Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Untreueverurteilung wegen Anderkonten und Vorschüssen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 363/83 (alt: 5 StR 8/82)
Datum
01.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Notar wurde wegen fortgesetzter Untreue verurteilt, weil Fremdgelder nicht auf Anderkonten überführt und 140.000 DM auf sein Geschäftskonto gezahlt worden sein sollen. Der BGH hebt auf, da die Feststellungen widersprüchlich und lückenhaft sind; insbesondere wurden Zeugenaussagen über Mahnungen zur Anderkontenführung sowie Einwendungen zu Vorschüssen und Verrechnungsansprüchen nicht ausreichend gewürdigt. Die Sache wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Untreue müssen die Feststellungen konkret ergeben, dass der Angeklagte die Gefährdung oder den Verlust fremder Vermögenswerte vorsätzlich zumindest bedingt in Kauf genommen hat.

2

Bei Delegation der Geldverwaltung an einen Mitarbeiter darf der Tatrichter bedingten Vorsatz nicht allein aus fehlender persönlicher Kontrolle folgern, ohne Äußerungen des Angeklagten über Anweisungen zur Anderkontenführung zu berücksichtigen.

3

Behauptet der Angeklagte, er habe Vorschüsse geleistet oder Verrechnungsansprüche, müssen die Feststellungen Umfang und rechtliche Grundlage solcher Ansprüche sowie deren Auswirkungen auf die vorhandenen Fremdgelder darlegen.

4

Fehlende oder unklare Feststellungen zur tatsächlichen Verfügbarkeit von Mitteln auf Anderkonten und zur Vermögenslage der Mandanten machen eine Verurteilung wegen Unterschlagung/Untreue unzulässig, soweit die Vermögensgefährdung nicht nachgewiesen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 14. Januar 1983

Rubrum

5 StR 363/83 (alt: 5 StR 8/82) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Eckhart aus ███████, dort geboren ██████████████, wegen Untreue

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1. November 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

I. Das Landgericht begründet den Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue damit, dass der Angeklagte als Notar Fremdgelder, die auf sein Geschäftskonto eingezahlt wurden, nicht auf Anderkonten überführt und einen Betrag von 140.000,-- DM vor Abwicklung der Notariatsangelegenheit von einem Anderkonto auf sein Geschäftskonto überwiesen hat.

II. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung ergibt, dass die Feststellungen den Schuldspruch nicht in vollem Umfang tragen.

1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte gewusst, dass Fremdgelder auf das Geschäftskonto eingezahlt wurden (UA S. 4, 35 f.). Er kümmerte sich nicht um die weitere Abwicklung der Geldangelegenheiten (UA S. 36), sondern überließ sie im Wesentlichen seinem Bürovorsteher (UA S. 4). Der Umstand, dass sich der Angeklagte um die Geldangelegenheiten nicht im Einzelnen gekümmert hat, obwohl ihm im Juni 1976 ein Fehlbestand auf dem Geschäftskonto bekanntgeworden war, lässt nach Ansicht des Tatrichters „nur“ den Schluss zu, dass der Angeklagte die Gefährdung der Mandantengelder in seinen bedingten Vorsatz aufgenommen hat (UA S. 36). Einen solchen für zwingend erachteten Schluss durfte der Tatrichter im Hinblick auf die auf dem Geschäftskonto belassenen Fremdgelder indessen nicht ziehen, ohne sich mit dem folgenden, an anderer Stelle der Urteilsgründe hervorgehobenen Umstand auseinanderzusetzen. Danach hat der Bürovorsteher Kneehans als Zeuge „glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe des Öfteren gemahnt, Mandantengelder Anderkonten zuzuführen“ (UA S. 36). Es versteht sich nicht von selbst, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit, der Bürovorsteher werde solche Mahnungen unbeachtet lassen, rechnete und sich damit abfand. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass die Mahnungen des Angeklagten nicht ernst gemeint waren oder sich nur auf einen Teil der eingehenden Fremdgelder bezogen haben. Auch ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte, etwa aufgrund von Beanstandungen oder nach eigenen Stichproben, Anlass hatte, den Bürovorsteher für unzuverlässig zu halten.

2. Soweit der Schuldspruch Fremdgelder betrifft, die dem Zeugen Ri. zustanden, ist schon die äußere Tatseite der Untreue nicht eindeutig festgestellt. Der Angeklagte hat sich insoweit mit der Behauptung verteidigt, er habe dem Zeugen ██████████████████ Summen vorgeschossen, diese Beträge aufgrund einer Vereinbarung mit dem Zeugen später einbehalten und gleichwohl noch immer Ansprüche auf Rückzahlung von Vorschüssen gehabt (UA S. 33). Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte gegen Rodehüser inzwischen drei rechtskräftige Titel in Höhe von insgesamt mehr als 174.000,-- DM erwirkt (UA S. 11); der Zeuge ████ ██ hat bekundet, dass der Angeklagte die von ihm angeforderten Beträge ausgezahlt habe, und erklärt, soweit er Geld aus eigenen Mitteln ausgezahlt habe (UA S. 37), sei der Angeklagte zu einer Verrechnung befugt gewesen.

Gegen die Einlassung des Angeklagten im Komplex Rodehüser wendet sich die Strafkammer zunächst mit der Darlegung, auf den für ███████ angelegten Anderkonten seien nicht zu jeder Zeit Beträge vorhanden gewesen, mit denen „die auf den Geschäftskonten befindlichen Gelder hätten ausgekehrt werden können“ (UA S. 37). Die Urteilsgründe geben indessen keine eindeutigen Aufschlüsse darüber, wie sich diese Annahme des Tatrichters zu der Feststellung verhält, dass der Angeklagte an den Zeugen ████████ „im Ergebnis“ 46.389,96 DM zu viel bezahlt und gegen ihn rechtskräftige Titel in der oben genannten Höhe erstritten hat (UA S. 11). Soweit der Angeklagte diese „Vorleistungen“ (UA S. 11) schon vor der Einzahlung von Geldern, die für ███████ bestimmt waren, erbracht hat, verminderte sich die Höhe der Fremdgelder, die auf ein Anderkonto zu übertragen waren. Die Feststellungen ergeben nicht im Einzelnen, in welchem Umfang sich hierdurch das Guthaben des Zeugen ████████ jeweils ermäßigt hat. Solche näheren Feststellungen erübrigten sich nicht allein deswegen, weil der Angeklagte keinen Überblick über die Geldangelegenheiten in seiner Praxis gehabt hat (UA S. 38). Dieser Umstand vermochte zwar eine Vermögensgefährdung zu begründen; das gilt indessen nur in dem Umfang, in dem Rückzahlungsansprüche des Mandanten bestanden haben (vgl. BGHSt 20, 304).

HerrmannHorstkotteNiepel
SchusterRebitzki