Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gemeinschaftlicher schwerer Diebstahl – Ortstermin-Ablehnung und Gefährlichkeit bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 366/68
Datum
13.08.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten fochten Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls mit sachlichen und verfahrensrechtlichen Rügen an, insbesondere die Ablehnung eines Ortstermins und Mängel in der Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet. Die Ablehnung des Ortstermins ist nicht ermessensfehlerhaft (§ 244 Abs. 5 StPO), Aufklärungspflicht und § 268 Abs. 2 Satz 2 StPO sind nicht verletzt, die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die teilweise Anrechnung der Untersuchungshaft bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Ortstermins nach § 244 Abs. 5 StPO kann nur gerügt werden, wenn das Revisionsgericht einen Ermessensmissbrauch des Tatrichters feststellen kann.

2

Die Revision ist gegen die dem Tatrichter vorbehaltene freie Beweiswürdigung nur eingeschränkt möglich; bloße Meinungsverschiedenheiten über die Beurteilung von Beweismitteln begründen keinen Revisionsgrund.

3

Die Aufklärungspflicht des Gerichts und die Vorgaben des § 268 Abs. 2 Satz 2 StPO sind nur verletzt, wenn das Tatgericht entscheidungserhebliche Umstände unaufgeklärt lässt; dies ist in der Revision substanziiert darzulegen.

4

Die rechtliche Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Bemessung der Anrechnung von Untersuchungshaft werden vom Revisionsgericht nur bei Erkennbarkeit erheblicher Rechtsfehler in Rechtsanwendung oder Würdigung aufgehoben.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 17. November 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Maschinenschlosser Karl █████ ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1940 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

die Gastwirtin Beate ██, 2. geborene ███ aus █, geboren ██████████████ in █,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 1968, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████████████ als Verteidiger des ███████████, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 17. November 1967 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Den Angeklagten ███ wird die in dieser Sache nach dem 17. November 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die beiden Angeklagten ██████ und Beate ██ rügen mit ihren Revisionen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Der Angeklagte ███████████████████ außerdem das Verfahren. Beide Revisionen führen nicht zum Erfolg.

Zur Revision des Angeklagten ██████:

A. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

I.

1. Die gegen die Ablehnung des Antrags auf Vornahme eines Ortstermins im Fall 15 (Ortsamtsbaracke Rahlstedt) erhobene Rüge ist nicht begründet. Der Tatrichter hat bei Ablehnung des Beweisantrages das ihm nach § 244 Abs. 5 StPO zustehende pflichtgemäße Ermessen nicht missbraucht oder überschritten. Im vorliegenden Fall entnimmt er seine Überzeugung von der Unrichtigkeit der Einlassung des Angeklagten, er sei später als der frühere Mitangeklagte ███ zu der Baracke gekommen, aber nicht in der Baracke gewesen, nicht allein der Aussage des Zeugen K. C. J., sondern – ebenso wie in den anderen Fällen – in erster Linie den Angaben des B. O. (UA S. 28). Die Revision hat einen Ermessensmissbrauch darzulegen; das hat sie nicht getan.

2. Das Landgericht hat in den Fällen 1 und 2 sowie im Fall 8 der Urteilsgründe die Aufklärungspflicht nicht verletzt. Ebensowenig hat das Landgericht gegen § 268 Abs. 2 Satz 2 StPO verstoßen. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.

II. Auch die Sachrüge ist nicht begründet.

Die Einzelausführungen der Revision richten sich unzulässig gegen die dem Tatrichter allein vorbehaltene Beweiswürdigung. Auch die Nachprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler ergeben. Das gilt insbesondere für die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die nur teilweise Anrechnung der Untersuchungshaft.

Zur Revision der Angeklagten ██:

B. Die Revision der Angeklagten ██, die lediglich auf die allgemeine Sachrüge gestützt wird, ist offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SchmidtBörkerHerrmann
SiemerKersting