Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch wegen Kindestötung aufgehoben, Sache zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 3/64
Datum
04.02.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte reichte Revision gegen ein Urteil wegen Kindestötung ein. Der BGH hält die Rüge gegen den Schuldspruch für unbegründet, beanstandet jedoch die Begründung des Strafausspruchs hinsichtlich der Verneinung mildernder Umstände nach § 217 Abs. 2 StGB. Das Urteil enthält mit den Feststellungen nicht ohne weiteres zu vereinbarende Erwägungen; deshalb wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung mildernder Umstände nach § 217 Abs. 2 StGB setzt eine auf den festgestellten Tatsachen beruhende, rechtlich tragfähige Würdigung voraus.

2

Gerichtliche Erwägungen, die die Verneinung mildernder Umstände stützen, sind unzulässig, wenn sie mit den richterlichen Feststellungen (z. B. zur Vaterschaft oder Anzahl der Sexualkontakte) nicht vereinbar sind.

3

Die Tatsache des außerehelichen Geschlechtsverkehrs allein schließt die Zubilligung mildernder Umstände nicht aus.

4

Fehlt es an der erforderlichen Begründung oder bestehen Widersprüche zwischen Feststellungen und Rechtsfolgenwürdigung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Osnabrück, 18. Oktober 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Arbeiterin Adele █, geboren am ██ in ███, Kreis ████, wegen Kindestötung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 18. Oktober 1963 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

I. Soweit die Revision den Schuldspruch angreift, ist sie offensichtlich unbegründet.

II. Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen den Strafausspruch.

Das Urteil lässt nicht mit Sicherheit erkennen, ob das Schwurgericht bei der Ablehnung mildernder Umstände gemäß § 217 Abs. 2 StGB von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist.

Das Schwurgericht lehnt mildernde Umstände unter anderem deshalb ab, weil die Angeklagte sich ihre schwierige Lage durch ihren Lebenswandel selbst zuzuschreiben habe, und weil Mütter, die den Erzeuger ihres Kindes überhaupt nicht angeben könnten, sich in ähnlich schwieriger Lage befanden wie die Angeklagte.

Diese Darlegungen sind mit dem festgestellten Sachverhalt nicht ohne weiteres vereinbar. Das Urteil stellt (UA S. 10) fest, dass der Italiener, der die Angeklagte verlassen hatte, und der verheiratet war, was der Angeklagten während des Geschlechtsverkehrs mit ihm nicht bekannt war, Vater des getöteten Kindes war. Diese Feststellung deutet darauf hin, dass die Angeklagte während der Empfängniszeit nur mit dem Italiener, mit dem sie verlobt war, geschlechtlich verkehrt hat. Auf Seite 3 UA wird zwar festgestellt, dass die Angeklagte in ihrer Freizeit im Stadtkrankenhaus ██, in dem sie in der Zeit von Mitte März 1960 bis zum 10. Mai 1963 beschäftigt war, häufig in Lokale ging, dabei Männerbekanntschaften machte und mit diesen Männern häufig den Geschlechtsverkehr ausübte. Anschließend wird aber gesagt, dass sie im Dezember 1961 den italienischen Gastarbeiter Pasquale C. ██████ kennenlernte, mit dem sie in der Folgezeit häufig geschlechtlich verkehrte und mit dem sie sich verlobt hat. Die Feststellung, dass das getötete Kind von dem Italiener stammte, ließ sich nur treffen, wenn das Schwurgericht davon überzeugt war, die Angeklagte habe während der Empfängniszeit nur mit diesem Italiener verkehrt. Da die Angeklagte sich mit dem Italiener im März 1962 verlobt hat und das Kind am 8. Februar 1963 geboren ist, muss es während der Verlobungszeit der Angeklagten empfangen sein. Stammte aber das Kind von dem Verlobten der Angeklagten, den sie für unverheiratet hielt, und hat sie während der Empfängniszeit ausschließlich mit diesem verkehrt, so lässt sich weder sagen, dass die schwierige Lage der Angeklagten auf ihren „Lebenswandel“ zurückzuführen war, noch, dass sie für die Frage der Zubilligung mildernder Umstände nicht anders behandelt werden könne als eine uneheliche Mutter, die den Vater ihres Kindes überhaupt nicht angeben kann; denn eine solche muss entweder während der Empfängniszeit mit mehreren Männern verkehrt haben oder mindestens mit einem Mann, den sie so wenig kennt, dass ihr noch nicht einmal sein Name bekannt ist.

Dass die Angeklagte durch außerehelichen Geschlechtsverkehr in ihre schwierige Lage gekommen ist, kann der Zubilligung mildernder Umstände nicht entgegenstehen, da jede uneheliche Mutter außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt hat.

SarstedtSchmidtBorker
KoffkaKersting