Teilaufhebung wegen unzulässiger Relativierung fehlender Vorstrafen bei Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 363/97
- Datum
- 29.09.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Fehlen früherer Verurteilungen ist bei der Strafzumessung grundsätzlich strafmildernd zu berücksichtigen und darf nicht in unzulässiger Weise dadurch relativiert werden, dass frühere Taten nicht angezeigt wurden.
Die Begehung weiterer, nicht verfolgter oder verjährter Straftaten kann strafschärfend gewürdigt werden, soweit hierfür ausreichende Feststellungen vorliegen.
Erhebliche Verzögerungen der Strafverfolgung sind bei der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen; § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB berücksichtigt die verlängerte Verjährungsfrist bei Sexualdelikten Minderjähriger.
Werden in der Strafzumessung unzulässige Erwägungen maßgeblich, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung über die Strafe.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 25. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 1997
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. Februar 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafaussprache mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer 1979 verübten Vergewaltigung eines damals 14-jährigen Mädchens zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge, die allein im Strafausspruch Erfolg hat.
Das Landgericht hat einen minder schweren Fall im Sinne von § 177 Abs. 2 StGB unter anderem mit der Begründung verneint, der Angeklagte sei zwar nicht vorbestraft, doch sei zu berücksichtigen, dass es nur deshalb zu keiner Verurteilung habe kommen können, weil die Zeuginnen weitere sexuelle Übergriffe, die vor der angeklagten Tat geschehen seien, nicht angezeigt hätten (UA S. 11).
Damit hat das Landgericht den Gesichtspunkt der fehlenden Vorstrafen des Angeklagten in unzulässiger Weise relativiert. Der Angeklagte ist nicht durch ein früheres Strafverfahren auf die Verwerflichkeit seines Handelns aufmerksam gemacht worden.
Zwar kann auch die Begehung weiterer Straftaten ohne die Warnfunktion einer zwischenzeitlichen Verurteilung Schlüsse auf den Schuldgehalt der neuen Tat und die Täterpersönlichkeit zulassen. Dies gilt auch bei ausreichenden Feststellungen, wie sie hier zu den verjährten Taten getroffen worden sind, für Straftaten, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind, selbst wenn ihretwegen gar kein Strafverfahren durchgeführt worden ist (Schafer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl., Rdn. 283). Dies hat das Landgericht jedoch bereits gesondert strafschärfend gegen den Angeklagten gewertet (vgl. UA S. 12).
Im Anschluss an UA S. 11 merkt der Senat im Übrigen an:
Der Umstand, dass der Angeklagte erst 18 Jahre nach der Tat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, stellt einen strafmildernd zu berücksichtigenden Gesichtspunkt dar, auch wenn Fälle der vorliegenden Art aus tatsächlichen Gründen vielfach lange Jahre unbekannt bleiben und diesem Umstand der Gesetzgeber durch § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB dadurch Rechnung getragen hat, dass die Verjährung bei diesen Delikten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht.
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Zitiert von (4)
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