibt sich eindeutig aus dem Urteilszusammenhang. Das Vorgehen des Angeklagten war daher schon nach § 232 Abs. 1 Nr. 2 b des Landesverwaltungsgesetzes gerechtfertigt; der Angeklagte war somit freizusprechen.
| Sarstedt | Siemer | Herrmann | |||
| Schmitt | Fleischmann |