Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Brandstiftung mit Todesfolge verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 365/99
Datum
14.12.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Landgerichts, das ihn wegen Brandstiftung mit Todesfolge zu sieben Jahren Haft verurteilte. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Schuld nach § 306c StGB. Er hält die Beweiswürdigung einschließlich eines später widerrufenen Geständnisses und verräterischer Angaben für tragfähig. Eine formale Konkretisierung der Konkurrenzverhältnisse ändert am Strafmaß nichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein später widerrufenes polizeiliches Geständnis ist verwertbar, wenn der Tatrichter dessen Glaubwürdigkeit prüft und es durch zusätzliche, als verräterisch bewertete Angaben oder sonstige Indizien bestätigt wird.

2

Unrichtige Detailangaben im Geständnis schließen nicht ohne Weiteres die Verwertbarkeit der Kernaussage der Selbstbezichtigung aus, sofern das Gericht die Widersprüche in der Gesamtwürdigung berücksichtigt.

3

Verräterische Angaben, die dem Täter Kenntnisse über Tatumstände entlocken, können unter Abwägung mit widersprüchlichen oder lückenhaften Angaben als Bestätigung der Täterschaft dienen.

4

Ergibt sich aus der rechtlichen Wertung eine Höherqualifikation (z. B. Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB), treten die Grundtatbestände zurück; dies berührt die Strafzumessung nur, wenn hierdurch ein zuungunstenes Ergebnis eintritt.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 9. März 1999

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

5 StR 365/99 URTEIL vom 14. Dezember 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen Brandstiftung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. März 1999 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte der Brandstiftung mit Todesfolge schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung mit Todesfolge (in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und mit Brandstiftung) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH NJW 1999, 1562, 1564 m. Anm. Salditt NStZ 1999, 420).

Zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten durfte dessen später widerrufenes polizeiliches Geständnis – das auch nach Maßgabe von BGHSt 42, 15 verwertbar war – herangezogen werden. Dabei hat der Tatrichter bedacht, dass jenes Geständnis, wie festgestellt, unrichtige Angaben über die Art und Weise der Brandstiftung enthielt; die Erwägungen, hieraus keine Zweifel an der „Kernaussage“ des Angeklagten, er sei der Täter gewesen, herzuleiten (UA S. 35 f.), sind nachvollziehbar und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen. Gleiches gilt letztlich für die Erwägungen, mit denen der Tatrichter einen Anlass des Angeklagten, ein falsches Geständnis abzulegen, verneint und aus Begleitumständen des Geständnisses auf eine zutreffende Selbstbezichtigung schließt (UA S. 32 ff.). Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken, dass das Landgericht in diesem Zusammenhang die festgestellte Neigung des Angeklagten zu unwahren Angaben in Alltagssituationen (UA S. 5 f.) außer Acht gelassen oder die festgestellte Persönlichkeitsstörung des Angeklagten (dazu UA S. 40, 56 f.) und die Einwirkungen des Vernehmungsbeamten auf ihn (dazu UA S. 32 f., 34 f., 37 f.) – auch in ihrem möglichen Zusammenwirken – in revisionsrechtlich beanstandenswerter Weise nur unvollständig ausgewertet haben könnte.

Neben dem Geständnis konnte das Landgericht die Überführung des Angeklagten als Täter insbesondere auf eine Mehrzahl rechtsfehlerfrei als verräterisch bewerteter Angaben des Angeklagten stützen, nämlich die Bezeichnung bestimmter brennender Gegenstände gegenüber einem Zeugen, die er bei der von ihm behaupteten späteren Entdeckung des Brandes nicht hatte sehen können, verschiedene wechselnde Angaben in diesem Zusammenhang in Aussagen bei der Polizei und lückenhafte Angaben gegenüber der Polizei zu seinem Aufenthalt in der Tatnacht.

Dass dem Landgericht bei der Bewertung der Indizien sonst Rechtsfehler unterlaufen wären, ist nicht ersichtlich, insbesondere dass es die sonst lückenhaften Angaben des Angeklagten gegenüber der Polizei zum Verlauf der Tatnacht, sein insgesamt schwankendes Aussageverhalten, seine als Tatmotiv angenommene „Frustration“ und die fehlenden Anhaltspunkte für einen Alternativtäter als Indizien etwa überbewertet hätte. Es ist auch nicht anzunehmen, dass das Landgericht ein ausdrücklich festgestelltes denkbares Entlastungsindiz aus dem Nachtatverhalten des Angeklagten (UA S. 41), das es bei der Auswertung der Indizien nicht ausdrücklich aufgeführt hat, etwa rechtsfehlerhaft ganzlich außer Acht gelassen haben könnte. Die tatrichterlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Alternativtätern sind jedenfalls im Ergebnis unbedenklich.

2. Der im Übrigen rechtsfehlerfreie Schuldspruch bedarf der Änderung. Hinter der Qualifikation der Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB treten die Grundtatbestände der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB und der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB zurück (Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 306c Rdn. 2, vor § 52 Rdn. 17 f.; Rengier JuS 1998, 397, 400). Dies hat sich auf den Strafausspruch, der auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, nicht ausgewirkt. Das Landgericht hat die unzutreffende Annahme von Idealkonkurrenz bei der Strafzumessung ausdrücklich unberücksichtigt gelassen (UA S. 61).

HarmsNackRaum
BasdorfGerhardt