Revision verworfen: Bedingter Vorsatz bei Unzucht mit einem Kinde bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 365/62
- Datum
- 06.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit kennt, dass das Opfer die gesetzliche Schutzaltergrenze unterschreitet, und dies billigend in Kauf nimmt.
Nachträgliche, erst nach der Tat vorgenommene Erkundigungen über das Alter des Opfers widerlegen nicht zwingend einen bereits bei der Tat vorhandenen bedingten Vorsatz, wenn die Tatrichterprüfung dies als Ausdruck von Gewissensregungen würdigt.
Eine isoliert formulierbare Aussage der Urteilsgründe (etwa, dem Täter sei das Alter 'gleichgültig' gewesen) kann bei verfehlter Lesart nicht die übrigen, klaren Feststellungen des Tatrichters überlagern; die Auslegung der Beweiswürdigung hat sich am Gesamtzusammenhang zu orientieren.
Die Revision kann an der durch den Tatrichter vorgenommenen Beweiswürdigung nur ansetzen, wenn diese willkürlich oder rechtlich fehlerhaft ist; bloße abweichende Schlussfolgerungen aus den Feststellungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 16. April 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurer Alfons ███ aus ███, geboren am █████ in ██, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Korfka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 16. April 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
Die Sachbeschwerde dringt gleichfalls nicht durch.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung.
Wie das Landgericht als erwiesen ansieht, rechnete der Angeklagte „mit der Möglichkeit, dass das damals im 13. Lebensjahr stehende Mädchen noch nicht 14 Jahre alt war. Hierdurch ließ er sich jedoch“, fährt das Urteil fort, „von seinem Vorhaben nicht abbringen. Ihm kam es darauf an, die günstige Gelegenheit für eine geschlechtliche Befriedigung zu nutzen“ (UA S. 5). Damit ist der bedingte Vorsatz rechtlich einwandfrei dargetan. Daran ändert nichts, dass in der Beweiswürdigung u. a. steht, dem Angeklagten sei „letzten Endes das Alter des Mädchens ganz gleich“ gewesen (UA S. 16). Die Revision beruft sich wegen dieses Satzes zu Unrecht auf die Entscheidung BGH NJW 1953, 152. Anders als im vorliegenden Falle fehlten dort weitere Feststellungen im Urteil, so dass dieses dem 4. Strafsenat offenlassen schien, ob sich der Täter überhaupt Gedanken über das Alter der Mädchen, das ihm „gleichgültig“ war, gemacht hatte. Im vorliegenden Falle drückt der Tatrichter jedoch auch in der Beweiswürdigung seine Überzeugung aus, dass der Angeklagte „ungefähr das Alter des Mädchens erkannt hatte“, weil er wusste, dass Erika G. zur Volksschule ging, und weil ihm „ihr kindliches Benehmen und ihr kindliches Spiel auf der Baustelle aufgefallen“ waren (UA S. 15/16). Die unmittelbar hierauf folgende Bemerkung darüber, dass ihm das Alter letzten Endes ganz gleich war, hat also hier nicht den Sinn, er habe sich darüber keine Gedanken gemacht, sondern bedeutet, dass seine Vorstellung, das Mädchen sei vielleicht noch nicht 14 Jahre alt, ihn nicht an der Tat hinderte. Dass die Worte nur so zu verstehen sind, bestätigt der nächste, die Beweiswürdigung abschließende Satz: „Ihm kam es auf die geschlechtliche Befriedigung allein an, mochte das Mädchen als Objekt seiner Sinnenlust auch noch unter 14 Jahre alt sein“ (UA S. 16).
Der Annahme des bedingten Vorsatzes widerspricht es auch nicht, dass sich der Angeklagte, „als die ersten Gerüchte der Schwangerschaft der Erika zu ihm gedrungen waren, gleich auf den Weg machte, um das Alter des Mädchens zu erkunden“ (UA S. 13). Hieraus will die Revision schließen, er habe sich erst nachträglich Gedanken über das Alter Erikas gemacht und Zweifel bekommen, ob sie schon 14 Jahre alt war. Damit entfernt sich der Beschwerdeführer jedoch unzulässig von den Feststellungen des Tatrichters, der diesen Schluss nicht gezogen hat und auch nicht aus Rechtsgründen zu ziehen brauchte. Die Strafkammer bringt das Verhalten des Angeklagten damit in Zusammenhang, dass ihm sein schlechtes Gewissen keine Ruhe ließ (UA S. 6). Das ist eine mögliche und daher rechtlich nicht angreifbare, übrigens auch tatsächlich naheliegende Folgerung. Die späteren Erkundigungen des Angeklagten widersprechen also nicht der Feststellung, dass er schon bei der Tat mit der Möglichkeit rechnete, ein noch nicht 14 Jahre altes Mädchen vor sich zu haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Schmidt | Korfka | Dr. Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |