Revision: Aufhebung der Strafaussprüche und Zurückverweisung bei fehlenden Einzelstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 364/72
- Datum
- 12.09.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Führt ein Urteil in einzelnen Fällen zu Schuldsprüchen, ohne dass Einzelstrafen verhängt werden, ist dies ein Aufhebungsgrund für die Strafaussprüche, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Mangel die übrige Strafzumessung beeinflusst hat.
§ 358 Abs. 2 StPO steht einer nachträglichen Verhängung von Strafen in solchen Fällen nicht entgegen; bereits verhängte Einzelstrafen dürfen jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten erhöht werden.
Die Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen ist nur erforderlich, wenn die vorgetragenen Tatsachen dies zwingend nahelegen oder ein entsprechender Antrag in der Hauptverhandlung gestellt wird.
Verstöße gegen § 256 StPO (z. B. Verlesung von Bewährungshelferberichten) betreffen grundsätzlich die Strafzumessung und können die Schuldsprüche nicht ohne Weiteres berühren.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 6. September 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Klaus V. ███ aus K[REDACTED], dort geboren am ███ 1945, wegen schweren Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1972, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 6. September 1971 in allen Strafaussprüchen samt den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Kiel zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ███ wegen sechs Diebstählen im schweren Fall, eines versuchten Diebstahls im schweren Fall und wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg. Es führt zur Aufhebung sämtlicher gegen den Angeklagten ███ verhängten Strafen.
I. Die Verfahrensbeschwerden
1. Zu Unrecht bemängelt die Revision, dass kein medizinischer Sachverständiger gehört worden ist. Die in der Revisionsbegründung vorgetragenen Tatsachen drängten dem Landgericht die vermisste Beweiserhebung nicht auf. Auch der Verteidiger des Beschwerdeführers hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer keinen Anlass gesehen, die Hinzuziehung eines ärztlichen Sachverständigen zu beantragen.
2. Im Übrigen beanstandet die Revision, dass vier Berichte der Bewährungshelfer ███, ███ und ██ aus der Zeit vom 4. November 1964 bis zum 6. Januar 1966 in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht verlesen worden sind. Die Revision meint, das verstoße gegen § 256 Abs. 1 StPO.
Ob ein Verstoß gegen § 256 StPO vorliegt, brauchte der Senat nicht zu prüfen. Von dieser Rüge können nur die Strafaussprüche betroffen werden, nicht aber die Schuldsprüche. Die Strafaussprüche müssen aber ohnehin auf die Sachrüge aufgehoben werden.
II. Die Sachrüge
1. Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des gesamten Urteils hat, soweit es den Beschwerdeführer ███ betrifft, keine rechtlichen Bedenken zum Schuldspruch ergeben.
2. In den Strafaussprüchen kann das Urteil jedoch nicht bestehen bleiben.
a) Wie die Revision zutreffend vorgetragen hat, ist in den Urteilsgründen zwar ein in den Fällen 6, 7 und 8 die Verhängung von Einzel-Schuldspruch ergangen, aber strafen unterblieben. Dieser Mangel führt hier zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche und nicht nur zur Nachholung der fehlenden Einzelstrafen und Bildung einer neuen Gesamtstrafe. Denn der Senat kann nicht nur nicht prüfen, ob die Gesamtstrafe auch dem Gesetz entspricht. Er kann auch nicht ausschließen, dass der aufgezeigte Mangel sich auf die übrigen Einzel= strafen ausgewirkt hat.
§ 358 Abs. 2 StPO steht der Verhängung von Strafen in den Fällen 6, 7 und 8 nicht entgegen. Die übrigen Einzelstrafen dürfen allerdings nicht erhöht werden. Auch die Gesamtstrafe darf nicht zum Nachteil des Angeklagten ███████████████ werden (vgl. BGHSt 1, 345, 346/347).
b) Auf die weiteren Einzelangriffe der Revision gegen die Strafzumessungs= gründe brauchte der Senat nicht einzugehen. Bemerkt wird nur, dass im Fall 3 der Urteils= gründe das Landgericht von einer unrichtigen gesetzlichen Mindeststrafe ausgegangen ist. Sie beträgt nicht sechs Monate und 15 Tage Freiheitsstrafe, sondern eine Mindeststrafe von einem Monat (vgl. § 243 StGB; Dreher StGB 33. Aufl. § 243 Rdnr. 24 und Koffka in Leipz. Komm. 9. Aufl. § 243 Anm. 10; Heinitz-Frosien § 243 Rdnr. 48).
III.
In der neuen Hauptverhandlung wird sich empfehlen, in die Schuldsprüche zu verlesen. In die Feststellungen zum Schuldspruch brauchen sie aber nicht über= nommen zu werden. Sie können dort als bekannt vor= ausgesetzt werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Herrmann Siemer
Bundesrichter Schmidt ist beurlaubt und kann nicht unterschreiben.
| Schuster | Siemer | ||
| Fleischmann |