Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruchänderung wegen Tateinheit von Raub, Vergewaltigung und versuchtem Mord

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 363/86
Datum
26.08.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass die Fesselung des Opfers dem Raub, der Vergewaltigung und dem Mordversuch diente und die Taten Tateinheit bilden. Deshalb hob der Senat die Strafaussprüche auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Eine fehlende Grundlage für § 20 StGB wurde festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Dient eine bestimmende Handlung mehreren Straftatbeständen in zeitlicher und örtlicher Einheit, so sind die Taten als Tateinheit zu behandeln.

2

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch ändern, wenn die Straftatbestände dies erfordern; dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, soweit dem Angeklagten nach einem Hinweis keine andere Verteidigungsmöglichkeit offenstand.

3

Führt eine Änderung des Schuldspruchs zur Neubewertung der Straftatbestände, sind die zugehörigen Strafaussprüche im Umfang der Änderung aufzuheben und die Entscheidung über Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Zur Annahme von Schuldausschlussgründen (§ 20 StGB) bedarf es konkreter Anhaltspunkte; bloße Erwägungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hildesheim, 5. Februar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen aus ███

den Soldaten Andreas geboren am ████ 1958 in █████, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. August 1986 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 5. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung und versuchtem Mord schuldig ist, b) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Fesselung des Tatopfers diente dem Raub, der Vergewaltigung und dem Mordversuch. Sie verbindet daher die drei Delikte zur Tateinheit. Die hiernach erforderliche Änderung des Schuldspruchs kann der Senat vornehmen. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nach einem Hinweis nicht anders als geschehen hatte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung aller Strafaussprüche. Hiernach kommt es auf die den Ausschluss des § 21 StGB betreffende Verfahrensrüge nicht an, weil der Tatrichter über die Strafe ohnehin erneut entscheiden muss. Für das Vorliegen der Voraussetzungen auch des § 20 StGB bietet sich kein Anhalt.

HorstkotteHerrmannRebitzki
SchusterNiepel