Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Betrugs (Fall HC) aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 366/64
- Datum
- 16.04.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Betrugs nach § 263 StGB müssen die Feststellungen konkret darlegen, welche Täuschungshandlungen vorgenommen wurden und welche Vorstellung der Täter dem Opfer vermittelt hat.
Reichen die Urteilsfeststellungen nicht zur Erhellung des wesentlichen Tatgeschehens aus, ist die betreffende Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Revision greift die tatrichterliche Beweiswürdigung nur unzulässig an, wenn sie ohne substanziierte Einzelangaben pauschal die Würdigung in Frage stellt; bloße Rüge der Beweiswürdigung genügt nicht.
Die Aufhebung einer einzelnen Verurteilung kann die Gesamtstrafbildung und damit zusammenhängende Nebenfolgen (z. B. Berufsverbot) berühren und zur Aufhebung der Gesamtstrafe führen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 16. April 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Vertreter Ferdinand ███ ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1930 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. April 1964 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall HC) verurteilt ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe und des Berufsverbots.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Soweit die Revision sich gegen die Verurteilungen in den Fällen ████ KO, ███ Wi und ██ richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einzeleinwendungen.
II.
Unbegründet ist das Rechtsmittel auch, soweit es sich gegen die Verurteilung im Falle █████████████ Die richtet. Die Einzeleininwendungen greifen nur in unzulässiger Weise die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung an. Die Darlegungen des Urteils, dass trotz des geistigen Verfalls der Frau █████ ███ zur Zeit ihrer Zeugenvernehmung ihre Aussage in Verbindung mit den gesamten Umständen die Einlassung des Angeklagten widerlege, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
III.
Durchgreifende Bedenken bestehen nur gegen die Verurteilung des Angeklagten im Falle 2 (HC). Insoweit legt die Revision mit Recht dar, dass die Feststellungen des Urteils nicht ausreichen, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass der Angeklagte das Darlehen auf betrügerische Weise erlangt habe. Die Feststellungen ergeben nicht, was der Angeklagte der Frau HC im Einzelnen vorgespiegelt hat.
Der Angeklagte wollte sein Geschäft für die Zukunft derart betreiben, dass er durch Hausbesuche Kunden für den Kauf von Elektrogeräten gewann und sie dann mit Geräten belieferte, die er sich selbst bei Elektrogroßhandlungen kaufte. Da er jedoch, so heißt es im Urteil wörtlich, die Geräte par bezahlen musste, benötigte er ein gewisses Geschäftskapital, das ihm fehlte. Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass es bei dieser Sachlage objektiv und nach der Vorstellung des Angeklagten unrichtig war, wenn er von einer „vorübergehenden Geldverlegenheit“ gegenüber der Frau HC gesprochen hat, um ein Darlehen von ihr zu erlangen. Das Urteil ergibt auch nicht, welche Angaben über den Rückzahlungstermin der Angeklagte der Frau HC ausdrücklich oder schlüssig gemacht hat.
Da die Strafkammer in der Erlangung dieses Darlehens und der späteren Erlangung einer Anzahlung für ein zu lieferndes Fernsehgerät einen Betrug sieht, muss diese Verurteilung insgesamt aufgehoben werden, ohne dass es darauf ankommt, ob die sehr knappen Darlegungen hinsichtlich der Erschleichung der Anzahlung für das Fernsehgerät die Verurteilung wegen Betruges insoweit tragen würden. Es empfiehlt sich jedenfalls, in dem neuen Urteil ausdrücklich darzulegen, welche Angaben der Angeklagte der Frau HC über die beabsichtigte Verwendung der Anzahlung von 600 DM gemacht hat, und welche Vorstellungen der Angeklagte sich über seine Möglichkeiten, das Fernsehgerät zu liefern, gemacht hat.
IV.
Obgleich die im Fall ███ eingesetzte Strafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus die höchste Einzelstrafe ist, ergibt der Zusammenhang des Urteils eindeutig, dass die übrigen Strafen in ihrer Höhe nicht durch diese Verurteilung beeinflusst sind. Die Aufhebung der Verurteilung im Falle HC führt deshalb nur noch zur Aufhebung der Gesamtstrafe und damit auch des Berufsverbots.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Koffka | Kersting | |||
| Schmidt | Borker |