Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision verworfen: Verlesung psychologischen Gutachtens zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 365/59
Datum
20.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde ein und rügte Verfahrens- und Sachfehler, insbesondere die Verwertung eines psychologischen Gutachtens einer Universität aus dem sowjetischen Sektor. Der BGH hält das Gutachten nach §256 StPO für verlesbar, verneint Leumundszeugnischarakter und sieht keine generelle Pflicht zur persönlichen Vernehmung des Gutachters. Zeitliche Abweichungen in Zeugenaussagen über lange zurückliegende Ereignisse sind nicht entscheidungserheblich. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gutachten einer Behörde sind grundsätzlich nach §256 StPO verlesbar; dies gilt auch für Gutachten von Behörden im sowjetischen Sektor, soweit §251 StPO entsprechende Verlesungen zulässt.

2

Ein psychologisches Gutachten, das unmittelbar die Glaubwürdigkeit eines Zeugen beurteilt, ist kein Leumundszeugnis im Sinne des §256 StPO und daher verlesbar.

3

Die Verlesung eines schriftlichen Gutachtens genügt grundsätzlich; die persönliche Vernehmung des Sachverständigen ist nur erforderlich, wenn konkrete Gründe vorliegen, die eine ergänzende Aufklärung durch den Sachverständigen notwendig machen.

4

Die Gerichte dürfen Zeitabweichungen in Zeugenaussagen über weit zurückliegende Ereignisse als verständlich ansehen; solche Differenzen begründen nicht generell Zweifel an der Glaubwürdigkeit.

5

Die Zurückweisung eines Beweisantrags und die Ablehnung weiterer Gutachten sind zulässig, wenn das Gericht darlegt, dass die beantragte Erkenntnis für die Entscheidung ohne Bedeutung ist oder keine zwingenden Anhaltspunkte für einen Aufklärungsbedarf vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 12. Februar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Erwin M. █████ aus ███, geboren am █████ 1902 in ████████, wegen Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12. Februar 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Seine auf Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.

I.

Gegen den Angeklagten war wegen der hier abzuurteilenden Tat im Jahre 1957 bereits ein Strafverfahren vor dem Stadtbezirksgericht Pankow anhängig, das wegen der Flucht des Angeklagten nach Westberlin nicht zum Abschluss gekommen ist. In diesem Verfahren hat das Institut für Psychologie an der Humboldt-Universität in Berlin dem Stadtbezirksgericht Pankow auf Anforderung am 13. August 1957 ein „Persönlichkeitsgutachten“ über die damals 18 Jahre alte Zeugin Sigrid ███████, die Verletzte, erstattet. Dieses Gutachten bejaht die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Eine beglaubigte Abschrift dieses Gutachtens ist in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer verlesen worden und bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des inzwischen 19½ Jahre alt gewordenen Mädchens verwertet worden.

Die Bedenken der Revision gegen die Zulässigkeit des Verfahrens greifen nicht durch.

1. Das Gutachten des Instituts für Psychologie an der Humboldt-Universität ist das Gutachten einer Behörde und war als solches nach § 256 StPO grundsätzlich verlesbar (so für das Gutachten einer chemischen Untersuchungsanstalt über den Blutalkoholgehalt: BGH NJW 1953, 1801; für das Gutachten eines Universitätsinstituts für gerichtliche Medizin über den Blutalkoholgehalt: BGH VRS Bd. 11, 449). Dass es sich hier um das Gutachten einer Behörde im Sowjetsektor handelt, steht seiner Verlesbarkeit nicht entgegen; der Bundesgerichtshof hat bereits anerkannt, dass unter den Voraussetzungen des § 251 StPO auch richterliche Vernehmungsniederschriften von Gerichten im sowjetisch besetzten Gebiet verlesbar sind (BGHSt 2, 300, 303). Für die Gutachten des § 256 StPO kann nichts anderes gelten.

Das Gutachten des Instituts für Psychologie über die Glaubwürdigkeit der Sigrid ███████ ist auch kein „Leumundszeugnis“, dessen Verlesung nach § 256 StPO unzulässig ist. Beim Leumundszeugnis sind die zu beweisenden Tatsachen nicht die Glaubwürdigkeit oder inneren Eigenschaften eines Menschen, sondern die äußeren Vorgänge, aus denen sich das Gericht ein Urteil über Glaubwürdigkeit oder innere Eigenschaften bildet (RG Recht 1924 Nr. 884); das vom Gericht angeforderte psychologische Gutachten über die Glaubwürdigkeit eines Zeugen hingegen hat unmittelbar diese Glaubwürdigkeit zum Gegenstand.

2. Auch die Aufklärungspflicht des Gerichts erforderte es nicht, wie die Revision meint, den Gutachter persönlich zu hören. Es ist Frage des Einzelfalls, ob die Verlesung eines schriftlichen Gutachtens genügt oder ob es erforderlich erscheint, dass der Sachverständige den zu begutachtenden Zeugen auch noch in der Hauptverhandlung beobachtet. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision liegen keine Gründe vor, die es dem Landgericht aufdrängen mussten, die Verfasser des Gutachtens zu vernehmen.

a) Alles, was die Revision daraus herleiten will, dass nach den Urteilsfeststellungen Sigrid im März 1953, also als sie 13 Jahre alt war, mit ihrem Verlobten ███████████ den Vorfall gesprochen habe, erledigt sich dadurch, dass die Jahreszahl 1953 auf Seite 3 des Urteils ein offensichtlicher Schreibfehler ist; nach dem Urteilszusammenhang muss es „1957“ heißen.

b) Der Inhalt des Gutachtens, das mehrfach auf Sigrids christlich-ethische Grundhaltung hinweist und gerade hieraus auf ihre Glaubwürdigkeit schließt, lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass, wie die Revision meint, „nur medizinische oder gesellschaftskritische Erwägungen das Gutachten bedingt haben mögen“.

c) Es kommt hinzu, dass Sigrid bei ihrer gerichtlichen Vernehmung bereits 19½ Jahre alt war, zu diesem Zeitpunkt also besondere Schwierigkeiten für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit wegen ihres Alters nicht bestanden. Mit Recht hat die Strafkammer deshalb schon in dem Beschluss, durch den sie einen Beweisantrag des Angeklagten auf Einholung eines weiteren Gutachtens abgelehnt hat, zum Ausdruck gebracht, dass sie für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Sigrid an sich eines Sachverständigen entraten könne, und dass sie das bei den Akten befindliche Gutachten nur deshalb verlesen habe, weil dies ohne Zeitverlust möglich gewesen sei.

II.

Aus den zu I. erwähnten Gründen gebot es auch die Aufklärungspflicht dem Gericht nicht, Sigrid noch durch einen psychiatrischen Sachverständigen untersuchen zu lassen.

III.

Der Angeklagte hatte in einem Hilfsbeweisantrag behauptet, Sigrid habe bei ihrer Vernehmung vor dem Stadtbezirksgericht Pankow im Jahre 1957 als Zeitpunkt der Unzuchtshandlungen das Jahr 1950 angegeben, während sie in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer das Jahr 1951 als Tatzeit bezeichnet hat. Hierzu führt die Strafkammer aus:

„Derartige zeitliche Differenzen bei Zeugenaussagen über lange zurückliegende Ereignisse sind durchaus verständlich und deuten keineswegs darauf hin, dass der Zeuge nicht die Wahrheit über die von ihm geschilderten Handlungen selbst gesagt hat. Der Hilfsbeweisantrag des Angeklagten war daher abzulehnen, da die von ihm unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Die Kammer ist im Übrigen überzeugt, dass die Zeitangabe, die die Zeugin Sigrid in der jetzigen Hauptverhandlung gemacht hat, der Wahrheit entspricht. Denn die Zeugin hat bekundet, sie wisse noch genau, dass die geschilderten Vorfälle nach dem im Januar 1951 eingetretenen Tod ihres Großvaters gewesen seien.“

Die Revision meint, diese Ablehnung des Beweisantrages sei in sich nicht folgerichtig. Die Kammer setze sich mit dem Antrag zunächst so auseinander, als ob sie dessen Inhalt als wahr unterstellen wolle, und führe dann aus, der Inhalt sei für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Die Rüge ist unbegründet, weil der Angeklagte durch diese Behandlung des Beweisantrages nicht beschwert sein kann.

IV.

Die Revision trägt nicht vor, aus welchem sonstigen Grunde sich dem Gericht die Herbeiziehung der Vorgänge des Bezirksgerichts Pankow aufdrängen sollte. Die insoweit erhobene Aufklärungsrüge ist also ebenfalls unbegründet.

V.

Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSarstedtSeibert
KoffkaBorker

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