Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Rückfallbetrug – Strafantrag, §20a StGB, Anrechnung Untersuchungshaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 365/61
Datum
19.09.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision das Fehlen eines Strafantrags der Braut; der BGH befand das Schreiben als hinreichende Anzeige wegen Betruges und wies die Revision zurück. Weiterhin stellte der Senat klar, dass Gerichte nicht nach freiem Ermessen von der Anwendung des §20a Abs.1 StGB absehen dürfen, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen. Zudem wurde Untersuchungshaft, die drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausgesamtstrafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine als "Anzeige wegen Betruges" bezeichnete Eingabe an die Polizei, die die tatrelevanten Vorgänge schildert, dokumentiert den Willen der Verfasserin zur strafrechtlichen Verfolgung und erfüllt die Funktion eines Strafantrags.

2

Dass die Anzeigenerstatterin zugleich zivile Ansprüche (Rückforderung von Geldern, Anerkennung der Vaterschaft, Unterhalt) geltend macht, steht der Annahme eines Strafantrags nicht entgegen.

3

Gerichte sind nicht befugt, nach freiem Ermessen von der Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB (Sicherungsverwahrung bei gefährlichen Gewohnheitsverbrechern) abzusehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind; diese sind von der Strafkammer zu prüfen.

4

Erlittene Untersuchungshaft ist, soweit sie über einen Zeitraum von drei Monaten hinausgeht, auf die Zuchthausgesamtstrafe anzurechnen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 14. April 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den berufslosen Helmut ███, ohne feste Wohnung, geboren am ███████ 1928 in ██, Kreis ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14. April 1961 wird verworfen.

Die nach dem 14. April 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausgesamtstrafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision vermisst zu Unrecht einen Strafantrag der Braut des Angeklagten, der technischen Zeichnerin Erika L. Er liegt in dem Schreiben vom 3. April 1960 (Bl. 35 d. A.). Es ist von Erika L. an die Kriminalpolizei gerichtet, mit den Worten „Anzeige wegen Betruges“ überschrieben und enthält auch im Text die Ausdrücke „Anzeige wegen Betruges und Hintergehung“ (S. 1) und „Anzeige ... wegen ... falscher Heiratsversprechung“ (S. 3). Es lässt daher eindeutig das Verlangen der Verfasserin nach einer strafrechtlichen Verfolgung der von ihr ausführlich geschilderten Vorgänge erkennen. Daran ändert sich nichts dadurch, dass sie es als Ziel ihrer Anzeige auch bezeichnet, die geliehenen Gelder und Fotogeräte zurückzuerhalten und den Angeklagten zu veranlassen, später die Vaterschaft ihres Kindes anzuerkennen und diesem Unterhalt zu leisten.

In der Bevölkerung ist die Vorstellung verbreitet, im Strafverfahren auch bürgerlichrechtliche Ansprüche durchsetzen zu können. Das trifft, soweit diese vermögensrechtlicher Art und aus der Straftat entstanden sind, sogar zu (§§ 403 ff. StPO).

Die sonstige rechtliche Prüfung deckt keinen Fehler auf, der den Angeklagten beschwert. Sie gibt aber Anlass zu folgender Bemerkung: Die Strafkammer erklärt, bei dem Angeklagten sei „ein starker Hang zu Betrügereien vorhanden“, sie habe aber „noch einmal von einer Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers abgesehen und keine Sicherungsverwahrung angeordnet, um ihm eine letzte Chance zu geben“ (UA S. 18). Solche Wendungen sind in Urteilen nicht selten. Die Gerichte sind jedoch nicht befugt, nach ihrem Ermessen von einer Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB abzusehen, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind, die das Landgericht im vorliegenden Falle nicht weiter prüft.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSiemerDr. Borker
KoffkaSchmitt