Revision verworfen: Zur Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrags (§ 244 Abs.4 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 36/67
- Datum
- 09.03.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 4 StPO zurückgewiesen werden, wenn das Gegenteil der Beweistatsache bereits durch ein überzeugendes, fachkundiges Gutachten erwiesen ist.
Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Hilfsbeweisantrags kommt es auf dessen Sinn und Zielrichtung an; formale Abweichungen zwischen protokolliertem Wortlaut und tatsächlicher Intention des Antrags durchschlagen nicht zwingend.
Die Beurteilung der Sachkunde und der Feststellungen eines Sachverständigen sowie die insoweit getroffene Beweiswürdigung unterliegen im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung.
Eine Revisionsrüge ist unbehelflich, wenn sie nur behauptet, das Urteil widerspreche dem Sitzungsprotokoll oder Verteidigernotizen, ohne substantiiert darzulegen, dass und inwiefern eine rechtliche Fehlerhaftigkeit vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 30. September 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Otto ███ aus DC, geboren am █████ in MCD, wegen versuchten schweren Raubes
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 30. September 1966 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
1. Die Strafkammer hat den hilfsweise gestellten Beweisantrag des Verteidigers, nach Beiziehung der ärztlichen Notizen über Art und Ausmaß der Hirnverletzung des Angeklagten ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. Gärtner zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Augenblick der Tat einzuholen, gemäß § 244 Abs. 4 StPO mit der Begründung zurückgewiesen, das Gegenteil der Beweistatsache, nämlich die, wenn auch erheblich beschränkte, Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten stehe nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. Gärtner bereits fest. Die Sachkunde des Sachverständigen sei außer Zweifel. Die tatsächlichen Voraussetzungen seines Gutachtens seien durch eingehende Eigenuntersuchungen des Sachverständigen gesichert, die auch dann nicht zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis führen könnten, wenn die Diagnose des Arztes, der den Angeklagten nach der Schlägerei im Juni 1965, bei welcher der Angeklagte einen Schlag mit einer Bierflasche auf den Kopf erlitt, auf eine nicht ganz leichte Hirnschädigung lautete. Denn eine Verletzung, die nicht unmittelbar nach der Schlägerei und folgenlos ausgeheilt wäre, hätte auch jetzt diagnostiziert werden können; das sei aber nicht der Fall gewesen.
Zu Unrecht meint die Revision, die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages sei rechtsfehlerhaft.
2. Der protokollierte Hilfsbeweisantrag, den die Revisionsbegründung übrigens nicht mitteilt, weicht zwar von dem im Urteil wiedergegebenen ab. Er lautet lediglich, die Krankenblätter des ██ █████████████ zum Beweise dafür beizuziehen, dass der Angeklagte infolge der im Juni 1965 möglicherweise erlittenen Gehirnverletzung derart alkoholverträglich sein könne, dass die festgestellte Alkoholmenge die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB begründet habe. Von der Einholung eines Ergänzungsgutachtens ist in dem protokollierten Hilfsbeweisantrag nicht die Rede. Das kann der Rüge jedoch nicht zum Erfolg verhelfen.
Entscheidend ist nicht der Wortlaut des Hilfsbeweisantrags, sondern sein Sinn. Dieser zielte aber, wie die Strafkammer richtig erkannt hat, offensichtlich darauf ab, dass der Sachverständige Dr. Gärtner veranlasst werden sollte, unter Verwertung der Krankenblätter ein Ergänzungsgutachten zu erstatten. Das stellt die Revision auch gar nicht in Abrede. Einen solchen Hilfsbeweisantrag durfte die Strafkammer in entsprechender Anwendung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO mit der Begründung zurückweisen, dass das Gegenteil der Beweistatsache durch das erstattete Gutachten bereits erwiesen sei. Die Entscheidung, die die Strafkammer insoweit getroffen hat, hält sich im Übrigen auch im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung und ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Eine Revisionsrüge kann nicht auf die Behauptung gestützt werden, dass das, was das Urteil über den Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit feststellt, dem Inhalt des Protokolls widerspreche (vgl. BGH NJW 1966, 630). Entsprechendes gilt für die Rüge, dass es mit den Notizen, die der Verteidiger sich in der Hauptverhandlung über die Erklärungen des Sachverständigen zu dem genannten Punkt gemacht hat, nicht übereinstimme.
3. Auf die Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfang geprüft; es ließ keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Koffka | Schmitt |