Ablehnung Sachverständiger wegen Befangenheit: Zurückverweisung nach provokativen Fragen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 364/77
- Datum
- 05.07.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 74 StPO ist begründet, wenn dessen Verhalten — insbesondere provokative oder suggestive Fragestellungen — beim verständigen Beteiligten den Eindruck der Voreingenommenheit erwecken kann.
Bei erheblichen individuellen Umständen des Beschuldigten (z. B. hohe Blutalkoholkonzentration, starker Erregungszustand) kann die Möglichkeit eingeschränkter Schuldfähigkeit so nahe liegen, dass der Sachverständige durch suggestive Fragen nicht den Anschein erwecken darf, der Beschuldigte wolle diesen Zustand vortäuschen.
Ob provokative Fragen aus diagnostischen Gründen erforderlich sind, kann dahinstehen; sie dürfen jedenfalls in Inhalt und Form nicht so angelegt sein, dass sie bei vernünftiger Würdigung der Umstände den Eindruck mangelnder Unvoreingenommenheit hervorrufen.
Ist ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit begründet, hat dies die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer zur Folge.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen (Schwurgericht), 4. Februar 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Friedrich von B., aus B., dort geboren am [REDACTED] 1943, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Juli 1977 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen (Schwurgericht) vom 4. Februar 1977 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Rüge einer Verletzung des § 74 StPO greift durch.
Mit Recht beanstandet der Angeklagte, dass das Landgericht seinen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. B. wegen Besorgnis der Befangenheit für unbegründet erklärt hat. Der Angeklagte hatte sein Ablehnungsgesuch darauf gestützt, dass der Sachverständige ihn während der Untersuchung gefragt habe, ob er auf „einen bestimmten Paragraphen reisen“ wolle und ob er sich etwa darüber mit seinem Anwalt abgesprochen habe. Äußerungen dieser Art können mindestens dann auch bei einem verständigen Angeklagten Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen hervorrufen, wenn für einen solchen Verdacht keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen. So war es hier. Der Angeklagte hatte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,56 ‰ und befand sich in einem starken Erregungszustand. Bei dieser Sachlage lag die Möglichkeit seiner Schuldunfähigkeit nicht so fern, dass sich von vornherein der Verdacht aufdrängen musste, er wolle in Absprache mit seinem Verteidiger diesen Zustand zur Tatzeit nur vortäuschen. Ob es aus diagnostischen Gründen erforderlich war, provokative Fragen an den Angeklagten zu stellen, kann dahinstehen. Sie durften jedenfalls ihrem Inhalt und ihrer Form nach nicht so gestellt werden, dass der Angeklagte, wie im vorliegenden Fall, auch bei vernünftiger Würdigung der Umstände zu der Annahme gelangen konnte, der Sachverständige stehe der Beurteilung seiner Person nicht unvoreingenommen gegenüber.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fleischmann | Sarstedt | Schuster | |||
| Herrmann | Fuhrmann |